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Arbitration Die internationale Gerichtsbarkeit

Dass der Beitrag Arbitration dem 11. Buch International zugeordnet wird, deutet schon darauf hin, dass grundsätzlich zwischen der nationalen und der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterscheiden ist. Manche Länder, wie z.B. Frankreich und die Schweiz haben die Schiedsgerichtsbarkeit sogar in dementsprechend getrennten Gesetzen geregelt. Die Mehrheit der EU-Staaten wendet jedoch das gleiche Gesetz sowohl auf inländische wie auch auf internationale Schiedsgerichtsverfahren an.




Das Schiedsgericht

Bedarf

Warum sollte man ein privates Gericht anrufen, wenn es doch eine Justiz gibt?
Die Strukturen der Schiedsgerichtsbarkeit und des Gerichtsverfahrens sind vom Charakter her nahezu identisch. Beide Verfahren sind konfronttativ angelegt. In beiden Verfahren geht es um eine rechtlich zu begründende Entschidung. Der Unterschied liegt in der Möglichkeit, den Richter selbst zu bestimmen.

Vorteile ergeben sich, wo dem gesetzlichen Richter die Sachkompetenz nicht zugetraut wird, wo der gesetzliche Richter als korrupt gilt. Vorteile ergeben sich aber auch bei einer internationalen Vollstreckung des Schiedsurteils. Entscheidungen der Justoiz werden im Ausland nicht ohne Weiteres anerkannt. Entscheidungen des Schiedsgerichts schon eher. Das hat mit der Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit zu tun.

Anerkennung

Oft orientieren sich die gesetzlichen Vorschriften über das Schiedsgerichtsverfahren an dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, NYC) , das kurz „New Yorker Übereinkommen“ bzw. „New York Convention“ genannt wird.1

Das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 ist gem. Artikel 1 des Übereinkommens auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Es ist auch auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind .

Die New Yorker Übereinkommen ist das wichtigste internationale Übereinkommen über die Schiedsgerichtsbarkeit. Es gibt 157 Vertragsstaaten, die sich ihr unterworfen haben; darunter Afghanistan, Ägypten, Albanien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, China, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Iran, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Lu-xemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Nor-wegen, Österreich, Pakistan, Palästina, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vatikan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Die Anerkennung eines Schiedsurteils kann nach Artikel V des Übereinkommens versagt werden, wenn:

• eine Partei geschäftsunfähig war
• die Schiedsvereinbarung unwirksam war
• kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt wurde
• die Entscheidung über einen Sachverhalt ergangen war, der nicht unter die Schiedsvereinbarung fiel
• das Schiedsgericht nicht vereinbarungsgemäß konstituiert war
• der Schiedsspruch aufgehoben wurde
• Bei fehlender Schiedsfähigkeit
• Bei einem Verstoß gegen den ordre public im Vollstreckungsstaat

Im Schiedsgerichtsverfahren wird den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, das Verfah-ren nach ihren Wünschen auszugestalten . Die Parteien können beispielsweise die Art und Weise der Schiedsklageerhebung und -erwiderung, der Schriftsätze, der Fristen, des mündlichen oder des schriftlichen Verfahrens oder der Beweisaufnahme festlegen .

Rechtsnatur

Die Rechtsnatur des Schiedsgerichts ist umstritten. Es hat sowohl hoheitliche wie pri-vatrechtliche Elemente. Rechtsgrundlagen sind die Schiedsabrede (Schiedsvereinba-rung) und der Schiedsrichtervertrag.

Die Schiedsabrede begründet die Zuständigkeit eines noch zu konstituierenden Schieds-gerichts für einen bestehenden oder in der Zukunft entstehenden Rechtsstreit durch ein privates Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Meistens wird mit der Schiedsabrede zu-gleich der staatliche Prozessweg ausgeschlossen. Sie ist zulässig für alle Ansprüche, die der Disposition der Parteien unterliegen.

Die Rechtsnatur der Schiedsabrede ist umstritten. Die überwiegende Meinung sieht in der Schiedsabrede einen Prozessvertrag. Zwingender Inhalt ist die Einigung, dass die Angelegenheit einem Schiedsgericht übertragen wird und dass die Streitsache genügend bestimmt ist. Weiterhin können geregelt werden der Sitz des Schiedsgerichts und die Nationalität des Verfahrens.

Die Beziehung der Parteien zu den Schiedsrichtern wird in dem Schiedsrichtervertrag reguliert. Das Rechtsverhältnis ist gesetzlich nicht reguliert und wird nach dem allge-meinen Vertragsrecht beurteilt. Üblicherweise schließen die Parteien mit jedem der Schiedsrichter individuell einen Vertrag ab.

Nach dem Grundsatz der Kompetenzkompetenz hat das Schiedsgericht das Recht zu entscheiden, ob es zuständig ist. So positiv diese Entscheidungsmacht ist, so negativ ist sie auch, wenn den staatlichen Gerichten die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Schieds-vereinbarung entzogen ist. In manchen Ländern behalten die staatlichen Gerichte die endgültige Entscheidung über die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung, ohne an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden zu sein.

Angesichts der Bedeutung der schiedsrichterlichen Tätigkeit sehen manche Gesetze ob-ligatorische Mindestqualifikationen für den Schiedsrichter vor. In den meisten Fällen haben die Parteien jedoch die völlige Freiheit bei der Auswahl der Schiedsrichter und des Schiedsgerichts.
Ad hoc und institutionelle Schiedsgerichtsverfahren
Den Parteien ist es regelmäßig freigestellt zwischen einem Ad hoc und einem institutio-nellen Schiedsgerichtsverfahren zu wählen. Bei einem ad-hoc-Schiedsgericht obliegt die Organisation und Überwachung der schiedsgerichtlichen Tätigkeit den Parteien selbst.

Wünschen die Parteien jedoch, dass das Schiedsgerichtsverfahren von einer Institution geleitet und überwacht wird, schließen sie neben dem Schiedsrichtervertrag noch einen Vertrag mit der Institution. Dieser Vertrag gibt der Institution das Recht und die Pflicht, das Schiedsverfahren zu organisieren und zu überwachen.

Risiken

Das Risiko eines Schiedsgerichtsverfahrens ist seine mangelnde Überprüfbarkeit. Es gibt nur eine Instanz. Die Parteien sind also dem Schiedsrichter ausgeliefert. Wenn das Urteil fehlerhaft ist, gibt es keine (oder besser gesagt kaum eine) Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten. Deshalb trägt die Schiedsgerichtsbarkeit oft dazu bei, die Parteien zu Vergleichen zu bewegen.

Verfahrensfehler und Haftung

Zwar erfreut sich die Schiedsgerichtsbarkeit seit Jahrzenten einer steigenden Beliebt-heit. Mit der Nachfrage steigen aber auch die Fälle, in den die (meist unterlegenen) Parteien ihre Unzufriedenheit mit dem Verfahrensausgang in Form von Beschwerden, Rechtsmitteln und Regressansprüchen gegen die Schiedsrichter ausdrücken .

Rechtliche Anknüpfungspunkte sind lediglich das fehlerhafte Zustandekommen der Er-richtung des Schiedsgerichts. Weil die Rechtsbeziehungen zwischen den Schiedsrichtern den Schiedsparteien Rechte und Pflichten nach dem Schiedsrichtervertag begründen, kommt grundsätzlich auch eine Haftung des Schiedsrichters in Betracht. Voraussetzung ist der Nachweis einer Pflichtverletzung. Pflichtverletzungen können sein: Offenle-gungspflicht, zügige Ablehnung des Mandats, Vermeidung übermäßiger Kontakte, die Pflicht zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, die Vertraulichkeitspflicht und die Sorgfaltspflicht .

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen. Zitiervorgabe im ©-Hinweis.

Bearbeitungsstand: 2021-11-05 09:37 / Version 14.

Alias: Internationales Schiedsgericht
Siehe auch: International, Inter-Mediation
Geprüft: -


Based on work by Arthur Trossen and anonymous contributor . Last edited by Bernard Sfez
Page last modified on Thursday June 8, 2023 11:26:14 CEST.