Lade...
 

Der Mediand, die Mediandin und die Medianden

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Themenseite zum Titel Parteien im Abschnitt Verfahren des Mediationshandbuchs.
Der Wiki to Yes Thinktank kombiniert Datenbanken und Inhalte, sodass dieser Beitrag in andere einfließt und vernetzt wird.

Parteien Medianden Rollen Parteirollen Parteiidentifikation

Abstract: Hier geht es, wenn Sie wo wollen, um die wohl wichtigsten Personen in der Mediation, die Medianden. Sie werden meist als die Parteien bezeichnet haben aber auch den Rang von Beteiligten. Wie in einem Gerichtsprozess müssen sie bestimmte Anforderungen erfüllen, um an der Mediation teilnehmen zu können.

Einführung und Inhalt: Das Gesetz verwendet nicht den Begriff Mediand. Stattdessen ist von Parteien die Rede. Der Begriff Partei ist ungenau. International wird auch der Mediator als "third party", also als eine Partei angesehen. Die Parteibezeichnung ist auch insofern ungenau, weil der Mediand sich von der Streitpartei, der Konfliktpartei und der Vertragspartei unterscheiden kann. Es ist nicht zwingend, dass er alle diese Funktionen in sich vereint.

 Merke:
Leitsatz 13811 - Der Mediator ist die an den Verhandlungen beteiligte Person, die nicht selbst verhandelt!

Es obliegt dem Mediator, die (Partei-)Rolle des Medianden genau zu klären. Die Anfertigung einer Konfliktlandkarte hilft ihm dabei. Zu klären ist also, ob der Mediand aktiv legitimiert ist, also über den Streitgegenstand überhaupt verfügen kann. Das es bei juristischen Personen nur dann der Fall, wenn der Mediand Vertretungsbefugnis hat.

Schreibweise

Im Internet finden Sie unterschiedliche Schreibweisen. Manche buchstabieren Mandand mit "t", andere mit "d". Auch weenn die Frage linguistisch nicht zu entscheiden ist, passt die Schreibweise mit "d", also Mandand besser zum Gefüge der Mediation. Der linguistische Hintergerund für die unterschiedlichen Schreibweisen ergibt sich aus der Funktionalität des Medianden.

Die Endung -ant bezeichnet den Genus: also der Fabrikant, der Emigrant, Informant, Sympathisant1 . Sie wird als die männliche Erweiterung für ein Subjekt verwendet. Bezeichnet der Begriff ein Objekt, lautet die Endung -and: also z.B. Hydrand. Das Objekt muss kein Gegenstand sein, wie das Wort Proband belegt. Objekt meint vielmehr die Form der Handlung oder Behandlung. Koppelt man den Begriff an das Mediieren, also die Tätigkeit, stehen die Medianden eher in einer nicht handelnden Rolle. Auch wenn sie die Mediation mit dem Mediator gemeinsam durchführen, obliegt das Mediieren schon wegen der damit einhergehenden Neutralität dem Mediator2 .

Das Gesetz verwendet die männliche Form Mediand. Auch bei Wiki to Yes wird eher die männliche Form benutzt, was aber lediglich eine sprachliche Erleichterung sein soll und natürlich Medianden eines jeden Geschlechtes umfasst.

Anforderungen

Auch wenn der Mediand oder die Mediandin nicht mediieren, sind es handelnde Personen. Die Medianden müssen das "Spiel" Mediation mitspielen, wenn es gelingen soll. Aus dem Grund verlangt §2 Mediationsgesetz, dass sich der Mediator vergewisssern soll, dass sie die Spielregeln verstanden haben. Besser und juristisch klarer wird die Beziehung des Mediators zu den Medianden, wenn er die Verfahrensregeln mit ihnen vereinbart. Dabei haben die Medianden folgende Anforderungen zu beachten:

Vertraulichkeit

Der Mediator muss sicherstellen, dass der Mediand sich der Vertraulichkeit unterwirft. Das Gesetz hat in dieser Pflicht nicht auferlegt sie ist in der Mediation Durchführungsvereinbarung festzuschreiben. die Vertraulichkeit bedeutet dass niemand aus der Mediation als Zeuge für Informationen die in der Mediation aufgekommen sind zur Verfügung stehen kann. ob und inwieweit dem Mediand eine Maulschelle auferlegt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. es wäre ihm kaum zumutbar fragend in der Mediation aufgekommen sind nicht mit seinen Angehörigen oder Partnern zu erörtern. Zumutbar ist es ihm aber, dass er gegebenenfalls daraufhinwirkt, dass seine Berater sich ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht unterwerfen und nicht etwa als Zeugen vom Hörensagen zur Verfügung stehen.

Eigenverantwortlichkeit

Die Mediation ist ein eigenverantwortliches Verfahren. der Mythos dass der Mediator für das Verfahren und die Partei für das Ergebnis verantwortlich sei ist zu ungenau um als eine Regel in der Mediation zu gelten. Selbstverständlich trägt der Mediand auch Verantwortung für seine Handlungen und Entscheidungen im Verfahren. Er muss sich also so benehmen, dass der Verhandlungspartner (die Gegenpartei) keinen Anlass hat die Mediation wegen seines Verhaltens abzubrechen. Ob und inwieweit der Mediator diese Pflicht in der Mediation Durchführungsvereinbarung ausdrücklich festlegt, ist wieder eine Frage des Einzelfalls. Hoch eskalierten Konflikten kann dies sinnvoll sein. im Gegenzug bedeutet die Eigenverantwortlichkeit der Partei, dass der Mediator das Verfahren hinreichend transparent gestaltet, dass die Partei auch die passenden Entscheidungen treffen kann. Grundsätzlich gilt in der Mediation:

 Merke:
Leitsatz 13812 - Alle Entscheidungen - auch das Verfahren betreffend - werden im Konsens getroffen. Dieser Grundsatz lässt sich schon aus der Freiwilligkeit ableiten. Psychologisch ergibt er sich aus dem Verfahrensritual.

Freiwilligkeit

Oft werden die Medianden gefragt: "Sind sie freiwillig hier?". Eine solche Frage würde auf das Motiv abstellen und gehört - wenn überhaupt - in die Phase drei bzw. die Phase eins, wenn es um die Vereinbarung des Verfahrenszweckes geht.

 Merke:
Leitsatz 13813 - Die Freiwilligkeit ist ein unabdingbares Recht und ein wesentlicher Grundsatz, wenn nicht eine Eigenschaft der Mediation

Die Freiwiligkeit ist keine Frage. Es ist eine Ansage. Der Mediator kann sich allenfalls vergewissern, ob die Partei in der Lage ist die Freiwilligkeit auszuüben. Sie muss sich bewusst sein, dass die Mediation solange unverbindlich ist, bis es zur Abschlussvereinbarung kommt. Die Freiwilligkeit ist - rechtlich formuliert - das nicht zu begründende, jederzeitige, fristlose Kündigungsrecht der Parteien. Es ist ein Privileg der Partei, das ihr die Möglichkeit gibt, das Verfahren zu kontrollieren, in dem sie sich dem Verfahren jederzeit entziehen kann.

Mediationsfähigkeit

Natürlich muss der Mediand in der Lage sein, der Mediation zu folgen. Wenn die Mediation ein Kognitionsprozess ist, muss er in der Lage sein, sich auf die zur Lösung führenden Gedanken und Sichtveränderungen einzulassen. Natürlich lässt sich die gedankliche Tiefe mit der Absprache der Alt-Bearbeitungstiefe festlegen. Trotzdem gibt es Mindestanforderungen. Sie werden mit der Mediationsfähgigkeit formuliert.

Mediationsfähigkeit 

Herausforderungen

Die Mediationsfähigkeit des Medianden steht der Mediatorenfähigkeit gegenüber. Die Unterschiede werden im Beitrag Geeignetheit beschrieben. Die Ausbildungsverordnung erwähnt darüber hinaus schwierige Situationen und benennt als Besipiele Blockaden, Machtgefälle und Eskalationen. Es wird deutlich, dass die so genannten schwierigen Situationen irgend etwas mit dem Verhalten der Medianden zu tun haben. Es fällt ihnen schwer, sich auf die Mediation einzulassen. Der Mediator muss intervenieren. Welche Situationen herausfordern und wie sie zu bewältigen sind, beantwortet der Ratgeber. Mit der Frage, wie mit den Herausforderungen umzugehen ist, wird im Beitrag Umgang mit schwierigen Situationen thematisiert.

Umgang mit schwierigen Situationen 

Rollen

Es ist ganz wichtig, die unterschiedlichen Rollen wahrzunehmen, in denen sich die Medianden bewegen. Ihre Rollen bilden die Systemik der Mediation ab, wo zwischen der Verfahrensebene und der Fallebene unterschieden wird.

Folgende Fälle sind zu beachten:

Einzelparteien
In der Mediation, also auf der Verfahrensebene, sind die Parteien Medianden. Als solche begegnen sie sich auf gleicher Augenhöhe (auch mit dem Mediator) ohne Hierarchieunterschiede. Im realen Leben hingegen befinden sich die Streitparteien in einer anderen Beziehung mit durchaus anderen Rollen. Hier kann es auch Hierarchien geben. Um die Ebenen einzuhalten, werden die Parteien sorgfältig in ihre Verfahrensrolle eingewiesen (und gegebenenfalls aus der realen Rolle, etwa als Vorgesetzter, herausgelöst). Das geschieht in der 1.Phase, wo der Mediator auf die Indetermination hinweist und die damit einhergehenden Rollen klärt.

Rollen und Verhalten

Personenmehrheiten
Parteien können Personenmehrheiten bilden. Dann besteht eine Partei aus mehreren Personen. Besonders dann sind Ungleichgewichte (2 Personen auf der einen Seite 1 Person auf der Gegenseite) anzusprechen und zu prüfen, ob das Ungleichgewicht einer Verhandlung auf gleicher Augenhöhe im Wege steht. Auch kann es sein, dass bei Personenmehrheiten auf einer Parteiseite selbst ein Ungleichgewicht besteht.
Juristische Personen
Eine Partei kann auch eine juristische Person sein. Wenn für sie mehrere Personen auftreten, ist die Vertretungsberechtigung zu prüfen. Oft ist nur eine Partei vertretungsberechtigt und die weitere Partei nur in einer beratenden Funktion tätig. Das sollte in der Mediation unbedingt geklärt werden, sodass sichergestellt wird, wer der Gesprächspartner und wer nur Berater oder Beistand ist. Beistände und Berater haben eine andere Funktion in der Mediation. Es gilt der Grundsatz:

 Merke:
Leitsatz 15177 - Medianden, also die Verhandlungsparteien, sind nur diejenigen Personen, die Träger von Rechten und Pflichten oder direkte Konfliktparteien sind. Bei juristischen Personen oder geschäftsunfähigen Parteien, die selbst nicht handeln können, sind nur die rechtlichen (oder gesetzlichen) Vertreter als Medianden anzusehen.

Identifikation

Woher weiß der Mediator, dass die Person die ihm gegenüber sitzt doch tatsächlich die Partei ist für die sie sich ausgibt?
Man könnte darüber nachdenken, ob sich der Mediator einen Ausweis vorlegen lässt, um die Parteien zu identifizieren. Allerdings ist der Mediator kein Entscheidungsträger und keine Amts Person. Er kann grundsätzlich darauf vertrauen dass die Person eine Streitpartei ist. Erwarte spätestens an deren Verhalten merken. Welche Konsequenzen sich aus einem Identitätsschwindel in der Mediation ergeben, zeigt das folgende Beispiel:

Beispiel 15178 - In einer Mediation erscheint eine andere Person als die Partei, die sich aber als die Partei ausgeübt. Es kommt zu einer Einigung wo die echte und die falsche Partei eine Vereinbarung unterzeichnen. Es ist rechtlich eindeutig, dass die echte Partei dadurch nicht verpflichtet werden kann. Für die unter falscher Identität auftretende Partei könne sich strafrechtliche Konsequenzen ergeben ebenso wie für die Partei die mit der falschen Partei eine Vereinbarung eingeht. Strafrechtlich könnte eine Urkundenfälschung oder ein Betrug in Betracht kommen. Die Frage ist nur, warum die Parteien eine solche Vereinbarung nicht selbst schließen und dafür einen Mediator brauchen. In einer derartigen Konstellation macht die Mediation für niemanden einen Sinn, weshalb der Fall wirklich nur rein hypothetisch ist.


Natürlich muss der Mediator aufmerksam sein und daraufhin weisenden Zweifel aufkommen. Eine andere Frage ist die Handlungsfähigkeit der Partei. Der Mediator muss hinterfragen ob die Partei gegebenenfalls Vertretung befugt ist. Dazu das folgende Beispiel:

Beispiel 15179 - In einer Mediation erscheint der Leiter der Rechtsabteilung für das Unternehmen XY AG. Niemand hinterfragt seine Vertretungsbefugnis. Am Ende der Verhandlungen stellt sich heraus, dass der Leiter der Rechtsabteilung zwar eine Verhandlungsvollmacht, nicht jedoch eine Abschlussvollmacht hat.


Dieser Fall ist tragisch und kann seinem Haftungsfall werden. Der Mediator sollte also in jedem fall den Umfang einer Bevollmächtigung prüfen. Wenn Fragen auftauchen, hat nicht er zu entscheiden, wie damit umzugehen ist, Die Entscheidung trifft die Gegenseite. Im voraugegangenen Beispiel könnte sie, nachdem der Mediator die Vertretungslücke aufghedeckt hat, sich damit einverstanden erklären und in der Erwartung, dass der Leiter der Rechtsabteilung den Vorstand überzeugen kann, trotzdem verhandeln. Auch die Frage, ob er sich eine Vollmachtsurkunde zeigen lassen soll, ist eine Entscheidung der Gegenseite.

Anleitung

Oft genügt der Bezug auf eine Mediationsordnung oder auf die MDV nicht, die Parteien in das Spiel zu holen. Sie stimmen zwar der Vereinbarung zu, fallen aber gerne in alte streitige Muster zurück, die nicht wirklich zur Mediation passen. Auch kommen sie mit ganz falschen Vorstellungen in die Mediation. Korrekte Informationen helfen, das Problem zu lösen. Wiki to Yes kann als neutrale Plattform dabei helfen, indem Sie den Medianden folgende erklärenden Links zukommen lassen:

  1. Startseite für Medianden: Start-Mediand
  2. Formular mit Anleitungen: Tip-Medianden

Bedeutung für die Mediation

Eigentlich sind die Parteien (die Medanden) die Hauptpersonen in der Mediation. Immerhin sollen sie selbst die Lösung für ihr Problem finden. Der Mediator hilft lediglich dabei. Damit sich die Parteien dieser Verantwortung bewusst werden, ist es außerordentlich wichtig, dass sich die Medianden ihre Funktion bewusst werden.

Was tun wenn...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2023-08-06 14:29 / Version 23.

Alias: Verhandlungspartei, Medianden
Siehe auch: Ratgeber, Rollen
Prüfvermerk:


Based on work by anonymous contributor und Bernard Sfez . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Freitag November 15, 2024 11:41:02 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 6 Minuten