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Die Sache der Mediation ist eine Angelegenheit

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Es geht um die Frage, was der Gegenstand einer Mediation ist und welche Probleme und Besonderheiten sich daraus ergeben. Beachten Sie bitte auch:

Verfahren Mediationsvertrag Mediationsdurchführungsvereinbarung Angelegenheit Themen Ziele Ablauf Abschluss

Eine Sache ist ein Ding. Sie ist aber auch der Gegenstand auf den sich ein Vorgang bezieht. Bei nichtmateriellen Gegenständen ist der Begriff der Angelegenheit zutreffender. Trotzdem verwendet der Gesetzgeber den im juristic´schen Sprachraum bekannten Begriff der Sache im §3 Mediationsgesetz. Es kommt die Assoziation einer Streitsache oder einer Rechtsangelegenheit auf. Das ist schon deshalb irreführend, weil es in der Mediation um einen Konflikt geht und nicht nur um eine Streitsache oder einer Rechtsangelegenheit.

Die Sache und der Streitgegenstand

Der Streitgegenstand hat laut Möllinger folgende Auswirkungen:1

  1. Der Streitgegenstand bestimmt sich (einseitig) aus dem Klageantrags und dem Lebenssachverhalt.
  2. Der Streitgegenstand definiert den Rechtsweg
  3. Der Streitgegenstand bestimmt die Zuständigkeit des Gerichts
  4. Klagehäufungen sind nach § 260 ZPO möglich, wenn das gleiche Gericht zuständig ist.
  5. Die Änderung des Streitgegenstandes führt zu einer Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO.
  6. Der Umfang der Rechtshängigkeit richtet sich nach dem Streitgegenstand.
  7. Die Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 1 BGB tritt nur in dem Umfang des Streitgegenstandes ein.
  8. Ein Urteil erwächst nur in den Grenzen des Streitgegenstandes in materielle Rechtskraft.

Die Angelegenheit und der Mediationsgegenstand

Um die Unterschiede zur Mediation deutlich zu machen, ist es besser, im Fall einer Mediation statt von der Sache von einer Angelegenheit zu sprechen und statt vom Streitgegenstand vom Mediationsgegenstand. Wenn Sie der hier vorgeschlagenen Systematik folgen, ergibt sich die Angelegnheit bereits grob aus dem Anwendungsfeld. Auch der Mediationsvertrag wird nicht konkreter sein können, als die Verpflichtung, eine Mediation in einer Familien-, einer Erbschafts, oder einer sonstigen Angelegenheit durchzuführen. Bei Vertragsabschluss und vor der 2.Phase) ist der Gegenstand noch gar nicht näher bestimmt. Die Festlegung des Gegenstandes ergibt sich konkret erst aus der Themensammlung. Der Mediationsgegenstand hat folgende Auswirkungen:

  1. Der Mediationsgegenstand wird allseitig aus den Themen gebildet, die in der 2.Phase erhoben werden.
  2. Der Streitgegenstand (besser der Konfliktgegenstand) definiert das Anwendungsfeld.
  3. Die Änderung des Mediationsgegenstandes kann zu einer Erweiterung der Mediation führen, wenn die gleichen Parteien betroffen sind.
  4. Die Verjährungshemmung tritt nach § 203 BGB ein, solange die Parteien über den Anspruch verhandeln.

Bedeutung für die Mediation

Neben den theoretischen Erwägungen ergeben sich konkrete Auswirkungen lediglich im Zusammenhang mit der Vor- oder Nachbefassung gem. §3 Mediationsgesetz. Gegebenenfalls ist der Gegenstand auch bei der Berechnung der Fristenhemmung in der Verjährung relevant. Die Festlegung des Gegenstandes ist gleichzeitig mit der Erlaubnis gleichzusetzen, über die konkret benanten Themen sprechen zu dürfen.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2023-05-12 20:04 / Version 10.

Alias: Angelegenheit
Siehe auch: Mediationsgegenstand, §3 Mediationsgesetz, 2.Phase, Themen
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag April 18, 2024 16:31:00 CEST.

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