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Der dreiseitige Mediationsvertrag als Dreiecksvertrag

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Die Frage nach der Rechtsgrundlage der Mediation verdichtet sich auf einen Streit zwischen dem Kausalitätsprinzip (oder dem Einheitsprinzip) und dem Abstraktionsprinzip. Bei dem Einheitsprinzip genügt ein einzelner Vertrag, um ein Geschäft abzuwickeln. Beim Abstraktionsprinzip sind es mindestens zwei. Das Einheitsprinzip verwirklicht sich in einem sogenannten Dreiecksvertrag.

Der dreiseitige Vertrag

Das Gegenmodel wäre der sogenannte dreiseitige Vertrag. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass Verpflichtungen nicht nur zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, sondern gegebenenfalls auch mit weiteren Personen zu treffen sind. Bei dem dreiseitigen Vertrag werden alle Beteiligten in die Vertragsvereinbarung eingebunden. Nach dem Konstrukt würde der nicht an der Mediation teilnehmende Auftraggeber, ebenso wie der Mediator und die Medianden Parteien eines einheitlichen Vertrages sein. Das Konstrukt hat Vor- und Nachteile. Als Vorteil wird die Transparenz gelobt, die auch die Honorarforderung offen legt. Ein Vorteil ist sicherlich auch die einheitliche Rechtsquelle bei Haftungsfragen, wo die Anspruchsgrundlage aus der zivilrechtlichen Vereinbarung herzuleiten ist. Nachteilig ist die uneinheitliche Durchführbarkeit bei unterschiedlichen Fallkonstellationen und weiteren Beteiligten, wie z.B. Rechtsanwälte und Beobachter, für die auch ein bindendes Prozessrecht kreiert werden muss. Konsequenter lässt sich das auf dem Erfüllungsprinzip aufsetzende, zweigliedrige Vertragskonstrukt umsetzen. Es unterscheidet zwischen der schuldrechtlichen und der prozessrechtlichen Vereinbarung.



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Aliase: Kausalitätsprinzip, Einheitsprinzip
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1 Siehe auch -