Koordinierung angrenzender Dienstleistungen
- ID
- Aufgabe 12366
- Bezeichnung
- Koordinierung angrenzender Dienstleistungen
- Beschreibung
- Der Mediator hat darauf zu achten, dass die Dienstleistungen der von den Parteien beauftragten Berater, Therapeuten und Urkundspersonen im Einklang mit der Mediation erfolgen.
- Verwendung
- bedarfsabhängig
- Relevanz
- erforderlich
- Zuordnung
- integrierte Mediation
- Fundstelle
- Konsolidierung
- Rechtsquelle
- Schlagworte