Kindschaftssachen
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Familienmediation Kindschaftssachen Paarkonflikte Scheidung PAS Kinder
Worum es geht: Die Kinder stehen im Mittelpunkt. Sie sollten es wenigstens. Sie habePASn darauf sogar einen Anspruch nach der UN-Kinderrechtskonvention.1 Der Begriff Kindschaftssachen ist ein juristischer. Gemeint sind die Angelegenheiten, die die Rechte der Kinder betreffen. Wenn es zu Konflikten mit Kindern kommt oder an denen Kinder beteiligt sind, geht es aber um viel mehr als nur um das Recht. Darauf kann sich die Mediation einlassen. Einschlägig wäre eine Mediation in einer Familienangelegenheit.
Einführung und Inhalt: Kinder sind mehr als nur Nachkommen. Sie bleiben ein Leben lang die Kinder ihrer Eltern, egal wie sie damit umgehen und was sie daraus machen.
Was sind Kinder überhaupt?
Der Begriff kann verschiedene Bedeutungen haben, die sich nicht nur auf das Rechtsverhältnis, sondern auch auf die emotionale Beziehung zu den Kindern auswirkt. Für das Wörterbuch2 ist ein Kind ein Mensch, der sich noch im Lebensabschnitt der Kindheit befindet. Die dauert bis zur Geschlechtsreife. Ein Kind ist demnach noch kein Jugendlicher und kein erwachsener Mensch. Im verwandschaftlichen Verständnis sind Kinder die unmittelbaren Nachkommen einer Person, von der sie biologisch in gerader Linie abstammen. In rechtlicher Hinsicht sind die leiblichen Kinder den Adoptivkindern gleichgestellt. Davon zu unterscheiden sind die Pflegekinder, womit die Versorgung von Nichtabkömmlingen beschrieben wird.
Alters- und Entwicklungsstufen
Ein Kind ist ein Mensch in Entwicklung.
Sein Entwicklungsstand hat nicht nur rechtliche Auswirkungen. Folgende Entwicklungsstufen sind zu unterscheiden:
Schon der Nasciturus, also das ungeborene Kind hat Rechte. Er ist aber gem. §1 BGB selbst noch nicht rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit ist von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. Juristisch werden mit der Kindheit folgende Altersstufen festgelegt:
- bis Vollendung des 7. Lebensjahres: Keine Geschäftsfähigkeit nach § 104 BGB und keine Verantwortlichkeit nach § 828 Abs. 1 BGB.
- nach Vollendung des 7. Lebensjahres: beschränkte Geschäftsfähigkeit nach § 106 BGB.
- nach Vollendung des 14. Lebensjahres: beginn der Strafmündigkeit nach § 19 StGB bzw. § 2 JGG.
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres: Volle Geschäftsfähigkeit
- nach Art. 1 der UN-Kinderrechtskonvention ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz3 legt folgende Unterscheidung nahe:
- Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
- Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
- junger Volljähriger ist, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
- junger Mensch ist, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
- Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
- Erziehungsberechtigter ist, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
In der Entwicklungspsychologie werden folgende Entwicklungsabschnitte unterschieden:
- Neugeborenes (bis 28. Lebenstag),
- Säuglingsalter (1. Lebensjahr)
- Kleinkindalter (2. und 3. Lebensjahr)
- frühe Kindheit (4.–6. Lebensjahr)
- mittlere Kindheit (7.–10. Lebensjahr)
- späte Kindheit (11.–14. Lebensjahr)
- Adoleszenz (ab 15 Lebensjahr)
Wer oder was sind Eltern?
Gewollt oder nicht, Kinder haben Eltern.
Zumindest ihre biologischen Eltern können sich die Kinder nicht aussuchen. Die unterschiedlichen Kindschaftsverhältnisse geben dementsprechende Elternbeziehungen vor. Gängig ist die Unterscheidung zwischen der rechtlichen, der biologischen und der sozialen Elternschaft. Die Rolle der Eltern wird auch mit dem Verständnis von Familie verknüpft. Sowohl für die Erwachsenen, wie für die Kinder ist nicht immer eindeutig, wer dort in welcher Rolle in Erscheinung tritt.
Die Rollenzuschreibungen definieren nicht nur die Beziehung. Sie haben auch Auswirkungen auf die Verantwortlichkeiten, die Verfügbarkeit und die Inanspruchnahme der Eltern sowie auf die Gefolgschaft. Weil die Rollenzuschreibungen voneinander abweichen können, ist es stets hilfreich, sich über das Beziehungsgefüge in einer Familie bewusst zu werden. Die Erstellung einer Familienlandkarte liefert dafür eine anschauliche Visualisierung.
Beziehungsgefüge
Die Eltern sind für die Versorgung der Kinder zuständig.
Ihre Beziehung zu den Kindern hat eine rechtliche, eine psychologische, eine soziale, eine wirtschaftliche und eine emotionale Komponente. Wie sie die Versorgung sicherstellen, hängt von dem auch kulturell geprägten und real möglichen Rollenverständnis ab. Besonders in einer Patchworkfamilie kann es zu Konfusionen kommen, die das Beziehungsgefüge verunreinigen und die Elternrolle in Frage stellen. Man könnte die Patchworkfamilie als eine Familie bezeichnen, in der sich unterschiedliche Familiensysteme überschneiden und im Idealfall zu einem neuen System zusammenfügen.
Die Mutter hatte verstanden, was der Richter mit dieser paradoxen Intervention gemeint hat. Eltern bleiben Eltern.4
Sie sind als solches nicht austauschbar.
Elternbeziehung
Neben der Eltern-Kind-Beziehung gibt es zwangsläufig auch eine Eltern-Eltern-Beziehung. Selbst ein allein erziehender Elternteil definiert seine Beziehung zum anderen Elternteil und gibt ihm eine Bedeutung.5
Auch wenn manche Eltern es gerne anders sähen, ist die Vater- und Mutterrolle nicht beliebig. Es hat nicht nur einen biologischen Sinn, dass das Kind zwei Eltern hat. In der Praxis werden die Elternrollen ganz unterschiedlich bewertet und ausgestaltet. Wie fühlt es sich an, wenn der Vater zum Erzeuger degradiert, der Stiefvater zum Ersatzvater ernannt und die Stiefmutter in eine Mutterrolle gedrängt wird? Wie gehen die Familienmitglieder damit um? Auch die Pflegeeltern werden oft in eine echte Elternrolle gedrängt (und schreiben sich diese Rolle auch selbst zu). Dass die Adoptiveltern als echte Eltern angesehen werden, trifft zumindest juristisch zu, nicht aber biologisch. Für das Kind hat dieser Unterschied durchaus eine Bedeutung. Bei diesem Konglomerat kann es schnell passieren, dass die Rollen durcheinandergeraten. Es kommt sogar vor, dass selbst in der engsten Kernfamilie die den Rollen zugeschriebenen Bedeutungen unterschiedlich gewichtet werden. Unklare Familienbeziehungen sind die Folge.
Paarbeziehung
Je nachdem, wie der psychologische Trennungsprozess auf der Paarebene abläuft, lassen sich die Beziehungsebenen nur schwer voneinander trennen. Schon der fundamentale Attributionsfehler verleitet dazu, die Verletzungen auf der Paarebene den Eigenschaften des Partners generell zuzuschreiben und auf die Eltern-Kind-Beziehung zu projizieren. Deshalb schlagen Konflikte auf der Paarbeziehungsebene oft auf die Elternbeziehungsebene über. Der Bruch auf der Paarebene hindert die Eltern oft daran, ihre Elternverantwortung wahrzunehmen. Je nachdem wie hoch der Konflikt eskaliert ist, wird die Kommunikation auf allen Beziehungsebenen beeinträchtigt.
In der Mediation stellt es sich häufig heraus, dass sich das vermeintliche Kindproblem in Luft auflöst, sobald der Paarkonflikt zwischen den Eltern gelöst ist. Oft bildet der Paarkonflikt den Konfliktmotor, der sich nicht nur auf die Beziehungen zum Kind, sondern auch auf das Beziehungsgefüge der Eltern und gegebenenfalls auf die Beziehung zu den neuen Stiefeltern und anderen Verwandten störend auswirkt. Das Kind ist ein interagierendes Element in diesem System. Es wird, gewollt oder nicht, in die Konflikte der Erwachsenen hineingezogen. Für die Konfliktbearbeitung in der Mediation kommt es deshalb darauf an, die Konflikte im Rahmen der Konfliktanalyse zu isolieren und sauber gegeneinander abzugrenzen, um sie in die zu besprechenden Themen zu überführen. Es macht wenig Sinn, über die Kinder zu sprechen, wenn das Problem bei den Eltern liegt.
Konfliktanalyse Konflikte in Themen überführen
Kindesbeziehung
Elternbedeutung
Für die Kinder spielen Eltern eine ganz wichtige Rolle.
Die Elternliebe macht es möglich, die Lasten der Elternschaft als Gewinn zu empfinden. Die Entfremdung wird als ein Verlust wahrgenommen.
Bindungs- und Explorationsbalance
Die Bindungs- und Explorationsbalance repräsentiert das Spannungsverhältnis zwischen den grundlegenden Bedürfnissen des Kindes, nach Bindung und Exploration.
Das Beispiel zeigt, wie die Exploration aus der Bindung (Sicherheit) heraus entwickelt wird. Bindung und Exploration müssen ausgewogen sein, damit sich das Kind gesund entwickelt. Kulturell steht die Mutter meist für die Bindung, der Vater für die Exploration. Wie sich diese Rollenverteilung auswirkt, belegt die Forschung mit dem Beispiel einer alleinerziehenden Mutter
Das Beispiel zeigt, wie Förderung von Bindung und Exploration auf die Elternrollen verteilt ist. Die Rollenverteilung verändert sich ebenso wie die Rollenausgestaltung mit dem Laufe der Zeit.7
Sie ist nicht an Geschlechter gebunden. Für das Kind ist es jedoch wichtig, in den Beziehungen zu den Eltern beide Elemente wiederzufinden. Bindung gibt Sicherheit. Exploration befriedigt die Neugier.
Die Art und Weise, wie Menschen Bindungen und Beziehungen aufbauen ist Gegenstand der Bindungstheorie. Sie geht davon aus, dass die frühen Erfahrungen eines Kindes mit seinen Bezugspersonen Einfluss auf spätere Beziehungen zu anderen Menschen nimmt. Sie ist eine der zentralen psychologischen Theorien in der Entwicklungspdycholiogie. Sie hilft auch in der Mediation bei der Bewältigung von Familien- und Beziehungskonflikten.
Identifikation zur Persönlichkeitsentwicklung
Angepasste Verantwortlichkeit
Es ist wichtig, herauszuarbeiten und festzulegen, wer für wen wie lange und wie verantwortlich ist.
Kleinkinder können sich nicht selbst versorgen. Also liegt die Versorgungsverantwortung vollständig bei den Eltern. Eine primäre Bezugsperson ist jetzt ganz wichtig im Leben des Kindes. Sie ist austauschbar. Wenn die Kinder größer werden, können sie mehr und mehr für die eigene Versorgung einstehen. Die Pubertät ist meistens die zeitliche Marke, wo sie nicht nur ihre sexuelle, sondern auch ihre mentale Eigenständigkeit herausbilden. Eltern müssen den Emanzipationsprozess unterstützen, wenn sie die Kinder nicht in einer lebenslangen Unselbständigkeit verhaften möchten. Jetzt stehen die Eltern als Identifikationspersonen im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Die Identifikationspersonen sind nicht austauschbar.
Nicht nur die Verantwortung zwischen den Eltern und den Kindern ist einem Anpassungsbedarf unterworfen. Auch die Aufteilung der Verantwortung unter den Eltern verändert sich abhängig von den Bedürfnissen des Kindes und der Lebenssituation der Eltern. Im konventionellen Familienbild steht meist die Mutterrolle für das versorgende Element, das die Kinder bindet. Der Vater steht für das Explorationsbedürfnis, das den Kindern hilft, ihr Nest zu verlassen. In einer intakten Familie passen sich die Verantwortlichkeiten im Idealfall den Bedürfnissen des Kindes an. Es ist ganz natürlich, wenn ein Kind im Verlauf seiner Entwicklung die Elternorientierung verändert. In einer gescheiterten Familie wird dieser natürliche Prozess oft zum Anlass genommen, dem anderen Elternteil böse Absichten zu unterstellen. Eine Mediation muss sich auf das Rollengefüge und die mit jeder Rolle einhergehende Verantwortung einlassen und darüber das Familiensystem klären.
Kindeswohl als Maßstab
Bei jeglichem elterlichen Handeln steht das Wohl des Kindes immer an erster Stelle. Das Kindeswohl ist auch die gerichtliche Entscheidungsgrundlage, wenn es um Fragen der elterlichen Sorge oder des Umgangs geht. Es handelt sich um einen Begriff mit psychologischem und juristischem Hintergrund. Der Begriff ist nicht formal definiert, was seiner Lebendigkeit entgegen kommt.9 Die juristischen Kriterien sind:
- Kontinuität und Stabilität von Erziehungsverhältnissen.
- Die inneren Bindungen des Kindes
- Die Erziehungsfähigkeit der Eltern, wozu die Fähigkeit gehört, positive Beziehungen zu beiden Eltern zu pflegen.
- Der Kindeswille als Ausdruck der Selbstbestimmung und der Verbundenheit
Die Aufzählung soll nur eine Orientierung geben. Grob umschrieben kann unter Kindeswohl die Herstellung eines förderlichen Ausgleichs zwischen den Bedürfnissen eines Kindes und seinen Lebensbedingungen verstanden werden.10 Die psychologische Bedeutung stellt auf die Unterstützung bei der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung ab.
kindliche Persönlichkeitsentwicklung (Kindeswohl)
Entwicklungshilfe
Die Eltern sind dafür verantwortlich, Bedürfnisse und Lebensbedingungen für das Kind so zu vereinbaren, dass sich das Kind zu einer eigenständigen Persönlichkeit entwickeln kann. Die Eltern müssen dem Kind helfen, das Leben zu meistern und die Lebenskrisen zu überwinden. Bei einem Konflikt müssen sie dem Kind beistehen, damit es den Weg aus dem Konflikt herausfindet und die eigenen Fähigkeiten und Ressourcen erkennt, die ihm dazu verhelfen. Keinesfalls sollten die Eltern ihren Konflikt auf die Kinder abwälzen. Letztlich sind sie das Vorbild für die Kinder, wie mit Konflikten umzugehen ist und wie sich das Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen und Wünschen auflöst.
Damit das Kind lernt, ein eigenständiges, selbstverantwortliches Leben zu führen, muss sich die Versorgung dem Entwicklungsstand des Kindes anpassen. Dazu gehört auch die Abnabelung, die meist an der Pubertät festgemacht wird. Hier sind die Eltern in der Pflicht, die Eigenständigkeit zu erlauben und zu ermöglichen. Elterliche Liebe bedeutet jetzt: Loslassen können, aber trotzdem präsent zu sein, wenn ihre Unterstütung erforderlich wird.
Erlangung der Eigenständigkeit
Kindschaftsrecht
Das Kindschaftsrecht beschreibt das die Kinder betreffende Recht, das in den sogenannten Kindschaftssachen verhandelt wird. Nach §151 FamFG sind Kindschaftssachen die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, betreffend
- die elterliche Sorge
- das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
- die Kindesherausgabe
- die Vormundschaft
- die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht
- die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
- die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
Die Broschüre des BMJV fasst darunter weiterhin:11
- Fragen zum Abstammungsrecht
- Fragen zum Namensrecht
- Fragen zum Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung
Es gibt Überschneidungen mit dem Regelungsbedarf bei Trennung und Scheidung.12 Bei der Trennung eines Ehepaares mit Kindern spielen allerdings nicht nur kindschaftsrechtliche Fragen eine wichtige Rolle. Üblicherweise ist dort eine Regelung zur elterlichen Sorge, zum Umgang mit dem Kind und zur finanziellen Versorgung des Kindes zu treffen. Auch wenn diese Fragen juristisch voneinander getrennt sind, ergeben sich im realen Leben Korrelationen, die einander beeinflussen. So wirkt sich die Frage des Kindesaufenthaltes, also des Umgangs mit dem Kind, durchaus auch auf die Frage aus, wer wem Unterhalt zu zahlen hat und wie hoch der Unterhaltsanspruch ausfällt.
Wenn auch die Mediation in Kindschaftssachen vornehmlich bei Fragen über Trennung und Scheidung nachgefragt wird, ist sie auch in den anderen Fällen möglich. Sogar bei Fragen der Unterbringung. Es gab auch schon Mediationen über die Benennung des Kindes, also das Namensrecht.13
Die elterliche Sorge
Was der Volksmund als Sorgerecht bezeichnet ist genau genommen ein Mix aus Rechten und Pflichten. Deshalb ist der juristische Begriff der elterlichen Sorge, wie er auch im Gesetz verwendet wird, zutreffender. Er verdeutlicht besser worum es eigentlich geht. Die elterliche Sorge ist in den §§ 1626 ff. BGB geregelt. Sie ist als gemeinsame Sorge konzipiert. § 1626 BGB besagt, dass die Eltern die Pflicht und das Recht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge), wobei die elterliche Sorge die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) umfasst. § 1627 besagt, dass die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben haben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Bei einem Streit um die elterliche Sorge geht es um die Frage, wer für und über das Kind zu entscheiden hat. Anlass solcher Streitigkeiten sind Trennungen der Eltern, aber auch Einzelfragen, wo es den Eltern nicht gelingt, ein Einvernehmen herzustellen. § 1628 BGB ermöglicht es dem Familiengericht auch in Einzelfragen, die Entscheidung einem der Elternteile zu übertragen.
In der Regel wird das Familiengericht aber für die grundsätzliche Regelung der elterlichen Sorge nach der Trennung angerufen. Mit den damit zusammenhängenden Problemen und typischen Konfliktphänomenen befasst sich der Beitrag zum Sorgerecht.
Umgang
Das Recht auf Umgang ist nicht einseitig zu Gunsten der Eltern geregelt. Auch das Kind hat einen Anspruch auf Umgang mit den Eltern und allen Personen, mit denen Bindungen aufgebaut wurden. Dazu zählen dann auch z.B. die Großeltern. Nach §1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Gesetz besagt weiter, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Nach der Trennung gibt es grundsätzlich die folgenden Modelle, wie der Verbleib der Kinder zu regeln ist:
- Residenzmodell
- Die Kinder verbleiben entweder bei der Mutter oder beim Vater, wo sie ihren Lebensmittelpunkt haben. Der andere Elternteil hat ein Besuchsrecht.
- Wechselmodell
- Die Kinder sind abwechselnd bei Mutter und Vater.14 Die Idee ist, die Kinder auch beim anderen Elternteil zuhause sein zu lassen. Dass sie jetzt zwei Lebensmittelpunkte haben, kann sogar zu einer gesteigerten sozialen Kompetenz bei den Kindern führen, wenn die Eltern damit umgehen können.
- Nestmodell
- Die Kinder verbleiben im Haus, also dem gewohnten Lebensmittelpunkt. Die Eltern wechseln sich ab und wohnen abwechelnd in dem Haus, wo sich die Kinder aufhalten.
Einzelheiten über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangs auch mit anderen Personen als den Eltern entnehmen Sie bitte dem Beitrag Kindesumgang.
Unterhalt
Der Kindesunterhalt für nicht volljährige Kinder wird von dem sorgeberechtigten Elternteil bzw. von dem Elternteil geltend gemacht, in dessen Obhut sich das Kind befindet.15 Auch wenn das Kind zur Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche nicht selbst als Streitpartei auftritt, berühren die Unterhaltsfragen dennoch seine Interessen. Das gilt umso mehr, als die Unterhaltsfrage mit den Fragen der Obhut und dem Umgang zusammenhängen.
Bei Kindern wird zwischen dem Bar- und dem Betreuungsbedarf unterschieden. Die Verpflichtung des Barbedarfs wird die Zahlung von Kindesunterhalt erfüllt. Sie ist in den §§ 1601 ff. BGB geregelt. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Diese gesetzliche Regelung betrifft den Fall des sogenannten Residenzmodells und der damit verbundenen herkömmlichen Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Sie stellt den kinderbetreuenden Elternteil in diesem Fall vom Barunterhalt frei. Sie verdeutlicht aber auch, dass der unterhaltspflichtige Vater einen Versorgungsbeitrag für sein Kind leistet, selbst wenn er keinen Umgang mit dem Kind pflegt oder pflegen kann.
Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Die Vorstellung, dass beim Wechselmodell keine Zahlungsverpflichtungen bestehen, steht mit der Rechtslage nicht im Einklang. Der BGH hat in einem Urteil vom festgelegt, dass im Fall des Wechselmodells beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen haben. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden - erhöhten - Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten), so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell. Die Verteilung der UInterhaltspflicht hängt dann von den Einkommensverhältnissen der Eltern ab.16
Die Berechnung des Unterhalts erfolgt auch hier nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die aktuelle Fassung der Tabelle und weitere Berechnungshilfen, wie z.B. Onlinerechner, finden Sie bei den Berechnungswerkzeugen.
Kindesherausgabe
Dem Anspruch auf Herausgabe des Kindes geht oft das voraus, was als Kindesentführung bezeichnet wird. Im Grunde ist jeder Fall, wo ein Elternteil (bei gemeinsamer elterlicher Sorge) ein Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils zu sich aufnimmt, ein rechtswidriger Zustand. Die Eltern müssen die Situation entweder durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch Einigung miteinander legalisieren.
Kindesvorenthaltung
Dieses Phänomen wird mit dem PAS (Parentel Alienation Syndrom, zu deutsch: Elternentfremdungssyndrom) in Zusammenhang gebracht. Das PAS beschreibt, wie ein Elternteil das Kind dem anderen Elternteil systematisch abspenstig macht.
Elternentfremdungssyndrom (PAS)
Kinderrechte
Die Kinderrechte sind in der Kinderrechtskonvention verankert.17 Die Kinderrechte betreffen beispielsweise das Gesundheitswesen oder die Versorgung und Betreuung der Kinder. Kinderrechte kommen immer dann zur Sprache, wenn Interessenkollisionen mit Erwachsenen aufkommen. Hierzu findet sich eine Leitlinie in Art. 3 der VN-Kinderrechtskonvention, die als Kindeswohlprinzip18 bezeichnet wird. Sie verpflichtet Gerichte, Verwaltungsbehörden, öffentliche oder private Einrichtungen der sozialen Fürsorge und Gesetzgebungsorgane auf Ebene von Bund, Ländern und Kommunen, bei allen Entscheidungen und Maßnahmen das Kindeswohl und die Interessen von Kindern als einen vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Wer Kindesbelange als nachrangig bewertet, muss einen sachlichen Grund nachweisen.19
Vorschriften, die Familie und Kind betreffen befinden sich im Grundgesetz (z.B. Art. 6 GG, der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stellen) und dem BGB (z.B. das Recht über die Abstammung in §§ 1591 ff. BGB, das Recht über die Unterhaltsverpflichtungen in den §§ 1601 ff BGB, die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kind im Allgemeinen in §§ 1616 ff BGB, die elterliche Sorge in §§ 1626 ff BGB worunter auch die Umgangsregelungen in §§ 1684 ff BGB zu finden sind).
Schwere Gefährdungen der Kinder sind im StGB geregelt z.B. § 171 (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, § 218 (Schwangerschaftsabbruch), § 225 (Mißhandlung von Schutzbefohlenen) und § 235 (Entziehung Minderjähriger).
Das Sozialgesetzbuch VIII, das auch als Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) bekannt ist, regelt die Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. § 8 SGB VIII besagt z.B. dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind. § 8a SGB VIII formuliert den Schutzauftrag bei Kindesgefährdung. § 8b SGB VIII regelt Anspruch und Pflicht zur fachlichen Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. § 17 SGB VIII sichert die Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung.
§ 79 SGB VIII und § 79a SGB VIII regeln die hinreichende Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dieser Leistungen der Jugendhilfe.
Einbeziehung von Kindern
Mit der Frage, ob und inwieweit Kinder in eine Familienmediation einzubeziehen sind (oder einbezogen werden sollten), befasst sich sogar die Forschung.20 Es ist keine einfache Frage. Im Grunde sind die Kinder in jeder Familienmediation betroffen, wenn eigene oder Stiefkinder vorhanden sind oder aufeinandertreffen. Auch Fragen des Kindesunterhaltes betreffen die Interessen der Kinder. Werden sie dazu gehört? Bei Umgangsfragen ist ihre Beteiligung schon naheliegender. Wenn es zu Phänomenen wie dem PAS kommt, scheint sie sogar geboten.
Ob Kinder in einer Mediation zu beteiligen sind oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im Vordergrund steht die Konfliktanalyse, wo ihre Konfliktbetroffenheit zum Ausdruck kommt. Dann spielt die Frage nach dem Alter der Kinder, dem Gegenstand der Auseinandersetzung, die Belastbarkeit der Kinder, der Eskalation und der Funktion eine wichtige Rolle mit der die Kinder in die Mediation eingeführt werden. Oft wollen Eltern die Kinder in einem Verfahren über Kindschaftssachen als Druck- oder als Beweismittel einsetzen. Die Kinder sollen darlegen, warum der andere Elternteil sich nicht zur Erziehung eignet. Das Kind soll seine Ablehnung zeigen usw. Es kommt auch vor, dass der Mediator von den Eltern gebeten wird, das Kind anzuhören, weil die Eltern dessen Interessen neutral ermitteln wollen.
In keinem Fall sollten die Kinder in einem Strteit über die Kinder instrumentalisiert oder missbraucht werden, um den Konflikt zwischen den Eltern zu lösen und ihnen die Verantwortung abzunehmen. Trotzdem müssen die Interessen der Kinder Beachtung finden. Der Mediator muss einen Weg finden, wie ihm das gelingt. Er kann auch ohne Anwesenheit der Kinder deren Interessen zum Vorschein bringen, indem er auf Techniken wie den leeren Stuhl zurückgreift.21 Ob und inwieweit Kinder persönlich zu beteiligen sind ist stets eine Frage des Einzelfalls. Meist erübrigt sich eine persönliche Einladung der Kinder, wenn der Streit zwischen den Eltern geleöst ist.
Bei einer intakten Familie schaffen es die Eltern ja auch, Entscheidungen über und mit den Kindern zu treffen, ohne dass sie fremde Hilfe brauchen. Nicht selten, besonders bei älteren Kindern, tragen auch die Kinder aktiv oder passiv zum Konflikgeschehen bei. In dem Fall kann es hilfreich sein, die Kinder einzubeziehen, damit sie die Zusammenhänge und Hintergründe des Konfliktes besser verstehen.
Auch wenn Kinder selbst Teil des Konfliktes sind (etwa in einem Konflikt zwischen Eltern und Kind) ist eine Beteiligung der Kinder stets sinnvoll (und gegebenenfalls sogar geboten), wenn dies zur Konfliktklärung beiträgt und die Verstehensvermittlung auch den Kindern hilft, besser mit der Problematik umzugehen.
Einbeziehung von Kindern in der Mediation Mediation bei abwesenden Konfliktparteien
Elternvereinbarungen
Vereinbarungen der Eltern über die Belange des Kindes haben stets Vorrang vor gerichtlichen Entscheidungen, soweit sie dem Wohl des Kindes nicht entgegenstehen. Über die elterliche Sorge können Eltern also auch selbst entscheiden. Ihre Entscheidung muss stets auf der Grundlage erfolgen, dass sie dem Wohl des Kindes entspricht. Eltern, die nicht verheiratet sind, können die gemeinsame elterliche Sorge durch eine sogenannte Sorgerechtserklärung herbeiführen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts erfolgt durch das Familiengericht gemaß
§1671 BGB. Privatschriftlich können die Eltern andere Personen, wie z.B. Großeltern durch eine Bevollmächtigung gestatten, Entscheidungen betreffend das Kind im Namen der Eltern und statt ihnen zu treffen. Auf die gleiche Weise kann ein Rechtszustand hergestellt werden, der der alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge im Verhältnis der Eltern untereinander enstpricht.
Auch hinsichtlich des Umgangs und des Aufenthaltes können die Eltern frei und selbst entscheiden und eine Elternvereinbarung herstellen. Elternvereinbarungen sind per se nicht vollstreckbar. Um dies und damit eine rechtliche Verbindlichkeit herzustellen, kann die Elternvereinbarung als ein Vergleich vom Familiengericht nach §156 FamFG beurkundet werden. Eine gerichtlich genehmigte Umgangsvereinbarung kann nach den §§ 86 Abs. 1 Nr. 2 und 89 Abs. 2 FamFG vollstreckt werden.
Vereinbarung mit den Kindern sind natürlich auch möglich. Bei einer intakten Familie kommen sie häufig vor. Formell betrachtet treten die Kinder jetzt als Konfliktpartei auf. Wenn Sie an einer Mediation wie eine Partei auftreten, ist ihre Mediationsfähigkeit zu bewerten. Bei rechtlich relevanten Vereinbarungen mit Kindern muss die Geschäftsfähigkeit auf der Kinderseite geprüft werden und die Vertretungsbefugnis auf der Elternseite. Gegebenenfalls bedarf es nach § 1629 BGB eines Ergänzungspflegers gem. §1909 BGB. Der professionelle Mediator muss diese Einschränkungen kennen und beachten.22
Bedeutung für die Mediation
Wenn es darum geht, Einsichten und Einigkeiten herzustellen, ist die Mediation das approbate Mittel. Das erkennt auch der Gesetzgeber. Die Gerichte sollen deshalb nicht nur auf die Beratungsstellen hinweisen. Sie können nach § 156 FamFG in einer Familiensache auch anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Teilnahme ist also zwingend. Nach § 36a FamFG kann das Gericht in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also auch in den Kindschaftssachen, eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
Die gerichtliche Zuführung zur Mediation stellt eine große Hilfe für die Mediation dar. Sie kann bei hoch eskalierten Streitigkeiten dazu beitragen, die erste Hürde zu überwinden, in der die Parteien dazu neigen, sich gegen Einigungsgespräche zu wehren. Einem versierten Mediator wird es gelingen, die Parteien von der Sinnhaftigkeit einer Mediation zu überzeugen. Damit die Mediation noch bessere Erfolgschancen hat, mag das Gericht die zur Erziehungsfähigkeit zählende Pflicht der Eltern einfordern, einander einigen zu können. Das gilt erst recht, wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge beanspruchen. Sie macht nur Sinn, wenn die Eltern in der Lage sind, sich zu einigen. Die Einigungspflicht zwingt sie, sich zu bemühen. Ihre Mühe sollte dem Gericht erkennbar werden. Die Bereitschaft zur Mediation ist ein Indiz dafür.
Grundsätzlich und besonders bei hoch eskalierten Streitigkeiten sollte das Gericht darauf achten, dass der Weg in die Konfrontation schwerer wird als der in die Kooperation.23 Wenn das Gericht beispielsweise die Teilnahme an einem Informationsgespräch über die Mediation anordnet und schon den nächsten streitigen Verhandlungstermin ansetzt, zeigt es, dass es selbst nicht an die Möglichkeiten der Mediation glaubt. Wie sollen dann die Parteien daran glauben?
Meist liegt den Streitigkeiten in Kindschaftssachen ein nicht geklärter Paarkonflikt zugrunde. Es verwundert deshalb, wenn §135 FamFG das Informationsgespräch über die Mediation lediglich wegen der anhängigen Folgesachen anordnen soll. Oft wird der Konflikt mit dem Kind als Aufhänger genutzt, um den Streit auf der Paarebene fortzusetzen. Der Mediator sollte unbedingt eine umfassende Konfliktanalyse durchführen, um die Verschachtelung von Konflikten zu erkennen. Der Kindschaftskonflikt löst sich gegebenenfalls in Luft auf, wenn die Eltern wieder miteinander kommunizieren können. In dem Fall wäre eine Mediation zunächst ohne Beteiligung der Kinder anzuraten. Weil im HIntergrund meist ein Beziehungskonflikt den Auslöser bildet, dass sich die Parteien selbst nicht einigen können, ist eine transformative oder eine integrierte Mediation das passende Modell, wo eine Beziehungsheilung angestrebt wird. Sinnvoll ist es, die Kinder nach einer Einigung der Eltern zu involvieren, schon damit sie sehen, wie sehr die Eltern sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht haben.
Wenn sich in der Mediation ein Verdacht herausstellen sollte, dass ein Kind durch das Verhalten eines Elternteile gefährdet ist, bietet die Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht dem Mediator gem. §4 Mediationsgesetz die Möglichkeit zum Eingreifen, indem er die Behörden informiert, falls sich die Gefährung nicht mit Hilfe der Mediation beseitigen lässt.
Selbstverständlich ist es auch möglich, den professionellen Rat eines Psychologen einzuholen, wenn die Eltern dies für notwendig erachten und zustimmen. Er ist gegebenenfalls nach §2 Abs. 6 Mediationsgesetz verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Bitte beachten Sie die Zitier - und LizenzbestimmungenAlias: Rechte der Kinder, Kinder, Kind, Kindeswohl
Siehe auch: Beziehungsarbeit
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