Das Verfahrensrecht der Mediation
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Recht Verfahrensrecht Voraussetzungen Rechtsgrundlagen Mediationsverbote Vereinbarungen Beweiserhebung
Worum es geht: Wenn die Mediation ein Verfahren ist, benötigt sie rechtlich verbindliche Regelungen, die das Verfahren sichern und das Verhalten der Beteiligten sowie ihre Rechtsbeziehungen zueinander festlegen.
Inhalt des Beitrages
Einführung und Inhalt: Für alle gerichtlichen Verfahren gibt es eine Verfahrensordnung. Das Zivilgerichtsverfahren ist beispielsweise in der Zivilprozessordnung geregelt. Das Verwaltungsgerichtsverfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt. Sogar das Schiedsverfahren kennt ein hoheitliches Verfahrensgesetz.Es ist in den §§ 1025 ff. ZPO geregelt. Welchem Verfahrensrecht unterliegt die Mediation?
Gegenstand
Das Verfahrensrecht ist das Recht, mit dem ein Verfahren geregelt wird. In der Mediation basiert das Verfahrensrecht auf einem Vertrag. Es muss - anders als in allen anderen Verfahren - stets neu vereinbart werden. Die Vereinbarungen unterliegen dem Mediationsrecht, also dem Recht der Mediation. Sie unterscheiden sich vom Anwendungsrecht, also dem Recht in der Mediation und dem Berufsrecht.
Rechtsnatur
Die Mediation ist ein privater Vorgang. Demzufolge ist es konsequent, wenn auch das Recht des Verfahrens der Privatautonomie unterliegt. Es muss herausgestellt werden, dass es ein Verfahrensrecht wie im Gerichtsverfahren in der Mediation nicht gibt und auch nicht geben darf. Die Mediation ist KEIN hoheitliches Verfahren. Auch die Handhabung des Schiedsgerichtsverfahrens passt nicht wirklich zur Mediation. Denn auch hier sind die Verfahrensvorschriften hoheitlich geregelt, obwohl das Schiedsgerichtsverfahren privatrechtlich eingeleitet wird.
Nach dem Vorbild der Arbitration (Schiedsgerichtsbarkeit) spricht man auch bei der Mediation von der sogenannten institutionalisierten Mediation. Sie verleitet zum Erlass sogenannter Mediationsordnungen.
Schiedsgerichtsverfahren Mediationsordnungen
Es ist eine Besonderheit der Mediation, dass sie mit einem Verfahrensritual beginnt, mit dem Mediator der Mediator unter anderem zum Ausdruck bringt, dass sich die Verfahrensbeteiligten auf gleicher Augenhöhe bewegen und gemeinsam für die Gestaltung und Durhcführung des Verfahrens verantwortlich sind. Die Notwendigkeit, das Verfahrensrecht immer wieder neu zu VEREINBAREN, unterstreicht diesen psychologisch motivierten Verfahrenseingang. Juristisch betrachtet erfolgt die Vereinbarung des Verfahrensrechts, natürlich auf der Grundlage des Mediationsvertrages und in den Grenzen des Mediationsgesetzes, durch die sogenannte Mediationsdurchführungsvereinbarung.
Verfahrensritual Mediationsvertrag Mediationsdurchführungsvereinbarung
Vorschriften sind also nur insofern möglich, als sie zum Schutz des informellen Charakters der Mediation und ihrer Vertraulichkeit notwendig sind. Trotz aller Informalität und der gebotenen Flexibilität des Verfahrens, ist auch die Mediation kein rechtsfreier Raum. Wie sonst soll die Vertraulichkeit verbindlich geregelt werden? Wie sonst soll sich der Maßstab eines verlässlichen Verhaltens in der Mediation herstellen?
Rechtsbeziehungen
Wenn überhaupt von einem Verfahrensrecht in der Mediation die Rede sein kann, werden damit die Rechtsbeziehungen der Personen angesprochen, damit sie sich auf den gemeinsamen Prozess der Lösungssuche im Sinne einer Mediation einlassen. Um dem interdisziplinären Charakter der Mediation zu genügen, hat sich der Mediator nicht nur auf Rechtsbeziehungen einzulassen. Auch die psychologischen und sozialen Verhältnisse müssen Einfluss auf das Konstrukt finden, das letztlich wie ein Verfahrensrecht (also eine geregelte und gesicherte Vorgehensweise) auszugestalten ist. Anders formuliert:
Vereinbarungen
Es versteht sich von selbst, dass ein derartiges Konstrukt nur unter den Personen hergestellt werden kann, die sich auf das Verfahren einlassen. An einer Mediation können ganz unterschiedliche Personen beteiligt sein. Die Verhandlungsparteien sind nicht zwingend identisch mit den Vertragsparteien des Mediationsvertrages und diese müssen nicht mit den Streitparteien oder den Konfliktparteien identisch sein.
Parteien und Mediationspersonen
Das Verfahrensrecht wird sinnigerweise zwischen den Personen hergestellt, die am Verfahren selbst unmittelbar beteiligt sind. Zwischen diesen Personen fordert die Mediation deshalb zu Recht in der 1.Phase ein Arbeitsbündnis. Das Arbeitsbündnis ist eine Vereinbarung über das Verhalten der Medianden und des Mediators.
Rechtlich betrachtet wird das Arbeitsbündnis mit der Mediationsdurchführungsvereinbarung (MDV) begründet. Sie kann sich auf die individuellen Bedürfnisse der jeweiligen Partei einschließlich der zu beteiligenden Dritten einlassen und verbindlich regeln.
Mediationsdurchführungsvereinbarung
Vernetzung
Das faszinierende an dem rechtlichen Konstrukt ist die Möglichkeit, ein individulles Netzwerk der am Verfahren zu beteiligenden Personen aufzubauen. Diese Option unterstützt die psychologischen Anforderungen im Verfahrensritual am besten. Die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen können durch individuelle Mediationsdurchführungsvereinbarungen und Mediationsabreden flexibel gestaltet werden. In der Summe ergeben die Vereinbarungen das rechtliche Konstrukt, das die Mediation verfahrensrechtlich ausgestaltet. Wer mit wem wie zu vernetzen ist, ergibt die Übersicht über die Mediationspersonen und die in der dortigen Grafik angedeuteten Beziehungen.
Parteien und Mediationspersonen
Grundlagen
Natürlich können die Verfahrensvereinbarungen nicht willkürlich getroffen werden. Sie binden sich an eine Rechtsgrundlage. Die Rechtsgrundlage wird durch das Mediationsgesetz und den darauf bezogenen Mediationsvertrag festgelegt. Einzelheiten und deren Herleitung werden im Kapitel Rechtsgrundlagen beschrieben.
Bedeutung für die Mediation
Das Verfahrensrecht muss dem Wesen der Mediation entsprechen und ihre Andersartigkeit widerspiegeln. Die Mediation ist ein privatrechtlich organisiertes Verfahren. Dementsprechend muss das Verfahrensrecht auch privatrechtlich hergestellt werden. Weil es kein hoheitliches Verfahren ist, verträgt es sich nicht mit Verfahrensgesetzen oder Mediationsordnungen, die mehr regeln als nur den Rahmen der das Verfahren nach außen absichert1 .
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Alias: Mediationsverfahrensrecht
Literaturhinweis: Trossen (un-geregelt)
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