Eine oder sogar beide Parteien wenden sich an den Mediator. Alle kommen nach einem Vorgespräch darüber überein, mit diesem Mediator eine Mediation in der Familienangelegenheit durchzuführen. Als die Frage nach Kosten und Honorar aufkommt, erkundigt sich der Mediator, ob die Parteien eine Rechtsschutzversicherung haben. Zu seiner Überraschung sind die Parteien selbst gar nicht auf die Idee gekommen, dass die Kosten der Mediation von der Rechtsschutzversicherung gedeckt werden könnten. Das führt zu der Frage, ob der Mediator nicht sogar verpflichtet ist, auf diese Möglichkeit der Kostentragung hinzuweisen. Manchmal antworten die Parteien auf die Frage nach der Rechtsschutzversicherung, dass sie zwar rechtsschutzversichert seien, die Versicherung aber die Kosten nicht übernähme. Das sei ihnen von der Versicherung so mitgeteilt worden. Der Mediator wundert sich. Machen doch die Rechtsschutzversicherungen sogar Werbung, dass sie die Kosten einer Mediation übernehmen. Offenbar informieren sie die Mitarbeiter nicht. DerMediator schaut bei den ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen) nach, die im Internet veröffentlicht sind. Tatsächlich findet er den Fall dort aufgelistet, sodass die Rechtsschutzversicherung nach ihren eigenen Bedingungen für die Kosten der Mediation einzustehen hat. Bei der Anforderung einer Deckungszusage, teilt die Rechtsschutzversicherung jetzt mit, dass sie zwar für die Mediationskosten aufkomme, nicht jedoch mit dem vom Versicherungsnehmer ausgewählten Mediator. Es würden nur die Kosten der bei der Versicherung selbst gelisteten Mediatoren getragen. Ein weiterer Blick in die ARB besagt, dass auch diese Auskunft falsch ist. Es lohnt sich also, genau hinzuschauen, wenn die Versicherung die Kostenübernahme ablehnt.

Die zuvor geschilderten Erfahrungen sind leider kein Einzelfall. Zwar konnte bei den hier bekannt gewordenen Fällen im Ergebnis stets eine Deckungszusage erwirkt werden. Das war aber manchmal gar nicht einfach, weshalb empfohlen wird, dass Mediatoren in ihrer Ausbildung auch über den Umgang mit Rechtsschutzversicherungen geschult werden. Se finden alles was Sie wissen müssen natürlich auch im Wiki unter: Rechtsschutzversicherung. Folgendes ist zu beachten:

  1. Die Prüfung (oder Anfrage) ob die Rechtsschutzversicherung für die Kosten der Mediation aufkommt ist immer zu empfehlen, wenn eine oder gar beide Parteien eine Rechtsschutzversicherung haben. Es kann sogar sein, dass die Versicherung Kosten in Angelegenheiten deckt, die sonst vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Der Grund liegt darin, dass die Kosten der Mediation nicht so ausufern können wie die des Gerichts.
  2. In jedem Fall ist eine Deckungszusage einzuholen. Das ist eine verbindliche Zusage der Versicherung, für die Kosten einzustehen. Wenn der Versicherungsnehmer keine vorherige Deckungszusage einholt, kann die Versicherung die Leistung schon aus diesem Grund verweigern. Die Deckungszusage kann vom Mediator eingeholt werden, wenn er von der Partei dazu bevollmächtigt und beauftragt wurde. Er sollte die Einholung der Deckungszusage in jedem Fall überwachen, damit eine Zuteilung erfolgen kann.
  3. Bei der Deckungszusage ist die Höhe der Kostenübernahme zu beachten. Die Versicherungen haben auch hier Einschränkungen festgelegt und übernehmen nicht notwendigerweise alle Kosten. Eine Frage ist beispielsweise, ob sie lediglich für den Kostenanteil ihres Versicherungsnehmers aufkommen oder die Kosten insgesamt abdecken.
  4. Ein kritischer Punkt ist die Auswahl des Mediators. Auch sie sollte vorab geklärt und bestätigt werden. Manche Rechtsschutzversicherungen decken nur die Kosten eines bei ihnen gelisteten Mediators. Andere verlangen wenigstens die Beauftragung eines zertifizierten Mediators. Grundsätzlich kann die Partei selbst den Mediator nach §2 Mediationsgesetz auswählen.1 Es ist eine Wahl des Vertrauens, bei der sich die Versicherung zurückhalten sollte. Andererseits kann die Versicherung nicht gezwungen werden, die Kostendeckung für einen Mediator zu versprechen, der nicht einmal eine adäquate Ausbildung hat. Diese Überlegung macht die Beschränkung auf zertifizierte Mediatoren nachvollziehbar aber dennoch nicht richtiger. Die Ablehnung eines qualifizierten Mediators mit Hinweis auf eigene Mediatoren erscheint sowohl rechts- als auch wettbewerbswidrig. Zu bedenken ist, dass die Versicherung ein eigenes Interesse am Ausgang der Mediation hat und dass die von ihr beauftragten oder bei ihr gelisteten Mediatoren nicht ohne Weiteres unabhängig sind. Hier gelten die Ausführungen zur telefonischen Shuttlemediation.2 Es mag zu akzeptieren sein, wenn die Versicherung ihre Versicherungsnehmer bei der Wahl der Mediatoren unterstützt. Nicht zu akzeptieren ist, wenn die Versicherungsnehmer bevormundet werden.

Die internationale Ipsos-Studie der ARAG hat aufgedeckt, dass die Rechtsschutzversicherer in Deutschland nach den Anwälten die zweitwichtigste Anlaufstelle bei rechtlichen Problemen sind.3 Die Versicherungen haben also einen großen Einfluss und können Weichen stellen, wie ein Problem zu lösen ist. Oft ist das Recht nur eine Ausprägung des Konfliktes aber nicht der Konflikt selbst. Das sollte auch bedacht werden. Zu prüfen ist auch, ob und inwieweit die Rechtsschutzversicerung trotz eigener Interessen als eine Clearinginstanz auftreten können. Die Ausgangslage ist unklar. Umso wichtiger ist es, sich genau zu informieren.

Arthur Trossen


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