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Wideraufnahme der Mediation

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Es geht um die Frage, wie die Mediation damit umgehen kann, wenn der Konflikt weiter wirkt. Bitte beachten Sie auch:

Verfahren Vertragsrecht Zeitrahmen Mediationsklauseln Abschluss Beendigung Wiederaufnahme Rückfälle

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein Rechtsinstitut, das es einer Partei ermöglicht, ein abgeschlossenes Verfahren erneut aufzunehmen und eine neue Entscheidung zu beantragen. Im Zivilverfahren ist sie nur unter engen Voraussetzungen möglich. Nach § 578 ZPO kann sie durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. In der Mediation sind solche Rechtsinstitute unangebracht. Wenn es zu Fehlern in der Mediation gekommen war, besteht kein Anspruch die Mediation erneut aufzurollen. Die zwischen den Parteien geschlossenen Abschlussvereinbarung bleibt wirksam. Wenn der Fehler auf einer Pflichtverletzung des Mediators beruht, kommt ein Schadensersatz in Betracht.

Wiederaufnahme
Ein dem Rechtsinstitut der Wiederaufnahme enstprechendes Vorgehen in der Mediastion ist die Fortsetzung der Mediation oder eine neu zu vereinbarende Mediation. Die Fortsetzung kommt in Betracht, wenn sie etwa in einer Mediationsklausel bei einem absehbaren Nachholbedarf für den Fall vereinbart wird, dass Fragen zur Mediation aufkommen oder Hilfe bei der Umsetzung vereinbart wird. Ohne eine Klausel, die Maßnahmen in die abgeschlossene Mediation einbezieht, muss eine neue Mediation vereinbart werden. Was rechtlich gesehen zu einem Neuabschluss eines Mediationsvertrages führt, ist praktisch wenig relevant, weil in beiden Fällen eine Vereinbarung über eine neue Verhandlung herbeizuführen ist. Es steht auch kein Verbot der Vor- oder Nachbefassung nach §3 Mediationsgesetz im Wege. Lediglich die Honorierung muss gegebenenfalls neu vereinbart werden.

Hinweise und Fußnoten

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Bearbeitungsstand: 2023-05-13 10:16 / Version 5.


Based on work by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Mittwoch Dezember 11, 2024 11:28:09 CET.

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