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Das kostenfreie Informationsgespräch

Wissensmanagement » Diese Seite ist dem Archiv in der Wiki-Abteilung Wissen zugeordnet. Eine logische Verknüpfung erfolgt mit dem Kapitel Anbahnung, die dem 9. Buchabschnitt Praxis zuzuordnen ist. Bitte beachten Sie auch:

Anbahnung Akquisegespräch Informationsgespräch Vorgespräch Vormediation Fall Eintrag Suche 

Das kostenfreie Informationsgespräch wird auch als kostenloses Vorgespräch bezeichnet. Wie der Name besagt, geht es um eine mündliche Information. Sie soll den Parteien helfen, den Weg in eine optimale Streitbeilegung zu finden. Das nachfolgende Werbebanner zeigt, wie Informationsstellen zum Wohle aller eingesetzt werden können.

Der Hintergrund des Informationsgesprächs

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass den Parteien, besonders in Familiensachen, manchmal besser geholfen wird, wenn sie sich für eine Mediation entscheiden. Oft wird die Mediation aus Unkenntnis abgelehnt. Die Unkenntnis erstreckt sich nicht immer nur auf die Parteien eines Prozesses, sondern auch auf deren Berater. Der Gesetzgeber hat sich wegen des Grundsatzes der Freiwilligkeit allerdings gescheut, die Parteien direkt in eine externe Mediation zu verweisen. Ein direkter Verweis ist nur an den Güterichter vorgesehen. Ohne die zu befürchtende Kollision mit dem Grundsatz der Freiwilligkeit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingerichtet, dass die Parteien sich wenigstens verbindlich über die Möglichkeiten der Mediation bei einer dafür eingerichteten oder bereiten Informationsstelle zu informieren haben.

Der Bedarf an einem Informationsgespräch

Die Mediation wird oft aus Gründen abgelehnt, die darauf schließen lassen, dass ihre Kompetenz nicht erkannt wird. Der Beitrag über die Fehleinschätzungen und Irrtümer stellt die Argumente zusammen, die oft fälschlicherweise genutzt werden, um eine Mediation abzulehnen. Der Beitrag zur Überwindung der Startprobleme greift die Fehleinschätzungen auf und verweist an die Informationsstellen, wo diese Fehleinschätzungen korrigiert werden können. Egal für welchen Weg sich die Parteien letztlich entscheiden, Fehleinschätzungen sollten vermieden werden. Auch ist es nicht immer schlau, eine Hilfe auszuschlagen. Es empfiehlt sich, die Mediation nur dann abzulehnen, wenn geklärt ist, dass sie für den konkreten Fall ungeeignet ist. Das setzt voraus, dass die Parteien und deren Vertreter wissen, was die Mediation bewirkt und welche Vor- oder Nachteile mit ihr und anderen Verfahren verbunden sind.1 Viele Betroffene haben den Begriff Mediation zwar schon gehört,2 wissen aber nicht wirklich, was das ist und wozu die Mediation respektive der Mediator in der Lage sind. Deshalb ist die Inanspruchnahme eines kostenfreien Informationsgespräches eine sinnvolle Möglichkeit zur Akquise und Nachfrage der Mediation. Neben dem erzwungenen Informationsgerspräch kommt es recht häufig zu Gesprächen im Vorfeld der Mediation. Oft gehen sie mit der Nachfrage einher, indem sich Parteien nach dem Produkt oder dem Dienstleister erkundigen. Weil das kostenlose Informationsgespräch erzwungen werden kann, kommt ihm eine besondere Bedeutung zu. Um sie zu verstehen, ist eine Abgrenzung zu anderen, der Mediation vorgelagerten Gesprächen, erforderlich.

Akquisegespräch
Das Akquisegespräch dient, wie der Name sagt, in erster Linie dem Verkauf der Mediation. Die Anforderungen an das Gespräch hängen davon ab, ob und wieviel Interesse die Parteien bereits an einer Mediation haben. Meistens haben die Parteien noch keine Vorstellung davon, was sie erwartet. Es ist schon ein großes Glück, wenn die Custormer Journey der Parteien zu einem solchen Gespräch geführt hat. Ein Akquisegespräch gibt ihnen den besten Zugang zu einem erklärungsbedürftigen Produkt. Es bietet auch eine gute Gelegenheit zum Test, ob und wie der Mediator mit den Parteien und ihren Problemen umzugehen vermag. Das Akquisegespräch endet mit der Entscheidung die Mediation durchzuführen. Mehr dazu ...
Vorgespräch
Anders als bei einem Akquisegespräch ist bei einem Vorgespräch die Entscheidung für die Mediation möglicherweise bereits gefallen. Damit verschieben sich der Zweck und der Inhalt des Gesprächs. Jetzt geht es allein um die konkrete Vorbereitung und die Durchführung der Mediation. Ob ein Vorgespräch sinnvoll ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob der Mediator bereits alle Bedingungen kennt, die für das zu führende Gespräch einschlägig sind und wie er sie abfragen kann. Wenn es also zu einem Vorgespräch kommt, sind alle Informationan abzufragen, die für eine Konfliktanalyse und die entsprechenden Planung des Gesprächs erforderlich sind. Gegebenefalls ist es erforderlich, die eine oder andere Partei einzustimmen und auf das gemeinsame Gespräch vorzubereiten, sodass sie offen reden kann. Auch wenn die Mediation rechtlich noch nicht begonnen hat, sollte das Vorgespräch wie ein Einzelgespräch behandelt werden. Über seine Durchführung (nicht zwingend en Inhalt) sind die anderen Beteiligten nach §3 Abs. 1 Mediationsgesetz zu unterrichten. Mehr dazu ...
Vormediation
Manchmal nehmen die Vorgespräche so viel Raum ein, dass sie schon als Teil der Mediation angesehen werden können. Auch kann es sein, der der Konflikt auf die Frage ob eine Mediation durchzuführen ist überspringt. Dann bedarf es schon einer Mediation um die Frage zu klären, ob es zu einer Mediation kommen soll oder nicht. Mehr dazu ...

Erfahrungen mit dem kostenlosen Informationsgespräch

Das kostenlose Informationsgespräch basiert auf einer richterlichen Anordnung. Seit es den Güterichter gibt, machen die Gerichte, wenn überhaupt, von der Möglichkeit des §135 FamFG nur selten Gebrauch. Selbst in den Fällen, in denen sie eine externe (gerichtsnahe) Mediation für sinnvoll erachten, beschränken sie sich meist auf eine Empfehlung, wozu sie nach §36a FamFG oder nach § 278a ZPO3 ermächtigt werden. Es gibt also durchaus Alternativen zur Anordnung des Informationsgesprächs. Es gibt aber auch gute Gründe, ein solches Gespräch durchzuführen, bevor der Übergang vom streitigen Gerichtsverfahren in eine Mediation vollzogen wird.

Beispiel 16761 - Der Richter kennt sich aus mit Mediation. In der anstehenden Familiensache weiß er, dass die Mediation den Parteien helfen würde, den Beziehungskonflikt zu lösen. Damit könnte ihre Paarbeziehung und insbesondere die Elternbeziehung repariert werden, was allen zugute kommt. Die Parteien und die Anwälte bestreiten den Zusammenhang. Je mehr der Richter versucht sie von dem vermeintlich besseren Verfahren zu überzeugen, umso mehr festigt sich der Eindruck, dass der Richter faul sei und lediglich den Fall los werden wolle. Für den Ehemann ist das Verhalten des Richters suspekt, weil er denkt, er würde seiner Frau zuhalten. Der Ehemann hat mit dem Anwalt auch schon über die Befangenheit des Richters gesprochen.


Es bedarf einer hohen und einfühlenden Kompetenz, um die Parteien von der Konfrontation in ein kooperatives Verfahren zu überführen, ohne dass der Eindruck entsteht, sich den Parteien zu verweigern. Gute Erfahrungen gibt es, wenn der Übergang von einer separaten Stelle durchgeführt wird.

Beispiel 16740 - Es gibt eine Vorgehensweise im Ausland (z.B. Kroatien), wo der erkennende Richter, der die Eignung des Falles zur der Mediation annimmt, die Sache an die Mediationsabteilung im Gericht weiterleitet, sodass der Rechtspfleger Kontakt mit den Parteien aufnimmt und die Mediationsbereitschaft hinterfragt oder herbeiführt. Erst wenn die Parteien zustimmen, wird die sache an den Richtermediator weitergeleitet. Im anderen Fall geht sie zurück an den erkennenden Richter.


Indem der Übergang vom streitigen Gerichtsverfahren in die kooperative Mediation über eine Instanz geschleust wird, die weder ein Interesse an der Durchführung des einen, noch des anderen Verfahrens hat, mag sichergestellt sein, dass eine Verfahrensentscheidung gefunden wird, die dem Interesse der Partein am nächsten kommt. Letzten Endes kommt es nicht darauf an, wer für die Überleitung zuständig ist. Entscheidend ist, dass die dazu führenden Fragen beantwortet werden und dass die Überführung des Falles in eine Mediation dem gegebenenfalls zu ermitteln Bedarf der Parteien entspricht. Dafür ist der erkennende Richter nicht immer die geeignetste Person. Aber auch der Güterichter und der Mediator, an den die Parteien zu einem Vorgespräch geschickt werden, sind herausgefordert.

Je höher der Konflikt eskaliert ist, umso schrieriger wird es, den Weg in die Mediation zu weisen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es selbst Mediatoren in vielen kostenlosen Informationsgesprächen nicht gelungen war, die Parteien von der Konfrontation abzubringen.

Beispiel 16741 - Bei einem internationalen Projekt über Mediation in Kirgistan wurde stolz berichtet, dass es mehr als 100 Termine für Informationsgespräche gegeben habe. Auf die Frage, wieviele davon in eine Mediation überführt werden konnte, lautete die Antwort: "keine".


Eigentlich sollte ein Mediator, sobald er Zugriff auf die Parteien hat, durchaus in der Lage sein, sie von der Sinnhaftigkeit der Mediation zu überzeugen. Damit das gelingt, müssen zwei Anforderungen erfüllt sein. Zum einen muss der Mediator den Bedarf der Parteien erkennen. Zum anderen muss er in der Lage sein, das Alleinstellungsmerkmal der Mediation zu benennen, um es auf den Bedarf der Parteien zu beziehen. Auch ein Informationsgespräch will gelernt sein. Es hat Erfolg, wenn davon abgesehen wird, den Parteien eine Mediation aufzuschwätzen. Moralische Vorträge sind nicht überzeugend. Das Vorgespräch muss sich dem Konflikterleben anpassen und mit dem Konfliktverhalten perspektivisch auseinandersetzen. Dafür genügt es nicht, den Parteien zu erklären, was eine Mediation ist.

Die Entscheidungsoptionen des Gerichts

Falls der Richter eine Mediation für geeignet hält, hat er folgende Entscheidungsmöglichkeiten:

Vorschlag einer Mediation nach §36a FamFG
§§ 36a FamFG ist eine Option, die dem Richter in Kindschafts- und Familiensachen zur Verfügung steht, die keine Ehesachen oder Familienstreitsachen sind. Wenn sich die Parteien für eine Mediation entscheiden, setzt das Gericht das Verfahren aus. Das Verfahren wird nach Wegfall des Aussetzungsgrundes automatisch wieder aufgenommen. Es empfiehlt sich deshalb, das Ende der Mediatioin zu dokumentieren. War die Mediation erfolgreich, wird das Gerichtsverfahren für erledigt erklärt.
Vorschlag einer Mediation nach §278a ZPO
§278a ZPO ist auf die Familienstreitsachen anwendbar. Nicht jedoch auf die Ehesache. Die Vorschrift ist nahezu wortgleich mit § 36a FamFG. Sie unterscheidet sich in der Rechtsfolge. Wenn die Parteien der Mediation zustimmen, wird das Verfahren zum Ruhen gebracht. Auch hier kommt es zum Verfahrensstillstand. Die Wiederaufnahme muss jedoch beantragt werden.
Verweis an den Güterichter
Diese Option ergibt sich aus §36 Abs. 5 FamFG bzw. § 278 Abs. 5 ZPO. Sie ist nicht für Ehesachen anzuwenden, auch wenn der Konflikt meist auf der Beziehungsebene liegt. Bei Ehesachen gibt es keine Güteverhandlung. Der Jurist mag den Grund für dieses Defizit in dem Umstand sehen, dass die Frage der Ehe nur ein Ja oder Nein und keinen Kompromiss erlaubt. Ein Mediator mag darüber anders denken. Die Zuführung zur Mediation des Güterichters ist denkbar einfach. Es bedarf lediglich einer Verweisung. Ein Vorgespräch ist nicht vorgeschrieben. Die Verweisung führt direkt in das Güterichterverfahren, das als gerichtsinterne Mediation begriffen wird.
Anordnung des kostenfreien Informationsgesprächs
Diese Option ist eine Steigerung, die mehr ist als nur ein Vorschlag oder eine Empfehlung. Das Anordnungsrecht ergibt sich aus §135 FamFG. Während der Richter den Weg in eine gerichtsnahe Mediation durch einen externen Mediator immer nur empfehlen oder vorschlagen kann, hat er bei der Information über die Mediation ein Anordnungsrecht. Man kann dem Richter durchaus zutrauen, dass er selbst weiß, was eine Mediation ist. Immerhin wird von ihm ja erwartet, dass er weiß, wann er einen Fall an den Güterichter verweisen kann. Wenn er auf darauf zurückgreifen muss, die Information über Mediation an eine andere Stelle zu delegieren, mag unterstellt werden, dass es um mehr geht, als nur um die Bereitstellung einer Information. Der Richter befindet sich wahrscheinlich in einer Situation, dass er sich zu weit von seiner Rolle als Entscheider entfernen muss, wenn er versucht, die Parteien von einem Verfahren zu überzeugen, das jenseits seiner Aufgaben liegt. Wenn die Überzeugungsarbeit des Mediators gelingt, ist das Verfahren zum Ruhen zu bringen.

Die Mitwirkung von Gericht und Anwälten

Alle Beteiligten, d.h. das Gericht, die Informationsstelle oder -person, die Parteien und die Anwälte, müssen sich im Klaren darüber sein, dass sie alle ein Teil der Konfliktstrategie der Parteien sind. Dementsprechend wird ihr Angebot nur solange in Anspruch genommen, wie es in die Konfliktstrategie der Parteien passt. Obwohl sich die Vorgänge in der Konfliktstrategie wiederfinden, sind die Prozesse der externen Mediation und des der Mediation gegebenenfalls vorgelagerten Informationsgesprächs formal getrennt zu betrachten. Aus dieser Überlegung ergibt sich eine Aufgabenteilung, in die alle Beteiligten eingebunden sind.

Aufgaben des Gerichts
Auch wenn es so scheint, als könne der Richter die Entscheidung für eine Mediation einfach delegieren, bleibt er ein Teil des Spiels mit einem maßgeblichen Einfluss darauf, ob und inwieweit die Überleitung in eine Mediation erfolgreich ist oder nicht. Wenn der Übergang in die Mediation gewollt ist, kommt es darauf an, dass er in die Konfliktstrategie der Parteien passt. Solange die Konfliktstrategie von der Konfrontation geprägt wird, ist eine Mediation das letzte woran die Parteien denken. Sie benötigen also eine Hilfestellung, um von der Konfrontation wegzukommen. Hier helfen Informationen über den Stand und die Chancen des Gerichtsverfahrens. Niemand kann diese Chancen besser einschätzen, als der Richter. Er muss den Partreien also ganz klar die Grenzen seiner Entscheidungskompetenz aufzeigen, sodass sich die Mediation als ein Ausweg anbietet.
Aufgaben der Rechtsanwälte
Es gebnügt nicht, die Parteien von der Mediation zu überzeugen, wenn sich die Anwälte, sowohl reputativ wie auch finanziell, nich in dem anderen Weg der Konfliktbeilegung wiederfinden, werden sie ihrer Mandantschaft davon abraten. Die Partei wird dem Rat ihres Anwalts im Zweifel mehr vertrauen. Es macht deshalb Sinn, die Anwälte in das Informationsgespräch einzubeziehen.
Aktenbeiziehung
Die Parteien brauchen einen triftigen Grund, um von ihrer Strategie abzuweichen. Dieser Grund findet sich, besonders bei hoch eskalierten Konflikten, oft in den Verfahrensakten und der sich daraus ergebenden Streitgeschichte. Während mit dem Begriff der Akteneinsicht die Offenlegung der Mediationsakte bezeichnet wird, bedeutet die Aktenbeiziehung die Einsicht in die Offenlegung der Gerichtsakte oder ihre Einbeziehung in die Mediation. Ob für die Beiziehung oder Einsiuchtnahme der Gerichtsakte ein Bedarf besteht, sollte genau geprüft werden. Bei dieser Prüfung ist auch zu beachten, welchen Eindruck es auf die Betroffenen macht, wenn sich der Mediator ind en Gerichtsakten ermittelt. Grundsätzlich ist die Mediation für die Bestandsaufnahme, d.h. die Erhebung der Daten und Fakten selbst verantwortlich. Mithin ist die Aktenbeiziehung nur dann sinnvoll, wenn es um die Abkürzung einer Faktenerhebung geht oder wenn es darum geht, Anhaltspunkte zu finden, die dem Konfliktverständnis entgegenkommen, auf Gefahren hinweisen oder dazu beitragen, Konflikterkrankungen zu erkennen. Weil das Gerichtsverfahren und die Mediation zwei völlig verschiedliche Verfahren sind, kann die Bereitstellung der Gerichtsakte nur mit Zustimmung der Partreien und unter den Voraussetzungen des §299 ZPO, §13 FamFG oder vergleichbarer Verfahrensvorschriften erfolgen. Weil der Mediator kein Beteiligter des Gerichtsverfahrens ist, muss ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht konkret dargelegt werden.

Das Zustandekommen des kostenlosen Informationsgesprächs

Das gesetzlich geregelte Informationsgespräch kommt während eines anhängigen Rechtsstreites und nur in einer Familiensache zur Anwendung. Es verwirklicht die Idee des Multidoor Courthouse, wo das Gericht als eine mögliche Schaltstelle auf dem Weg in die optimale Streitbeilegung angesehen wird. Die Parteien können durch richterliche Anordnung zur Teilnahme an dem kostenlosen Informationsgespräch gezwungen werden oder trotz der Gerichtsanhängigkeit auf Grund eigener Initiative ein Informationsgespräch initialisieren.

Richterliche Anordnung nach § 135 FamFG
Die Anordnung zur Teilnahme an einem kostenlosen Informationsgespräch kommt in Betracht, wenn die Mediation aus der Sicht des erkennenden Gerichts eine sinnvolle Option darstellt und die Parteien nicht bereit sind, sich über diese Möglichkeit zu informieren. Die Anordnung ist in Familiensachen nach § 135 FamFG möglich. Sie erfolgt von dem Gericht, bei dem das Streitverfahren anhängig ist. Die Vorschrift besagt:
Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen


Die Anordnung des Richters ist verbindlich. Es gibt allerdings keine Zwangsmittel, um sie durchzusetzen. Der Beschluss kann natürlich abgewendet werden, wenn sich die Parteien selbst für eine Mediation interessieren. In dem Beschluss, der den Parteien die Informationspflicht auferlegt, hat der Richter die Person oder Stelle, die das Informationsgespräch durchführt, konkret benennen. Das wird er jedoch nur tun, wenn er die Fähigkeit der betroffenen Person oder Stelle einschätzen kann.

Gerichtlicher Vorschlag
Die Möglichkeit eine Mediation vorzuschlagen wird in § 36a FamFG ausdrücklich erwähnt. Um den Vorschlag zu begründen, kann und muss der Richter selbst über die Mediation und ihre Vorteile informieren. Auch wenn § 36a FamFG gem 113 FamFG auf Ehesachen und Familienstreitsachen nicht anwendbar ist, kann diese Legitimation zumindest für die Familienstreitsachen aus §278a ZPO hergeleitet werden. Der Vorschlag zur Durchführung einer Mediation ist nicht auf Familiensachen begrenzt. Er kommt einer Empfehlung gleich. Er entbindet den Richter davon, eine Stelle oder eine Person zu benennen, die zur Mediation oder zur kostenlosen Information darüber bereit ist.
Eigene Initiativen
Jenseits der richterlichen Anordnung in Familiensachen können die Parteien natürlich auch in anderen Angelegenheiten selbst verabreden, sich auf ein derartiges Informationsgespräch einzulassen. Achten Sie bitte auf die Verzeichnisse, wo derartige Informationsstellen aufgelistet werden.4 Grundsätzlich ist jeder Mediator dazu in der Lage, der sich für das betreffende Anwendungsfeld für zuständig erklärt und für das kostenlose Gespräch bereit ist. Um eine Verpflichtung zur Teilnahme zu begründen, kann die Verabredung einer Mediationsklausel in dem zugrunde liegenden rechtsgeschäft sinnvoll sein. Der Grundsatz der Freiwilligjkeit würde einer solchen Klausel nicht im Wege stehen.

Die beteiligten Personen und Stellen

§ 135 FamFG erwähnt das Gericht, die Ehegatten und eine Person oder Stelle, die die Information austauschen soll. Das Gericht kann nur das Gericht der Streitsache sein, wo die Familiensache anhängig ist. Die Ehegatten sind die formalen Parteien der Ehesache. Ihnen gegenüber kann eine Verpflichtung begründet werden. Nicht erfasst werden die Kinder oder die Anwälte. Anforderungen an die Person oder Stelle, wo das Informationsgespräch zu führen ist, werden nicht gemacht. Die Auswahl obliegt dem Gericht. Mittelbar lässt sich die Qualifikation aus dem Gesprächsgegenstand ableiten. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass das Informationsgespräch nicht nur über die Mediation sondern auch über sonstige Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen erstrecken soll. Selbst wenn der Richter das Gespräch inhaltlich auf die Mediation beschränkt, muss sich die ernannte Person oder Stelle mit allen Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung auskennen. Wenn Stellen beauftragt werden, können Organisationen gemeint sein. In dem Fall ist zu prüfen, ob die Verschwiegenheitspflicht gewährleistet werden kann.

Beispiel 16742 - Ein Anwalt ist nach § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für das Informationsgespräch zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Mediator ist nach §4 Mediationsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn und weil davon ausgegangen werden kann, dass das Informationsgespräch zur Tätigkeit des Mediators zählt.

Der Gegenstand des kostenlosen Informationsgesprächs

Bei dem kostenlosen Informationsgespräch geht es um die Entscheidung, ob und wie der Rechtsstreit in eine Mediation überführt werden kann. Mithin steht die Frage nach der Duchführbarkeit der Mediation im Mittelpunkt des Gesprächs. Inhaltlich muss die Mediation eine Lösung für alle Streitgegenstände finden können, die auch Gegenstand des Gerichtsverfahrens sind, das durch die Mediation ganz oder teilweise abzuwenden ist. Auch wenn das Gesetz den Gegenstand nur auf die anhängigen Folgesachen beschränkt, kommt das Informationsgespräch auch in Betracht, wenn sich der Konflikt auf die Ehesache selbst und weitere Angelegenheiten bezieht, die den Streit zwischen den Parteien ausmachen. Sollten sich die Parteien für eine Mediation entscheiden, wäre sie nicht an die Streitgegenstände des Gerichts gebunden. Somit ist auch das Informationsgespräch nicht an den gerichtlichen Streitgegenstand gebunden. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber von einem InformationsGESPRÄCH ausgeht, impliziert dass es nicht um eine unidiraktional abrufbare Information gehen soll. Das würde den Parteien auch nicht viel helfen. Sie müssen zwangsläufig etwas über den Konflikt zu sagen, damit der Mediator die Mediationseignung, das passende Mediationsmodell und das passende Mediationsformat mithin auch den erforderlichen Aufwand, die zu veranschlagenden Kosten, die Chancen und die erforderlichen Planungen einschätzen kann.

Der Ablauf des kostenlosen Informationsgesprächs

Es gibt nur wenig Regeln, die für das kostenlose Informationsgespräch zu beachten sind. Weil eine Mediation noch nicht verabredet ist, gelten die sich aus dem Mediationsvertrag ergebenden Verpflichtungen noch nicht. Es gelten lediglich die allgemeine Regeln, wie z.B. die Pflicht zur Verschwiegenheit nach §4 Mediationsgesetz5 , die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme bei Vertragsanbahnungen,6 die sich aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz ergebenden Beratungseinschränkungen und natürlich das Strafrecht. Aus handwerklicher Sicht sind die Regeln der Kunst zu beachten.7 Jenseits derartiger Regeln gibt es Anleitungen, wie das Gespräch zum gewünschten Erfolg führen kann. Dabei kommt es zunächst darauf an, warum und wie das Gespräch zustande gekommen ist. Unterschiede ergeben sich je nach der Eskalation, der Konfliktstrategie, der Konfliktlage, der Bereitschaft und der Einsichtsfähigkeit der Parteien. Auch der Zweck des Informationsgesprächs kann variieren. Davon hängt ab, ob es wirklich genügt, wenn die Parteien lediglich über die Mediation informiert werden oder ob es auch einer Beratung über die Möglichkeiten der Verfahren und deren Anwendbarkeit bedarf. Wenn schon Zwang im Spiel ist, muss der Mediator der Informationsstelle darauf gefasst sein, dass zumindest eine der Parteien überhaupt kein Interesse an der Mediation hat und lediglich die Teilnahmebescheinigung haben möchte. Der Mediator muss also wissen, wie er mit hoch eskalierten Konflikten umngeht, welche Mediation damit überhaupt zurecht kommt, wie er die gegebenenfalls einschlägigen Verfahren an die Konfliktstrategie anpasst und gegebenenfalls nicht nur für die Parteien, sondern auch für deren Berater schmackhaft machen kann. Die Berater müssen letzten Endes auch einem Verfahrenswechsel zustimmen. Das können sie nur, wenn sie für sich und die Parteien darin einen Vorteil erkennen.

Wie sich die aufkommenden Fragen am besten in ein kostenloses Informationsgespräch einbinden lassen, beschreibt die Mediation, wenn sie nach dem Konzept der kognitiven Mediationstheorie ausgeführt wird. Dann müssen die Parteien bereit sein, das Ziel des gedanklichen Weges zu erkennen, den die Mediation zurücklegt. Sie müssen in der Lage sein, ein gemeinsames Ziel abzustimmen und den dorthin führenden Weg zu gehen. Es empfiehlt sich, das Informationsgespräch so interaktiv und bedürfnisorientiert wie möglich zu gestalten. Ohne gefragt zu sein, deckt sich der Informationsbedarf mit den Gegenständen, mit denen sich die erste Phase der Mediation befasst. Um die Verhandlungsbereitschaft herzustellen, bedarf es einer Konfliktanalyse und einem sich daran anschließenden Clearing. Das Clearing erlaubt die Abstimmung, auf welchem Weg (mit welchem Verfahren) die beste Lösung mit dem größt möglic hen Nutzen zu erzielen ist. Jetzt kommt es darauf an, dass er Mediator nicht nur den Unterschied zwischen den Verfahren kennt, sondern auch erklären kann, ohne eine rechtliche Fallbewertung durchzuführen. Er muss den Fokus auf den Nutzen lenken und den Nutzen des Verfahrens und der Lsung unterscheiden können. Der für die Parteien dann erkennbare Vorteil der Mediation besteht darin, dass der Fokus auf den Nutzen gerichtet wird und deutlich wird, dass es nicht auf das Ergebnis oder auf die Lösung ankommt.

Ergebnis und Beendigung des kostenlosen Informationsgesprächs

Das mögliche Ergebnis des kostenlosen Informationsgesprächs über die Mediation im konkreten Fall kann darin bestehen, dass sich die Parteien auf eine Mediation einlassen, dass sie sich noch eine Bedenkzeit wünschen oder dass sie eine Mediation ablehnen und den Prozess fortführen wollen. Alle Fälle führen zu unterschiedlichen Konsequenzen.

Die Durchführung der Mediation
Wenn die Parteien von der Mediation überzeugt sind, sollte das Gericht informiert werden, damit es das Verfahren zum Ruhen bringen kann. Die Parteien können die Mediation bei dem Mediator der Informationsstelle direkt oder bei einem anderen Mediator durchführen. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Mediation honoriert wird. In allen Fällen beginnt die Mediation mit einem Mediationsvertrag. Die Mediationsdurchführungsvereinbarung würde die als Informationsgespräch gestaltete Phase eins zusammenfassen. Die Mediation kann unmittelbar mit der zweiten Phase fortgesetzt werden. Wird die Mediation bei einem anderen Mediator durchgeführt, muss die Phase eins wiederholt werden.
Gewährung einer Bedenkzeit
Wenn es darum geht, eine Bedenkzeit zu gewähren, ist auf das Gerichtsverfahren zu achten, das gleichzeitig läuft und aller Voraussicht nach noch nicht zum Ruhen gebracht wurde. Wenn der Richter also bereits terminiert hat, bildet der Gerichtstermin die zeitliche Begrenzung der Bedenkzeit. Gegebenenfalls ist eine Rücksprache mit dem Gericht anzuraten.
Ablehnung der Mediation
Wenn es nicht gelang, die Parteien von der Mediation zu überzeugen, wird das Gerichtsverfahren einfach fortgeführt. Die Initiative zur Durchführung einer Mediation kann jederzeit wieder aufgegriffen werden. Es obliegt den Parteien, das Gericht zu informieren.
Die Teilnahmebestätigung
Wenn die Parteien das Gerichtsverfahren fortsetzen möchten, muss die vom Gericht benannte Person oder Stelle nach § 135 FamFG über die Teilnahme eine Bestätigung vorlegen. Die Bestätigung bedarf der Schriftform. Zu bestätigen ist nur die Teilnahme. Selbstverständlich unterliegen die Inhalte ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht.

Bestätigung i.S.d. § 135 FamFG

Bedeutung für die Mediation

Die umfassende Vorabinformation über die Mediation im Vergleich zu anderen Verfahren ist ein wichtiger Schritt, der die Mediation bekannter macht und den Parteien hilft, den optimalen Weg in die Konfliktbeilegung zu finden. Vor dem Hintergrund, dass die Mediation meist sehr unspezifisch angeboten wird, gibt sie der Mediation und dem Mediator die Gelegenheit, ihr Leistungsvermögen im konkreten Fall darzulegen. Die Parteien können sich ein Bild machen, ob die vom Mediator vorgestellte Mediation ihren Anforderungen entspricht. Der Mediator muss erklären können, wie er die Mediation einsetzt, damit eine vollständige Konfliktbeilegung für die Parteien möglich ist.Er muss in der Lage sein, den USP der Mediation herauszustellen und das einzusetzende Mediationsmodell zu erläutern.

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2024-11-02 19:43 / Version 69.

Alias: Infogespräch, kostenfreies Informationsgespräch, kostenloses Vorgespräch
Included: Aktenführung, Akquisegespräch, Vorgespräch, Vormediation
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Based on work by Arthur Trossen und Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Dienstag November 5, 2024 01:11:33 CET.

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