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Menschenrechtsmediation

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Es geht um Mediationen (Vermittlungen) zur Herbeiführung des Friedens und zur Sicherung der Menschenrechte. Bitte beachten Sie auch:

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Spätestens seit dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten findet die Mediation explizit auch bei Menschenrechtsverletzungen statt. Sie ist in diesen Fällen nicht zwingend vorgeschrieben aber immerhin eine Option. Das ist Grund genug, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob, wo und wie die Mediation bei Menschenrechtsverletzungen überhaupt in Betracht kommen kann.

Menschenrechtsmediation ist ein vielsagender Begriff, der spontane Assoziationen auslöst.
Ob und inwieweit die Menschenrechtsverletzung überhaupt einer Mediation zugänglich ist, bedarf jedoch der Untersuchung.
Sie beginnt mit dem Versuch der systematischen Zuordnung.

Systematische Einordnung

Die Menschenrechtsverletzung betrifft eine Feldkompetenz, weshalb es sich auch bei dieser Problematik um eine ganz normale Mediation handelt, die jedoch in einem in einem spezifischen Anwendungsfeld zum Einsatz kommt. Der Mediator muss also wie üblich eine Konfliktanalyse durchführen und prüfen, welches Mediationsmodell im konkreten Fall zur Anwendung kommt. Das spezifische Anwendungsfeld kann aber darüber hinausgehende Anforderungen stellen, weshalb eine Auseinandersetzung mit der Thematik und mögichen Anwendungen erforderlich wird.

Was sind Menschenrechte?

Juristisch betrachtet wird zwischen Menschen- und Bürgerrechten unterschieden. Menschenrechte sind universell und können von jedem Menschen in Anspruch genommen werden. Bürgerrechte hingegen können nur von den Bürgern eines Staates oder einer Gemeinschaft oin Anspruch genommen werden. Laut dem BMJ handelt es sich um Rechte, die sich aus der Würde des Menschen herleiten und begründen lassen. Menschenrechte sind unveräußerlich, unteilbar und unverzichtbar. Sie stehen allen Menschen zu, unabhängig davon, wo sie leben und unabhängig davon, wie sie leben. Nach der Auffassung des BMJ handelt es sich also um eine Art globaler Grundrechte.1 Art. 1 GG besagt:

  1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  2. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
  3. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


Deutschland sieht sich verpflichtet, weltweit dazu beizutragen, dass Menschenrechte verwirklicht werden. Somit ist die Frage der Menschenrechte auch eine Frage der internationalen Politik. Auf europäischer Eeben sind die Menschenrechte in der Menschenrechtskonvention hinterlegt.2 Mit der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ haben die Vereinten Nationen ein Resolution verfasst, die als Absichtserklärung die darin enthaltenen Menschenrechte in möglichst allen Staaten durchsetzen und schützen will. Sie ist rechtlich zwar nicht für die Staaten der Erde verbindlich. Allerdings wird sie gemeinhin als Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts angesehen.

Wie lassen sich Menschenrechte durchsetzen

Die weltweite Verpflichtung, die sich die deutsche Politik auferlegt hat, kollidiert mit dem Souveränitätsverständnis anderer Staaten und Kulturen. ist nicht kollisionsfrei. Die Ausführungen zum internationalen Recht zeigen die Grenzen auf. Insbesondere gibt es keine umfassende internationale Instanz, die die Verletzung von Menschenrechten ahnden könnte. Mithin gibt es kaum einen anderen Weg, als die Mediation. Wenn sich der Streit auf der staatlichen Ebene abspielt, wäre die sogenannte Friedensmedaition einschlägig.

Anwendungsfälle der Mediation

Berührungspunkte mit der Mediation gibt es natürlich immer dann, wenn Streit über die Verletzung und die Verwirklichung von Menschenrechten aufkommt. Gerade weil die Menschenrechte nicht universell verbindlich sind und gerade weil es keine internationale Justiz gibt, die zu ihrer Vollstreckung eintreten kann, kommt der Mediation auch in diesem Bereich eine ungeahnte Bedeutung zu. Folgende Anwendungsfälle sind denkbar:

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Ausgangspunkt der Überlegungen soll der §8 des LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) sein. Demnach hat ein Unternehmen dafür zu sorgen, dass ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren für Menschenrechtsverletzungen eingerichtet wird. In einer Handreichung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle werden die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zur Organisation, Umsetzung und Evaluation eines Beschwerdeverfahrens näher erläutert.3 In der Handreichung wird ausgeführt:

Unternehmen steht es offen, hinweisgebenden Personen ein Verfahren der einvernehmlichen Streitbeilegung anzubieten. Hierbei versuchen die beteiligten Parteien mithilfe eines neutralen und vermittelnden Dritten gemeinsam eine einvernehmliche Lösung zu finden, anstatt eine Entscheidung über das offiziell greifende Beschwerdeverfahren herbeizuführen. Der Fokus liegt dabei auf der lösungsorientierten Kooperation und der Entwicklung von Abhilfe- oder Präventionsmaßnahmen, die von allen Parteien mitgetragen werden. Dies erhöht im Idealfall das gegenseitige Vertrauen und trägt zu wirksameren Lösungen bei. Zudem können Kosten für weitere langwierige Untersuchungen oder Verhandlungen im Rahmen von formelleren Verfahren vermieden werden.


Das spricht für eine Mediation.

Völkerstrafgesetzbuch

§7 des Völkerstrafgesetzbuchs kennt das Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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Hinweise und Fußnoten

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Bearbeitungsstand: 2023-07-08 13:30 / Version 14.

Alias: Menschenrechte
Siehe auch: Erforschung von Beschwerdemechanismen
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Montag November 4, 2024 23:18:00 CET.

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