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§ 2 ZMediatAusbV

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Unterseite des Kommentars zur Ausbildungsverordnung, die der Rubrik Kommentare in der Abteilung Werkzeuge zugeordnet wird. Hier sehen Sie die Kommentar zu §2 ZMediatAusbV

Ausbildungsverordnung Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Anlage

§ 2 Ausbildung zum zertifizierten Mediator
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat und über die nach Absatz 6 ausgestellte Bescheinigung verfügt.
(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Ausbildungsteilnehmende jeweils als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat.
(3) Der Ausbildungslehrgang muss die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermitteln und auch praktische Übungen und Rollenspiele umfassen.
(4) Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt mindestens 130 Präsenzzeitstunden. Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.
(5) Ausbildungsteilnehmende müssen die fünf supervidierten Mediationen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt haben. Die Supervisionen sind vom jeweiligen Supervisor zu bestätigen.
(6) Über den Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen.Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind. Die Bescheinigung muss enthalten:
1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen,
2. Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,
3. Datum und Ort der Ausbildung,
4. gemäß Anlage vermittelte Inhalte des Ausbildungslehrgangs und die jeweils darauf verwendeten Zeitstunden,
5. Datum und Ort der durchgeführten Supervisionen sowie
6. Name und Anschrift des Supervisors sowie
7. anonymisierte Angaben zu in den Supervisionen besprochenen Mediationen.

Kommentierung
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Diese Vorschrift wurde mit der 2. Änderungsverordnung angepasst. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen den Ausbildungsumfang und die Einbeziehung der Supervisionen in die Ausbildung.1

Ausbildung zum zertifizierten Mediator

Was unter der Ausbildung zum zertifizierten Mediator zu verstehen ist wurde in der Kommentierung zu § 1 bereits besprochen. § 5 Abs. 2 MediationsG enthält eine Legaldefinition. Danach darf sich als zertifizierter Mediator bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6, also der ZMediatAusbV entspricht. § 2 Abs. 1 ZMediatAusbV greift diese Formulierung auf und stellt klar, dass sonst niemand berechtigt ist, sich so zu nennen. Mithin ist der "zertifizierte Mediator" ein gesetzlich geschützter Begriff.

Bestandteile der Ausbildung sind:

+ 130 Präsenzstunden Ausbildungslehrgang
+ 5 Supervisionen nachgewiesene Praxiserfahrung
= Ausbildung zum zertifizierten Mediator

Der Ausbildungslehrgang

Der Verordnungsgeber verwendet den Begriff Ausbildungslehrgang im Absatz 2 dieser Vorschrift. Wikipedia führt aus: "In der Didaktik ist ein Lehrgang eine planmäßige Aufeinanderfolge von Unterrichtseinheiten innerhalb eines Unterrichtsfaches oder einer umfassenden, relativ abgeschlossenen Teilaufgabe des Unterrichtsfaches.2 Lehrgänge können im Rahmen der beruflichen Weiterbildung stattfinden. Hier verbindet das BMJV den Begriff Lehrgang mit der Ausbildung, was wie eine Gleichsetzung klingt. Daraus mag geschlossen werden, dass die Mediationsaubildung nicht nur eine bloße berufliche Weiterbildung, sondern beim zertifizierten Mediator eine echte Berufsausbildung darstellt.

 Merke:
Leitsatz 4343 - Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator ist eine Aus- und keine Weiterbildung!

Die Einschätzung, dass es sich bei der Ausbildung zum zertifizierten Mediator um eine Berufsausbildung handeln soll, wird dadurch verstärkt, dass der Verordnungsgeber alle Vorschriften aus dem Entwurf der ZMediatAusbV herausgenommen hat, die eine Berufstätigkeit oder eine andere Berufsausbildung voraussetzen.

Die Ausbildungsinhalte

Es werden 3 didaktische Momente aufgeführt:

  • Vermittlung von Inhalten
    (über die Inhalte und die darauf zu verwendende Ausbildungsdauer vgl. die Kommentierung zur Anlage ZMediatAusbV-Anlage)
  • praktische Übungen und
  • Rollenspiele

Die Inhalte werden in der Anlage zur Ausbildungsverordnung vorgegeben. Es handelt sich um Mindestinhalte. Die Ausbilder müssen versuchen, das Beste daraus zu machen. Sie entscheiden, wie sie die Inhalte füllen, welche Lehren zugrunde gelegt werden, wie sie die Lehrinhalte vermitteln, wann und wie sie Rollenspiels üben und wie praktische Übungen in die Ausbildung eingebettet werden.3 Indem der Verordnungsgeber vom Einbetten spricht, wird deutlich, dass er für die praktische Ausbildung keinen zusätzlichen Ausbildungsaufwand einfordert. Wenn die an die Ausbildung zu stellende Anforderung die Basis für eine anschließende Berufsausübung legen soll, ist ein praktisches Lernen ebenso unverzichtbar wie eine damit einhergehende Selbstreflexion. Die Ausbildung muss dafür eine Grundlage bieten und die erforderliche Sachkunde vermitteln.

 Merke:
Leitsatz 4344 - Die eigentliche Herausforderung einer Ausbildung in Mediation besteht darin, einen inneren Transfer zu ermöglichen, bei dem der Auszubildende sich im Denken der Mediation wiederfindet (sodass er sie verinnerlichen kann) und seine eigenen Ressourcen (nach den Anforderungen des Verstehensprozesses) darauf einzurichten weiß.

Der Präsenzunterricht

Alle Lehreinheiten sind als Präsenzausbildungen anzubringen. Die Verordnung versteht unter dem Begriff „Präsenzstunden“ den unmittelbaren, physischen Kontakt zwischen Ausbildern und Auszubildenden in einem Klassen- oder Lehrgangsverband. Entscheiden ist die synchrone kommunikative Wissens- und Kompetenzvermittlung, damit die Auszubildenden auf die spätere Praxis vorbereitet werden. Bevor die 2. Änderungsverordnung in Kraft getreten ist, gab es bereits viele Auseinandersetzungen darüber, ob und inwieweit die Ausbildung in Mediation als ein Online- oder ein Fernstudium möglich ist. Dass sie als Präsenzstudium mit permanenter physicher Präsenz zu erfolgen hat, war nicht einmal im Sinn der Mediatorenverbände.4 Die aktuelle Fassung der Ausbildungsverordnung enthält eine rechtsverbindliche Klarstellung.

Online- und Fernstudium

Dadurch, dass die Ausbildung der ZMediatAusbV auf Präsenzzeitstunden reduziert wurde, können Fernstudienanteile erst nach einer Grundausbildung von 130 Präsenzstunden gerechnet werden. Das bedeutet, dass auch ein Fernstudium eine 130-stündige Präsenzausbildung vorhalten muss, wenn das Studium den Anforderungen einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator genügen soll. Doe 2. Änderungsverordnung hat die Ausbildungsdauer von 120 auf 130 aufgestockt, und um den Inhalt digitale Kompetenz erweitert. Die Bundesregierung relativiert den Begriff der Präsenzstunden allerdings und damit auch die Anforderungen an den Präsenzunterricht. Aus ihrer Erklärung in Drucksache 19/140145 geht hervor, dass die Präsenzstunden zumindest teilweise auch in Form eines Online-Seminars abgehalten werden können. Anlässlich der Corona-Krise hat sich allgemein die Meinung herausgebildet, Onlinepräsenzen als Präsenzunterricht i.S.dieser Vorschrift anzuerkennen, wenn und solange es daneben analoge Präsenzen mit realen Begegnungen gibt. Eine verlässliche juristische Festlegung gibt es dazu allerdings seit der 2. Änderung der Ausbildungsverordnung. Dort wird klargestellt, dass bis zu 40% der Ausbildung, also 52 Stunden in einer virtuellen Präsenz abgehalten werden dürfen. Onlinepräsenzen sind vom häuslichen Fernstudium zu unterscheiden. Sie werden für möglich gehalten, weil sie eine synchrone Kommunikation der Teilnehmer ermöglichen, die trotz aller Einschränkungen eine zeitgleiche Folge von Aktion und Reaktion darstellt. Das Fernstudium hingegen zeichnet sich jenseits der Präsenzen durch eine assynchrone Kommunikation aus.

Studienliteratur

Es mag der Gedanke aufkommen, dass in jedem Fall neben den Präsenzunterrichtsstunden begleitende Literatur heranzuziehen ist, um die Präsenzen nachzuarbeiten und um den Stoff zu bewältigen. Während die Studienliteratur im Fernstudium verbindlich ist, muss die Ausbildungsverordnung so verstanden werden, dass ein über die Präsenzen hinausgehendes Literaturstudium freigestellt wird.

  Aktionshinweis

Der Thinktank Mediation hält alle für eine Ausbildung erforderlichen Inhalte in einem online gestützten Ausbildungsformat zur Ergänzung Ihrer Ausbildung vor.

Die Praxiserfahrung

Hinsichtlich der zu supervisiderenden Mediationen hat die 2. Änderungsverordung zu einer gravierenden Änderung geführt. Ihr kam es darauf an,die Praxis in die Ausbildung zu integrieren. Nach wie vor ist die Voraussetzung für zur Zertifizierung eine selbst durchgeführte Mediation. Während vor der Änderung nur eine Supervision verlangt wurde aber 4 Supervisionen im Rahmen der Fortbildung vorzulegen waren, sind jetzt insgesamt 5 zu supervidierte Fälle nachzuweisen, bevor die Bescheinigung erstellt werden kann, die das recht auslöst, sich zertifizierter Mediator zu nennen. In dem Referentenentwurf wird dazu ausgeführt, dass sich die Aufteilung zwischen Aus- und Fortbildung nicht bewährt habe. Indem die nachzureichenden vier Supervisionen aus der Fortbildung genommen und in die Ausbildung verschoben werden, solle eine Gewähr für die erforderliche Praxiserfahrung zertifizierter Mediatorinnen und zertifizierter Mediatoren geboten werden. Die Änderung soll sicherstellen, dass es sich bei einer „zertifizierten Mediatorin“ bzw. einem „zertifizierten Mediator“ tatsächlich um eine Dienstleisterin bzw. einen Dienstleister handelt, deren bzw. dessen besondere Qualifikation und Praxiserfahrung überprüft und bescheinigt worden sei.6

Mediationen

Voraussetzung zur Supervision sind selbst durchgeführte Mediationen. Auch eine Co-Mediation wird akzeptiert. Nähere Anforderungen an den zu mediierenden Fall werden zumindest nicht explizit erwähnt. Es wird auch nicht erwähnt, dass es sich um Mediationen handeln muss, die im Rahmen einer Dienstleistung akquiriert wurden oder gar Honorare ausgelöst hat. Es ist kaum anzunhemen, dass eine Mediation als ausreichend angesehen wird, die lediglich in einem Rollenspiel durchgeführt wurde. Wenn der Sinn der Supervision in der Berufsvorbereitung gesehen wird, spricht einiges dafür, dass eine Mediation in der Qualität vorausgesetzt wird, die am § 1 Mediationsgesetz zu messen ist, sodass die Mediation in einem Rollenspiel nicht gemeint sein kann. Andererseits werden keine Anhaltspunkte über den Fall, die Dauer, den Schwierigkeitsgrad, oder über den Gegenstand der selbst durchzuführenden Mediation genannt. Auf diese Weise kann also auch eine Verbrauchermediation, die laut Glasl auf niedrigem Eskalationslevel gar keine Mediation erfordert aber nach dem Mediationsgesetz erlaubt ist oder eine sonstige Mediation, die den niedrigst möglichen Schwierigkeitsgrad betrifft, zur Supervision angeboten werden. Der Lerneffekt ist fraglich. Die im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Mediationen werden als Ausbildungsmediationen bezeichnet. Über den Qualitätsanspruch und die Anforderungen lesen Sie bitte den Beitrag Ausbildungsmediationen, wo Sie auch Hinweise zur Fallsuche finden werden.

Ausbildungsmediationen

Supervisionen

Insgesamt hat der Absolvent einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator insgesamt 5 Einzelsupervisionen zu absolvieren. Seit der 2. Änderungsverordnung sind alle Supervisionen nor vor dem Abschluss der Ausbildung vozulegen. Der Zeitraum ist großzügig bemessen. Sie können in einer Frist von drei Jahren nach Beendigung des Ausbildungslehrgang duchgeführt werden. Die Vorordnung verbietet es nicht, die Supervisionen schon während des Ausbildungslehrganges in Angriff zu nehmen. Ebenfalls ist eine schnellere Abwicklung erlaubt. Das veranschlagte Zahl- und Zeitkontigent trägt dem Umstand Rechnung, dass es insbesondere sich neu am Markt etablierenden Mediatorinnen und Mediatoren möglich sein muss, fristgerecht eine ausreichende Anzahl von Mediationen zu akquirieren und supervidieren zu lassen. Ein Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung wird als ausreichend und notwendig angesehen.7 Auch klärt die Begründung zur 2. Änderungsverordnung darüber auf, dass die Supervisionen jeweils während oder im Anschluss an eine selbst als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation durchgeführt werden können. Das ist insofern hilfreich, weil eine mit einer Supervision begleitete Mediation dem Mediator eine große Hilfe sein kann und dazu beitragen kann, das Scheitern zu verhindern. Klargestellt wird auch, dass die Supervision keine Einzelsupervision mehr sein muss (aber durchaus sein kann). Eine Gruppensupervision erfüllt deshalb auch ihren Zweck.8 Bemerkenswert ist allerdings, dass der Verordnungsgeber die fünf selbst mediierten Fälle innerhalb von drei Jahren also 0,6 Fälle pro Jahr als eine hinreichende praktische Erfahrung ansieht.9

Supervision heisst Überschau. Auch wenn der Verordnungsgeber die Supervisionen als einen Praxisnachweis betrachtet, sind sie durchaus Teil der Ausbildung. Was soll dort überblickt werden? Ziel der Supervision ist es, die Ressourcen des Supervidenden herauszuarbeiten und ihm mit einem fachkundigen neutralen Blick von außen auf seine Kompetenzen hinuzuweisen. Die Supervision soll eine Reflexion der eigenen Leistung ermöglichen. Wenn die Kompetenz als eine Fertigkeit definiert wird, mit der das Wissen und die Erfahrung kreativ auf andere Fälle anzuwenden ist, Kann die Supervision genau dazu beitragen, diese Fertigkeit zu erkennen, auf die Mediation zu beziehen und zu entwickeln. Die Supervision ist kein Prüfungsformat, auch wenn sie kritisch darauf achtet, wo Korrekturen angebracht und Verbesserungen sinnvoll sind. Auf die Kleine Frage der FDP-Fraktion am 20.9.201910 stellte die Bundesregierung heraus, dass es darum ginge, die bei der Durchführung erster Mediationen gewonnenen Erfahrungen in einem Einzelgespräch zu reflektieren und etwaige Anfangsschwierigkeiten mit dem Supervisor zu erörtern. Eine Gruppensupervision ist möglich, wenn sie dazu beiträgt, das persönliches Verhalten und die zugrundeliegenden Werte, Erfahrungen, Gedanken und Gefühle des Supervidenden zu evaluieren und gegebenenfalls auch eigene Fehler zu erkennen. Zwingend ist stets, dass es sich um eine Fallsupervision handelt, bei dem nicht nur allgemeine Erfahrungen, sondern die konkret durchgeführte Mediation des Kollegen und sein Verhalten in der Mediation thematisiert wird und wo der Supervident in der Rolle als Mediator oder als Co-Mediator aufgetreten war.

Dokumentationen

Noch im Entwurf der Ausbildungsverordnung war statt von einer Supervision von einer Falldokumentation die Rede. Die Supervision hat die Dokumentationspflicht abgelöst. Der Absolvent kann die Supervision also durchführen, ohne dass er eine schriftliche Dokumentation vorlegen muss. Warum der Verordnungsgeber die Dokumentationspflicht durch eine Pflicht zur Einzelsupervision ersetzt hat ist nicht bekannt. Möglicherweise hat er vermutet, dass sich die Dokumentation leicht fälschen lässt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es jetzt keine ausdrückliche Dokumentationspflicht für zertifizierte Mediatoren gibt. Zumindest nicht auf den ersten Blick. Das ist zu bedauern, denn selbst wenn die Verbände es schaffen sollten, sich auf eine Akkreditierung festzulegen, wären sie keine hoheitrechtlich beliehende Instanz, die die Einhaltung der Vorschriften überwachen könnte. Im Moment jedenfalls lassen die Verbände es an der gebotenen Neutralität11 vermissen, sofdass eine Beleihung nicht in Betracht kommen dürfte.

Auch wenn es keine, speziell für Mediatoren erlassenen, berufsrechtlichen Vorschriften12 gibt, die eine Dokumentation im Rahmen der Aktenführung verlangt, erwartet letztendlich die Qualitätssicherung eine Falldokumentation, die im übrigen auch zur Vorbereitung der Einzelsupervision anzuraten ist. Wie eine Dokumentation sinnvollerweise ausgestaltet wird, ist dem Muster in der Wiki to Yes Formularsammlung zu entnehmen.

Musterformular für eine Dokumentation

Der Ausbildungsumfang

Im internationalen Vergleich schwankt die Ausbildung von 30 Stunden bis zu 365 Stunden.13 Es fällt auf, dass Ausbildungen mit einer geringeren Stundenzahl auf dem Harvard-Konzept aufbauen und nur die facilitative Mediation betreffen. Bei einem EU-Projekt mit Bulgarien beispielsweise hat sich herausgestellt, dass dort die Mediation nach englischem Vorbild fast ausschließlich im Caucus geführt wurde und dass man von einer transformativen Mediation zuvor noch nie etwas gehört hatte. Wie die Erfolge der Mediation in England beweisen, ist diese Ausbildung für eine facilitative Mediation mit Einzelgesprächen auch durchaus ausreichend. Wenn die Ausbildung den Mediator jedoch dazu befähigen soll, alle Modelle und Formen der Mediation anwenden zu können, dann ist auch eine 200-stündige Ausbildung eher zu gering. Die 120 Stunden können also nicht mehr als einen absoluten Mindeststandard beschreiben.

Zeitvorgaben

Die ZMediatAusbV schreibt im Detail Mindestzeiten vor, die einem Ausbildungsinhalt zu widmen sind. Zum Beispiel sind 6 Zeitstunden zum Thema „Recht der Mediation“ aufzuwenden. Auch wenn es penibel erscheint, ist es zu begrüßen, dass die Anteile in absoluten Stundenzahlen aufgeführt wurden. Selbstverständlich handelt es sich um Zeitstunden,14 nicht um Unterrichtsstunden, die gegebenenfalls nur 45 Minuten dauern. Der Vorteil von absoluten Zeitangaben ist der, dass die Anteile bei einer aufgesetzten Weiterbildung nicht dynamisch wachsen. Wäre dies der Fall, dann müsste das Thema „Recht der Mediation“ bei einer 300-stündigen Ausbildung 15 Unterrichtsstunden in Anspruch nehmen. Mit der starren Regelung bleibt Raum, die gewonnenen Freiräume anders zu füllen.

Ausbildungsdauer

Außer dem Hinweis auf die 130 Präsenzstunden gibt keine vorgeschriebene Ausbildungsdauer. Weder wird eine Mindestdauer noch eine maximale Dauer der Ausbildung genannt. Theoretisch wäre es möglich, die 130 Zeitstunden am Stück in etwa 17 Tagen abzuwickeln. Ein solches Angebot wäre jedoch kaum als seriös einzuschätzen, wenn es um die Vermittlung von Fähigkeiten und Kompetenzen geht. Manche Länder setzen sogar eine 1-jährige oder 1,5-jährige Ausbildungsdauer fest, um sicherzustellen, dass zwischen den Lehrgangseinheiten auch Gelegenheit zum Üben und Nachdenken gegeben wird. Es ist also eine Frage der Didaktik, in welchem Rhythmus die 130 Zeitstunden abzuwickeln sind.

Ausbildungsunterbrechung

Die Ausbildungsverordnung besagt nicht, wie damit umzugehen ist, wenn der oder die Auszubildenden die Ausbildung für längere Zeit unterbrechen, ohne sie förmlich abzubrechen. Eine kurze Unterbrechung ist sicher unschädlich, wenn der verpasste Ausbildungsteil nachgeholt werden kann. Die Frage ist lediglich, wie lange eine Nachholung möglich ist. Es wird die Auffassung vertreten,15 dass eine Unterbrechung der Ausbildung von mehr als 5 Jahren nicht zu aklzeptieren sei. Die angefangene Ausbildung könne dann nicht mehr fortgeführt werden, sodass der Ausbildungslehrgang komplett neu zu belegen sei. Woher die 5-Jahresfrist kommt, konnte nicht recherchiert oder schlüssig hergeleitet werden.16 Möglicherweise bezieht sich diese vermeintliche Regel auf die Regelstudienzeit. §27 Hochschulgesetz (RP) erwähnt beispielsweise den Höchstrahmen bei konsekutiven Studiengängen. Ganz abgesehen davon, dass diese Vorschrift auf den Fall der Unterbrechung nicht anzuwenden ist, wäre eine Einzelfallentscheidung erforderlich, die sich im Idealfall aus einer Regelung im Curriculum oder der Prüfungsordnung herleiten lässt. Sinnvoll erscheint es, wenn die unterbrochene Ausbildung wie eine zusammengesetzte Ausbildung behandelt wird, sodass der bereits absolvierte Teil der Ausbildung bei der Wiederaufnahme wie die Aufnahme des Studierenden aus einer Fremdausbildung behandelt wird. Dort würde über die Frage der Anerkennung bzw. Anrechnung der bereits absolvierten Ausbildung individuell entschieden. Gegebenenfalls wäre eine Aufnahmeprüfung oder ein Auffrischungskurs erforderlich.

Ausbildungsfristen

Statt der Dauer werden in der Ausbildungsverordnung jedoch Fristen festgelegt. Sie betreffen nicht den Ausbildungslehrgang, aber die zeitnahe Durchführung der Supervisionen und die Fortbildung. Eine übersichtliche Zusammenstellung der Fristen und ihre Behandlung finden Sie in der Kommentierung zu §8 ZMediatAusbV oder ím Ausbildungsplan. Darüber hinaus werden die zu beachtenden Fristen und Abläufe in dem Ausbildungsplan aufgezeigt.

Ausbildungsplan § 8 ZMediatAusbV: Hemmung von Fristen 

Zusammengesetzte Ausbildungen

Die Verordnung spricht von DER Ausbildungseinrichtung im Singulativ. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass eine Ausbildung bei einem Institut begonnen und bei einem anderen beendet wird. Die Verordnung scheint zwar nicht von diesem Fall auszugehen, steht ihm aber auch nicht explizit entgegen. Ihrem Wortlaut gemäß muss es allerdings stets ein singuläres Ausbildungsinstitut sein, das die Bescheinigung über den vollständigen, der Ausbildungsverordnung entsprechenden Ausbildungslehrgang ausstellt und die Gesamtverantwortung für die Ausbildungsinhalte, die Didaktik und den erforderlichen Zeitzuschreibungen übernimmt. Auch wenn die Benennung zum zertifizierten Mediator letztlich als eine Selbstzertifizierung angesehen wird, gibt der Verordnungswortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, dass es den Auszubildenden überlassen bleiben soll, sich den Ausbildungslehrgang durch die Addition von Teillehrgängen oder gar durch Fortbildungen (die nach §3 der Verordnung ganz anderen Anforderungen unterliegt), selbst zusammenzustellen. Ganz abgesehen davon, ob und inwieweit es praktisch überhaupt zu bewältigen ist, die Ausbildungsinhalte aus verschieden strukturierten Lehrgängen mit unterschiedlichen Curricula und Schwerpunkten bei einem auf die vorgegebenen Mindeststunden beschränkten Lehrgang i.S.d. Verordnung zusammenzuführen, bietet es sich an, dass das den Abschluss vollziehende Ausbildungsinstitut die Bescheinigung ausstellt, wenn dort der Ausbildungschwerpunkt liegt. Das Ausbildungsinstitut, bei dem der Ausbildungsschwerpunkt liegt kann am besten über die erfolgreiche Teilnahme befinden. In jedem Fall muss das Institut über die Frage der Anerkennung vorausgegangener, ausgelagerter oder nachgeholter Ausbildungsteile entscheiden, was den Nachweis erfordert dass die Anforderungen der ZMediatAusbV in jeder Hinsicht und in allen Teilen der Ausbildung erfüllt sind. Es ist sicherzustellen, dass eine Fortbildung, schon wegen der unterschiedlichen Anforderungen nach §3 der Verordnung als solche und nicht als ein Teil des Ausbildunsglehrganges bezeichnet wird.

Der Ausbildungsabschluss

Nachdem sich die Ausbildung gem. Abs. 2 auf den Ausbildungslehrgang, die selbst durchgefüherten Mediationen und die Supervisionen erstreckt, ist die Ausbildung erst dann formal abgeschlossen, wenn alle Ausbildungsschritte abgeliefert und nachgewiesen wurden. Die vom Ausbildungsinstitut zu bescheinigende Ausbildung muss den erfolgreichen Abschluss bescheinigen und darlegen können, dass die Inhalte der Anlage zur Ausbildungsverordnung im Einzelnen entspricht.

Ausbildungserfolg

Im Gegensatz zur vorangegangen Version der Ausbildungsverordnung verlangt die aktuelle Version lediglich die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang. Das Erfordernis einer erfolgreichen Teilnahme wurde aus dem Wortlaut der Verordnung gestrichen. Eine Teilnahme genügt also.

XXX


Der Verordnungsentwurf lässt offen, wann die Teilnahme an der Ausbildungsveranstaltung „erfolgreich“ ist und ob „erfolgreich“ ein eigenes Tatbestandsmerkmal darstellen soll oder nur ein Füllwort ist. Dem Sinn und Zweck des Aus- und Fortbildungserfordernisses würde keine Auslegung gerecht, nach der ein reines Absitzen der Bildungsmaßnahme (also eine bloße, passive Teilnahme) eine „erfolgreiche Teilnahme“ darstellen kann. Andererseits wird man Schwierigkeiten haben, aus der Formulierung einen Zwang zu einer Abschlussprüfung herzuleiten. Als Mindestanforderung sollte eine „erfolgreiche Teilnahme“ die Einschätzung des, die Ausbildung durchführenden Instituts voraussetzen, dass der betreffende Teilnehmer den Inhalt der Ausbildung in seinen wesentlichen Teilen verfolgt und verstanden hat.

Bescheinigung

Das Ausbildungsinstitut hat für Ausbildungen nach dem 1.9.2017 zu bescheinigen , dass die Ausbildung den Anforderungen der ZMediatAusbV entspricht. Beachten Sie bitte die Übergangsregelungen für die Altfälle in § 7 ZMediatAusbV. Die auszustellende Bescheinigung dokumentiert eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung iSd § 2 Abs. 3,4 und 5 der Ausbildungsverordnung. Die Bescheinigung hat den in Abs. 6 bezeichneten Inhalt.

Musterbescheinigung nach § 2 ZMediatAusbV

Titelverleihung

Oft wird behauptet, die Berechtigung zum Tragen des Titels zertifizierter Mediator sei eine reine Selbstzertifizierung, die der staatlichen Kontrolle bedürfe, um Missbrauch zu verhindern. Zugegebenermaßen konzentriert sich die Ausbildungsbescheinigung lediglich auf den Nachweis, eine der Verordnung entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert zu haben. Sie verleiht dem Absolventen keinen Titel. Letztlich bescheinigt sie aber alle Anforderungen, um sich zertifizierter Mediator zu nennen. Dem Mediator ist es auch nicht möglich, sich so zu nennen, wenn er die Bescheinigung nicht vorlegen kann. Es handelt sich also keinesfalls um eine Selbstzertifizierung des Mediators. Wohl aber um eine Zertifizierung, bei der dem Ausbildungsinstitut das Vertrauen entgegengebracht wird, eine den Voraussetzungen der ZMediatAusbV entsprechende Ausbildung durchgeführt zu haben. Insoweit wird das Ausbildungsintitut über §5 der Verordnung in die Pflicht genommen.

Hinweise und Fußnoten
Dieser Beitrag ist Teil des Kommentars zur Ausbildungsverordnung.
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen.
Bearbeitungsstand: 2024-05-25 10:31 / Version 92.

Aliase: Ausbildungslehrgang, Einzelsupervision
Siehe auch: Ausbildung
Bemerkung: Aktionshinweis
Diskussion (Foren): Siehe Ausbildungsforum, Erfahrungen mit der Ausbildungsverordnung
Geprüft:

2 Glöckel, H.: Vom Unterricht, Verl. J. Klinkhardt, dritte Aufl., Bad Heilbrunn 1996, S. 187-215. wikipedia.org/wiki/Lehrgang
4 Siehe dazu auch 1. Frankfurter Erklärung
12 Siehe zur Aktenführungspflicht Trossen ((un)geregelt), Rdnr. 853 ff
13 Siehe Kompatibilität und für Deutschland Qualifikation
14 siehe § 3 Abs. 2 ZMediatAusbV-E und §2 Abs. 4 ZMediatAusbV
15 Das haben Gespräche des Autors mit Ausbildern ergeben
16 zumindest nicht durch den Autor


Based on work by Arthur Trossen und Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag November 21, 2024 23:26:10 CET.

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