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Der Berufsmediator und die Berufsmediation

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Beruf


Abstract: Was sagt es Ihnen, wenn sich jemand als "Mediator", "zertifizierter Mediator" oder "Mediator (XY)" bezeichnet?
Deuten diese Bezeichnungen auf einen Job, eine Kompetenz, einen Beruf oder eine Berufung hin? Wegen der Unklarheit wird hier zwischen dem Verfahrensmediator und dem Berufsmediator unterschieden. Es gibt also einen Unterschied. Worin besteht er, wenn die berufliche Tätigkeit gemeint ist, was macht den Beruf des Mediators überhaupt aus, wie wird das nach außen sichtbar? Diese und andere Fragen werden in den folgenden Kapiteln des Beitrages bearbeitet, wo es um die berufliche Tätigkeit des Mediators geht.

Einführung und Inhalt: Um die Mediation professionell anbieten zu können, bedarf es gewisser Übereinstimmungen, was den Beruf ausmacht, damit alle dasselbe meinen, wenn von dem Beruf des Mediators die Rede ist. Bislang ist überhaupt nicht klar was gemeint ist, wenn sich jemand Mediator nennt. Also geht es wieder um die Frage, was ein Mediator ist. Handelt es sich um eine Berufsbezeichnung, sodass jeder Mediator stets auch ein Berufsmediator ist oder gibt es zwischen dem Mediator und dem Berufsmediator noch mal einen Unterschied?

Die beruflichen Möglichkeiten eines Mediators

Mit diesem Thema setzt sich das Fachbuch Mediation im Abschnitt Beruf auseinander. Dort wird untersucht, welche beruflichen Möglichkeiten sich für eine Mediatorin oder einen Mediator ergeben. Der Konfliktlotse ist nur ein Beispiel, wie Mediatoren bereits heute beruflich unterkommen. Es gibt aber noch mehr. Informieren Sie sich bitte im Beitrag über die beruflichen Möglichkeiten des Mediators und die Berufsfelder der Mediaton. Hier geht es um die Frage, wie die Mediation als Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird, wo sie als ein eigenständiges Berufsfeld anzusehen ist. Im diesem beruflichen Kontext ergeben sich zusätzliche Anforderungen, die sich auf das Mediationsmanagement, das Qualitätsmanagement und die Mediationsökonomie auswirken. Um die Unterschiede herausarbeiten zu können, wurde der Begriff der Berufsmediatio eingeführt. Und genau darum geht es hier.

Einstimmung in das Berufsbild der Mediation

Der Gesetzgeber wollte zwar eine Diversifikation der Mediation, also eine Aufsplitterung, vermeiden. Genau das tritt aber ein, wenn der Blick auf die Berufe gerichtet wird. So genannte Anwaltsmediatoren beispielsweise leiten für sich Beratungsprivilegien aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz her. Auch für Notare gelten abweichende Vorschriften. Der Markt erfordert immer wieder neue Erfindungen, um mit der Mediation ein Einkommen zu erzielen. Das Mediationsverzeichnis mag dafür ein Beleg sein. Dort sind immerhin bereits 188 verschiedene Mediationsvarianten erfasst. Die Mediation wird fälschlicherweise als ein Nebenberuf angesehen. Es gibt keine begriffliche Unterscheidung zwischen dem Mediator als Funktion und dem Mediator als Beruf. Fest steht jedoch:

 Merke:
Leitsatz 3342 - Die Mediation ist mit einem Handwerk zu vergleichen, das Kunstfertigkeit erfordert. Es gibt Kunstregeln und Pflichten, die es zu beachten gilt unabhängig davon, ob der Mediator ein Handwerker oder ein Heimwerker ist

Wenn von der Mediation als ausgeübter Beruf gesprochen wird, werden die Handwerker angesprochen. Das sind Mediatoren, die das Handwerk professionell ausüben und als Berufsmediatoren auftreten. Die die eingangs erwähnten Bezeichnungen können für alles stehen. Sie können einen Job, einen Beruf oder eine Berufung meinen. Der Job ist eine erwerbsmäßige meist sproadisch ausgeführte Tätigkeit. Der Beruf steht für eine regelmäßig ausgeübte Tätigkeit. Die Berufung bezeichnet eine Sinnaufgabe. Die Umstände müssen ergeben, was gemeint ist. Sie finden eine Übersicht über die beruflichen Aspekte der Mediation in dem Beitrag Beruf.

Mediator als Beruf

Berufsbezeichnung des Mediators

Auch wenn eine Neigung zu beobachten ist, den Berufsmediator schlicht als Mediator zu bezeichnen, ist der Begriff nicht hinreichend klar, um die Berufstätigkeit des Mediators oder der Mediatorin korrekt zu umschreiben. Die Mediation ist eine hinkende Dienstleistung. Die Berufstätigkeit geht deshalb meist über die Durchführung der Mediation (also eines Mediationsverfahrens) hinaus. Auch die Nachfragesituation erfordert ein kreatives Angebot,1 das über die Durchführung einer reinen Mediation hinausgeht. Auch die Evaluierung zum Mediationsgesetz führt aus, dass 91% der Mediatoren situationsbezogen von der „formellen“ oder „schulmäßigen“ Mediation absweichen.2 Ein Mediator wird deshalb auch eine Schlichtung anbieten und Unterstützung bei Verhandlungen oder sonstige Hilfen bei der Konfliktbewältigung. Es gibt eine Vielzahl von ADR-Verfahren, die alle eine außergerichtliche Streitbeilegung ermöglichen. Für den Kunden ist es jedenfalls verwirrend, wenn der Beruf an ein Verfahren geknüpft wird, die Berufstätigkeit aber mehr umfasst als nur die Duchführung dieses einen Verfahrens.

Beispiel 11791 - Die Partei geht zu einem Anwalt, der eine Schlichtungsstelle betreibt und Mediation anbietet. Die Partei geht zu einem Anwalt und Mediator, der eine Schlichtung durchführt. Die Partei geht zu einem Therapeuten, der eine Mediation durchführt. Sie geht zu einem Mediator, der lediglich eine Verhandlung moderiert.


Erwartet der Kunde nicht, dass ein Mediator eine Mediation durchführt, ein Schlichter eine Schlichtung, der Anwalt eine Rechtsdienstleistung, der Therapeut eine Therapie, usw.? Wenn der Berufsinhaber mehrere Verfahren durchführt, müsste er sich allein im Interesse einer begrifflichen Klarheit mit den zum Verfahren passenden Berufsbezeichnungen benennen. Ein Anwalt ist also Anwalt und Mediator und gegebenenfalls auch Schlichter. Ein Therapeut ist Therapeut und Mediator und gegebenenfalls Coach usw. Wenn er mehrere Verfahren anbietet, erklärt sich seine Einsetzbarkeit besser, wenn er sich mit dem passenden Oberbegriff, also etwa Streitvermittler bezeichnet und die Verfahren als Dienstleistungsangebote aufführt.

§5 Mediationsgesetz verknüpft die Verwendung des Begriffs Mediator mit einer fachlichen Qualifikation und führt den Begriff zertifizierter Mediator ein. Ein Berufsmediator kann also Mediator oder zertifizierter Mediator sein. Wie sich die Qualifikationsmerkmale abgrenzen, ergibt der Beitrag Mediator.

Ungeachtet dessen ist der Begriff Mediator inzwischen längst ale eine eigenständige Berufsbezeichnung eingeführt. Die Agentur für Arbeit listet den Beruf mit der Bezeichnung Mediator/in offiziell unter der Berufs-ID: 8263 und der Systematiknummer: 81634-100.3 §5 Mediationsgesetz erwähnt die Begriffe Mediator und zertifizierter Mediator. Ohne dass dies ausdrücklich erwähnt ist, sind damit wohl auch Berufsbezeichnungen gemeint. Eine Berufsqualifikation i.S.v. Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist jedoch nicht vorausgesetzt. So wie die meisten Berufe in Deutschland nicht reglementiert sind4 ist auch der Mediator als ein nicht reglementierter Beruf anzusehen5 . Wie jeder Dienstleister ist der Mediator jedoch zu Mindestangaben hinsichtlich seiner Dienstleistungserbringung verpflichtet6 .

Informationspflicht

Abgrenzungsbedarf der Mediation zu anderen Berufen

Die Mediation ist nicht nur eine interdisziplinäre, sondern auch eine interprofessionelle Anwendung. Ihre Schnittstellen betreffen also nicht nur die Fachlichkeit, sondern auch die Tätigkeit. Deshalb ist es fast naheliegend, wenn §18 BORA bestimmt, dass die Tätigkeit eines Anwaltsmediators dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen soll. Auch der BGH glaubt, dass die Mediation Teil der notariellen Amtstätigkeit sei, weshalb sich ein Notar nicht Mediator nennen dürfe.7 Die Vorschriften klingen auf der einen Seite wie eine feindliche Übernahme des Berufs Mediator. Auf der anderen Seite unterstellen sie zumindest, dass die Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes auch von Berufen jenseits des Berufs eines Mediators ausgeübt wird. Diese Fragen betreffende Mediationspolitik, die sich noch mit der Etablierung des Berufs eines Mediators auseinanderzusetzen hat.

Neben der berufsrechtlichen Problematik deutet die Inklusion der Mediation in andere Berufe aber auch auf Überschneidungen hin. Sie lenken das Augenmerk auf den Abgrenzungsbedarf und die Interprofessionalität der Mediation.

Interprofessionalität

Berufsstatus des Mediators als Freiberufler

Der Mediator ist Angehöriger eines freien Berufs. Das lässt sich zumindest aus dem Gesetz herleiten. Was ein freier Beruf ist, wird in § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes wie folgt definiert:

Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.

Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

Ihnen fällt sicherlich auf, dass Mediatoren trotz der Nähe zu den mit diesem Gesetz geregelten Berufsgruppen nicht ausdrücklich unter den Katalogberufen erwähnt werden. Auch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sieht keinen Anlass, den §1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes anzupassen. Der Mediator fällt also unter die ähnlichen Berufe iSd Absatz 2 dieser Vorschrift. Er erfüllt die Anforderungen des Abs. 1, indem er eine persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art anbietet. Die Auffassung ist nicht unumstritten. Oberlander führt aus, die Mediation sei prinzipiell weder freiberuflich noch gewerblich. Es gelte der Grundsatz der Einzelfallprüfung. Die Qualifizierung zu zertifizierten Mediatorinnen oder Mediatoren reiche nicht aus, um eine Freiberuflichkeit zu begründen. Um als freier Beruf anerkannt zu werden, müsse nachgewisen werden, dass die Mediation ohne fachspezifische Kenntnisse (wie die des Anwalts oder Psychologen) nicht sinnvoll und möglich sei.8 Bei der Begründung kommt die Frage auf, wie ein Künstler seine Freiberuflichkeit nachweisen kann. Künstler zählen zu den Katalogberufen.

Berufsmediatoren

Wie die Evaluierung belegt, ist der Umfang der Tätigkeit von Mediatoren nur selten so angelegt, dass die Durchführung von Mediationen einer Vollbeschäftigung entspricht. Manche Mediatorinnen und Mediatoren drücken den nebenberuflichen Charakter ihrer Tätigkeit durch die Kombination der Bezeichnung Mediator mit ihrem Ursprungsberuf aus. Ein Anwaltsmediator kann sich nur so bezeichnen, wenn er eine Anwaltszulassung hat. Das gleiche gilt für den Notarmediator. Auf den ersrten Blick scheint es so, als würde das Oxymoron einen Mehrwert herauszustellen. Der Mehrwert ist jedoch trügerisch. Er kann auch als eine Einschränkung verstanden werden.

Beispiel 12367 - Besitzt ein Anwaltsmediator mehr oder weniger Kompetenzen zur Durchführung einer Mediation als ein psychosozialer Mediator? Wie ist das Kompetenzverhältnis im Vergleich zum Notarmediator? usw.


Wie wäre es, wenn dem Begriff Anwaltsmediator der Begriff Vollmediator gegenüber gestellt wird? Fände sich in dieser Begrifflichkeit nicht erst der Beweis, dass sich der Anwalt von seinem juristischen Denken befreit hat und die Andersartigkeit der Mediation zur Geltung bringen kann? Zeigt sich in diesem Begriff nicht erst die berufliche Etablierung der Mediation? Im Idealfall und bei voller Kompetenzauslastung beschreibt die Mediation ein Verfahren, das sich unabhängig vom Ursprungsberuf definiert und alle erforderlichen Kompetenzen in sich vereinigt. Demzufolge sollte auch der Begriff Mediator für sich selbst stehen, sodass der Nur-Mediator zwangsläufig auch ein Vollmediator ist. Anders formuliert: Bei einem vollständig ausgebildeten Mediator kommt es auf den Ursprungsberuf nicht (mehr) an. Bei einem vollberuflich tätigen Mediator kann seine Professionalität unterstellt werden. Das berufliche Engagement drückt sich am besten aus, wenn sich der hauptberuflich tätige Mediator als Berufsmediator bezeichnet.

Berufsrecht für Mediatoren

Ein eigenständiges Berufsrecht gibt es nicht für Mediatoren. Trotzdem haben einige Berufsgruppen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Mediator und die Berufsbezeichnung festgelegt. Zu nennen sind die Rechtsanwälte, die Notare und die Steuerberater. Grundsätzlich verdrängt das Mediationsgesetz als Lex specialis andere rechtliche Regelungen. So orientiert sich beispielsweise die Verschwiegenheit der Rechtsanwälte, die als Mediator tätig werden, an dem Mediationsgesetz und nicht an dem weitergehenden, anwaltlichen Schweigerecht. Das Rechtsdienstleistungsgesetz besagt, dass Mediatoren keine Rechtsberatung durchführen dürfen, wenn sie keine Rechtsanwälte sind.9

Berufsrecht für Mediatoren

Berufsnachweis für Mediatoren

Viele Berufe benötigen eine Zulassung. Die Ausbildung ist dafür nicht genug.

Beispiel 11790 - Sie haben das 2. juristische Staatsexamen bestanden oder sind Dipl. Psych. Damit haben Sie eine Berufsqualifikation erworben aber noch lange nicht die Zulassung zur Arbeit als Rechtsanwalt oder Therapeut.


Für die Mediation ist eine solche Zulassung bisher nicht vorgesehen. Sie wäre mit einem Makler oder Unternehmensberater zu vergleichen, der seinen Beruf ebenfalls nur nach Deklaration ausüben kann. Soweit bekannt, bietet lediglich der Verband integrierte Mediation ein Berufszertifikat an.

Berufszertifikat

Berufsanmeldung der Mediatoren

Weil der Mediator einen freien Beruf ausübt, bedarf es keiner Gewerbeanmeldung. Allerdings muss er beim Finanzamt anmelden, dass er freiberuflich Einkünfte erzielt. Wenn der Mediator vor der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit einen formlosen Antrag beim Finanzamt zur steuerlichen Erfassung stellt, teilt das Finanzamt mit, wie es die Art der Tätigkeit bewertet bzw. ob der Status Freiberufler gewährt wird.10

Die Frage, ob der Mediator einen freien Beruf ausübt oder nicht ist im Gesetz, wie oben erwähnt, nicht eindeutig geregelt. Es bedarf der Auslegung, besonders hinsichtlich der gewerberechtlichen Vorschriften. Hinweise zur Auslegung und die Begründung, warum der Mediator sowol steuer- als auch gewerberechtlich ein freier Beruf ist, ergeben sich aus dem Beitrag Mediator, ein freier Beruf?.

Rechtsform(en) für die Mediationsausübung

Mediationsdienstleistungen könnnen, obwohl kein Gewerbe, in der Rechtsform einer GmbH oder einer anderen Gesellschaft angeboten werden. Dann gilt das für die gewählte Gesellschftsform geltende Recht. Es ist darauf zu achten, dass der handelnde Mediator einen unabhängigen Status hat und eigenverantwortlich tätig werden kann.

Grundsätzlich können Mediatorinnen und Mediatoren als Freiberufler Sozietäten und Partnergesellschaften bilden. Zwar war ihnen die Bildung einer Sozietät mit einem Rechtsanwalt untersagt.11 Ein neues Gesetz sollte die Lücke schließen.12 Das neue Gesetz ist das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe.13 Dort wurde die Möglichkeit eröffnet, dass z.B. Rechtsanwälte eine Berufsausübungsgesellschaft mit anderen Freiberuflern geründen können, die keine Rechtsanwälte sind. Die Vorschrift betrifft Mediatoren aber nur, wenn Sie eine Sozietät, wie die Berufsausübungsgesellschaft vor dem Inkrafttreten genannt war, mit einem Rechtsanwalt gründen wollen.

Von der Berufsausübungsgesellschaft ist die Bürogemeinschaft zu unterscheiden. Hierzu finden sich für Rechtsanwälte Regelungen im § 59q der neugefassten BRAO. Demnach ist eine Bürogemeinschaft eine Gesellschaft, die (lediglich) der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von Mandatsverträgen auftreten soll.14

Berufstätigkeit des Mediators

Es genügt nicht, ein Schild an die Tür zu hängen. Ganz abgesehen davon, dass dieser Plan eine Tür benötigt, an der man ein Schild anhängen kann, bedarf es eines weiteren Equipments und einer Organisation, die ein professionelles Auftreten und Arbeiten möglich macht. Die Anforderungen sind nicht hoch, weshalb ein Berufseinstieg leicht möglich ist. Trotzdem gibt es einiges zu bedenken. Genug, um sich damit in einem Beitrag auseinanderzusetzen, der sich mit der Realisation der Berufstätigkeit auseinandersetzt.

Verwirklichung

Die Agentur für Arbeit beschreibt die Aufgaben und Tätigkeiten des Mediators im Einzelnen wie folgt:15

  • Beratungs- und Vermittlungsgespräche führen
  • Mediationskonzepte erarbeiten und anwenden (Konfliktsachverhalte studieren, Informationen über Interessen der Konfliktparteien einholen, Ziele und Rahmenbedingungen festlegen, Konflikte analysieren)
  • Sitzungen mit Konfliktparteien durchführen (Verhandlungen führen, Kommunikationsstrukturen analysieren, Kommunikationstechniken wie aktives Zuhören, Fragetechniken oder Reframing anwenden Konfliktlösungsstrategien entwickeln, Lösungsvorschläge zusammen mit den Konfliktparteien erarbeiten, sammeln und bewerten, rechtsverbindliche Abschlussvereinbarungen entwerfen und zum Abschluss bringen)
  • Mediationsverfahren vor- und nachbereiten, Gespräche und Verhandlungen dokumentieren

Schon diese Beschreibung deutet den Umfang der Tätigkeit des Mediators an. Sie ist, gemessen an dem Aufgabenverzeichnis, sicher noch unvollständig. Sie verschweigt auch, dass dem Mediator eine parteiliche Beratung verwehrt ist und dass die Parteien gegebenenfalls auf andere Hilfen angewiesen sind, um rechtsverbindliche Vereinbarungen zum Abschluss zu bringen. Es sollte also noch erwähnt werden, dass der Mediator die Aufgabe hat, die angrenzenden Dienstleistungen zu koordinieren.16

Konsolidierung der Dienstleistung des Mediators

Berufsaufsicht für Mediatoren

Wer überwacht die korrekte Ausübung der Mediation und die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften?
Mangels berufsrechtlicher Regelungen ist diese Frage weder eindeutig noch einheitlich zu beantworten. Entnehmen Sie Einzelheiten dazu bitte dem Kapitel Berufsaufsicht. Dort erfahren Sie auch wo und wie man sich gegen ein Fehlverhalten des Mediators beschweren kann.

Berufsaufsicht

Haftung des Mediators

Haftungsfragen unterliegen nicht dem Berufsrecht, sondern dem Recht der Mediationsausführung, also dem Mediationsrecht. Das Mediationsrecht gestaltet die Ausführung der Mediation und ist vom Berufsrecht zu unterscheiden. Antworten auf Fragen zu den Pflichten des Mediators bei der Verfahrensdurchführung, den Regeln der Kunst und zur Haftung finden Sie also nicht im Berufs- sondern im Mediationsrecht.

Mediationsrecht

Versicherung der Mediationsdienstleistung

Sicherheit gefällig? In Österreich besteht für Mediatoren (wenn sie in Zivilrechtssachen tätig werden) eine Haftpflichtversicherungspflicht. In Deutschland ist das noch nicht der Fall. Eine Versicherung ist jedoch möglich. Die Rede ist von einer Vermögensschadensversicherung. Rechtsanwälte, Steuerberater sind versicherungspflichtig. Deren Vermögensschadenshaftpflichtversicherung umfasst auch die Mediation. Ein eigenständiger, freiberuflicher Mediator unterliegt keiner Versicherungspflicht. Die Frage, ob ein Mediator versichert sein sollte oder muss wird kontrovers diskutiert. Wenn er sich an die “Kunstregeln” der Mediation hält braucht er sicher keine. Aber das gilt für jeden Dienstlsieter und Werkunternehmer. Die Ansicht, der Mediator sei für das Verfahren zuständig und die Parteien für das Ergebnis ist erstens so nicht korrekt und zweitens kein Freibrief.

Bedeutung für die Mediation

Die Mediation hat ein Interesse daran, dass die Begriffe Mediation und Mediator korrekt verwendet werden. Ungenauigkeiten irritieren nicht nur die Nachfrage, sondern auch die Anforderungen an die Ausübung der Mediation. Wo die Tätigkeit des Mediators keiner Aufsicht unterliegt, erfolgt die Kontrolle über das Wettbewerbsrecht. Der Mediator, der sich also mit falschen Bezeichnungen tituliert, riskiert eine Abmahnung.

Die Mediation ist an einer beruflichen Verortung interessiert. Eine eigenständige Berufsausbildung ist schon deshalb wichtig, damit sich die Mediatoren von ihrem Ursprungsberuf lösen und vom Urspungsberuf gelöst gesehen werden können. Noch immer kursiert die fehlerhafte Vorstellung, dass beispielsweise nur ein Anwalt in der Lage sei, eine rechtslastige Scheidung zu mediieren.17 Bei einem gut ausgebildeten Mediator sollte der Ursprungsberuf keine Rolle mehr spielen. Damit dieser Schritt gelingt, müsste die Mediationspolitik darauf achten, dass es keine professionellen Privilegierungen oder Sondervorschriften gibt (wie beispielsweise bei den Anwälten und Notaren) und dass eine berufliche Verkquickung mit anderen Berufsrechten (wie z.B. §18 BORA) unterbleibt.

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2023-08-10 09:29 / Version 168.

Aliase: Mediator (Beruf), Berufsausübung, Berufstätigkeit, reglementierter Beruf
Siehe auch: Beruf, Mediator, Berufsausübung, Mediator als freier Beruf, Der Einfluss des Ursprungsberufs
Diskussion: Ist Mediator ein Beruf?


Based on work by anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag Dezember 5, 2024 05:38:47 CET.

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