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Beistände in der Mediation

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Dritte Vertreter Anwälte Experten Beistände

Worum es geht: Ein Beistand oder eine Beiständin (nachfolgend Beistand) ist was der Name sagt: Jemand, der die Partei unterstützt. Die Beistandschaft ist nicht beliebig. Sie muss in die Mediation passen.

Einführung und Inhalt: Das Gesetz erwähnt den Beistand nicht ausdrücklich. Nach §2 Abs. 4 Mediationsgesetz sind Beistände unter den Begriff des Dritten zu subsummieren. Begrifflich sollte die Beistandschaft nicht mit der Beistandschaft für minderjährige Kinder nach §1712 BGB verwechselt werden. Diese Beistandschaft kann zur Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eingerichtet werden und wird dem Jugendamt unterstellt. Sie hat nichts mit der Mediation zu tun.

Der Status als Beistand in der Mediation

Der Begriff Beistand wird im Gesetz beispielsweise in §90 ZPO oder in §12 FamFG erwähnt. Danach können die Parteiern in der Verhandlung mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Mediationsgesetz kennt den Begriff nicht. §2 Abs. 4 Mediationsgeset erfasst die Beistände mit dem Tatbestandsmerkmal des "Dritten". Ganz sicher sind die Beistände in der Mediation keine Prozessbevollmächtigte. Das von ihnen Erklärte wird der Partei grundsätzlich nicht zugerechnet, außer wenn sie es ausdrücklich wünscht und nicht widerspricht.

 Merke:
Leitsatz 16536 - In der Mediation wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Partei für sich selbst spricht. Sie braucht nur dann einen Beistand, wenn sie dazu nicht in der Lage ist.

Ein Beistand ist kein Fürsprecher! Wenn die Partei eine Fürsprache wünscht, wird sich der Mediator für die Motive interessieren, warum sie das für nötig hält. Möglicherweise hat sie die Mediation nicht verstanden. Gegebenenfalls bedarf es der Klärung, ob die Partei tatsächlich einen Anwalt oder einen Beistand wünscht. Falls sie einen Anwalt hinzuziehen möchte, gelten die Ausführungen im Beitrag Anwälte.

Es wird in der Mediation grundsätzlich nicht gerne gesehen, wenn sich die Partei zurücknimmt und andere für sich sprechen lässt oder wenn sich der Beistand nach vorne drängelt und anstelle der Partei spricht. Damit ist niemandem geholfen. Die Mediation ist so konzipiert, dass der Partei auch aus einer unbedachten Äußerung kein Strick gedreht werden kann. Die Partei wird durch den Grundsatz der Vertraulichkeit geschützt. Der Mediator wird die Partei deshalb auffordern, für sich selbst zu sprechen. Nicht nur, wenn es um Willenserklärungen geht, sondern auch und gerade bei schlichten Sachverhalts- und Fallschilderungen. Wer kennt die Befindlichkeiten der Partei besser als sie selbst? Für ihn steht die Partei deshalb immer vorne. Sie spielt stets die Hauptrolle. Diese Rolle ist ihrer Eigenverantwortlichkeit und dem ihr entgegenzubringenden Respekt geschuldet.

Der Bedarf für einen Beistand

Wenn der Eindruck entsteht, dass die Partei sich nicht erklären kann oder wenn sie die Verantwortung für sich nicht wahrnehmen kann oder will, dann sollte der Mediator dieser Frage unbedingt nachgehen. Er muss sich auf die Sorgen der Partei einlassen, um das Vertrauen in den Prozess herzustellen.

 Merke:
Leitsatz 16537 - Der Mediator muss sicherstellen, dass die Partei mit der Gegenseite auf gleicher Augenhöhe verhandeln kann.

Kleine Verhandlungsschwächen kann der Mediator im Rahmen der Allparteilichkeit selbst ausgleichen, falls sich die Partei darum sorgt und Angst vor Unterlegenheit hat. Wo dieser Ausgleich nicht genügt, muss der Mediator gegebenenfalls für die Hinzuziehung eines Beistandes Sorge tragen. Die Frage nach der Beistandschaft ist wegen der Mediationsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen. Ob ein Bedarf für eine Beistandschaft besteht, ist letztlich eine individuelle Entscheidung. Manche Parteien haben gerne jemanden dabei, der ihnen einen psychischen Halt geben kann. Eine Person, in deren Nähe sie sich sicher fühlen. Dem Wunsch sollte nachgegangen werden, auch wenn die Besitandschaft, von außen betrachtet, nicht indiziert ist.

Die Aufgaben des Beistands

Die Aufgaben des Beistands ergeben sich aus dem Zweck der Beistandschaft in der Mediation. Die Partei soll unterstützt werden, wo sie einen Unterstützungsbedarf meldet. In der Mediation besteht die Unterstützung darin, der Partei zu helfen, dass sie sich mit der Gegenseite auf gleicher Augenhöhe auseinandersetzen kann. Der Unterstützungsbedarf kann intellektuell durch die Verdeutlichung der Sprache oder einfach nur emotional durch die Präsenz einer Vertrauensperson erfolgen. Grundsätzlich mag davon ausgegangen werden, dass dem Mediator die Anpassung der Sprache und in gewisser Weise auch die emotionale Unterstützung gelingen sollte. Er wird die Mediation und insbesondere die mediative Kommunikation so anlegen, dass sich die Partei sicher aufgehoben und verstanden fühlt.1 Wegen der Neutralität und der professionellen Distanz kann er sich der Partei nur sehr bedingt zuwenden. Auch muss die Partei das Vertrauen zu ihm und dem Prozess erst noch aufbauen. In dem Fall kann es helfen, wenn sie eine nahestehende Person oder eine Person ihres Vertrauens selbst in die Mediation mitbringt.

Keinesfalls ist es die Aufgabe des Beistandes, Argumentationshilfe zu leisten, Beweise zu sichern, Schwachstellen beim Gegner zu finden, sich als Zeuge für Verfahrensfehler oder das Verhalten des Gegners zur Verfügung zu stellen und Vorkehrungen zu treffen, dass der Streit im Falle des Scheiterns der Mediation fortgesetzt werden kann. Ein Beistand hat alles zu unterlassen, was den Streit schürt. Das wäre ein kontraproduktives Verhalten zur Mediation und sollte vom Mediator aufgedeckt werden. Ein guter Beistand wird dafür sorgen, dass die Mediation erfolgreich durchgeführt werden kann. Er ist also ein unterstützendes Element.

Wie werde ich ein Beistand?

Die Anregung zur Beiziehung eines Beistandes kann von der betroffenen Partei, von der Gegenseite oder von dem Mediator aus erfolgen. Der Mediator wird die Initiative ergreifen, wenn Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit aufkommen, die er mit den Mitteln der Allparteilichkeit nicht ausgleichen kann. Das ist spätestens dann der Fall, wenn er merkt, dass die Partei beeinträchtigt oder unsicher ist, sodass sie nicht frei sprechen kann. Wenn er Anhaltspunkte hat, dass die Partei nicht geschäftsfähig ist, muss über eine Vertretung nachgedacht werden. Dann ist ein Beistand keine ausreichende Hilfe. Die Einführung der Beistandschaft sollte unabhängig von der Frage, wer sie einführt, nachvollziehbar begründet werden. Sie erreicht ihren Zweck nur, wenn die Teilnahme des Beistands erwünscht und von allen willkommen ist.

Für den Beistand in der Mediation bedarf es keiner berufsrechtlichen Zulassung. Der Beistand muss auch keine spezifische Ausbildung vorweisen. Natürlich muss sich die Mediationsfähigkeit auch auf den Beistand erstrecken. Wenn auch der Beistand dem Gedankengang der Mediation nicht folgen kann, geht seine Unterstützung ins Leere.

Habe ich einen Anspruch auf einen Beistand?

Die Mediation ist kein hoheitliches Verfahren. Niemand hat deshalb ein einklagbares Recht auf Teilnahme oder Beteiligung. Die Mediation ist weder auf den Zwang noch auf das Recht zur Teilnehme angewiesen. Die Frage der Teilnahme aller Protagonisten und Akteure entscheidet sich nicht nach Ansprüchen, sondern nach der Sinnhaftigkeit ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme.

Beispiel 16538 - Parteien A, B, C und D sind eine Erbengemeinschaft. Es gibt Streit über die Verteilung des Erbes und die Auflösung der Gemeinschaft. Ein Berater der Erben schlägt eine Mediation vor. E soll Mediator sein. D sagt, wer würde nur teilnehmen, wenn A nicht teilnimmt.

Beispiel 16539 - Parteien A, B, C und D sind eine Erbengemeinschaft. Es gibt Streit über die Verteilung des Erbes und die Auflösung der Gemeinschaft. A,B und C wollen eine Mediation. Sie sind aber nicht einverstanden, wenn D teilnimmt. D besteht darauf, an der Mediation teilzunehmen. Er fürchtet, die Miterben würden ihn sonst über den Tisch ziehen. A,B und C verhandeln ohne D.


In beiden Fällen, führt die verhinderte Teilnahme einer der Streitparteien zur Sinnentlehrung der Mediation. Wozu sollte die Mediation durchgeführt werden, wenn feststeht, dass nicht mit den Parteien verhandelt wird, die den Konflikt beilegen können? Es ist also nicht das Recht auf Anwesenheit, das über die Teilnahme entscheidet, sondern ihr Sinn und Zweck.

Das gleiche gilt für einen Beistand. Er hat kein eigenständiges Recht zur Teilnahme. Sie kann aber geboten sein, weil sie sinnvoll ist und die Verhandlungsfähigkeit oder die Verhandlungsbereitschaft einer Partei herbeiführt. Der Grundsatz der Freiwilligkeit erlaubt es jeder Partei die Teilnahme einer anderen Partei oder eines Dritten zu verhindern oder zu erzwingen, indem sie die eigene Teilnahme davon abhängig macht, wer alles teilnimmt.

Wenn eine Partei die Hinzuziehung eines Beistands wünscht, sollte der Mediator den Wunsch in keinem Fall eigenmächtig bescheiden. Erst recht nicht, ohne die Bedeutung zu hinterfragen. Letztlich ist es eine Entscheidung, die die Parteien zu treffen haben. Die Auseinandersetzung darüber kann zur Einjustierung des Verfahrens beitragen.

Beispiel 16540 - A ist Vermieter. B und C sind die Mieter. D ist der Mediator. Es geht um eine Mediation über den Schaden, den die Mieter beim Auszug aus der Wohnung hinterlassen haben. A fragt D vor der Mediation, ob er seine Ehefrau E mit in die Mediation bringen könne. Der Mediator verweigert die Zustimmung mit der Begründung, dass nur Streitparteien teilnehmen dürfen. Die Teilnahme der Ehefrau hätte für die Mediation und das Verhandlungsgleichgewicht von Vorteil sein können. Die trotzdem angesetzte Mediation wurde nach 30 Minuten abgebrochen, weil die Parteien den Streit vor Gericht austragen wollten.


Der Mediator hat die Parteien zu beraten, so dass sie die für das Verfahren günstigste Entscheidung treffen können. Bei einer unabgestimmten, eigenmächtigen Entscheidung könnte er in Erklärungsnot geraten, wenn er die Teilnmahme des Beistands verweigert, obwohl alle anderen Teilnehmer dies wünschen. Er riskiert auch, dass die Partei, die den Beistand hinzuziehen möchte, die Neutralität des Mediators in Frage stellt, wenn er den Wunsch mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung zurückweist und die Partei in einer Ratlosigkeit zurücklässt. Natürlich kann der Mediator die Teilnahme ablehnen, weil er sich bei der Beteiligung des Beistands überfordert fühlt.

Auch die Partei, die mit Beistand verhandeln möchte, ist darauf angewiesen, die Zustimmung aller einzuholen. Sie kann nicht auf der Teilnahme ihres Beistandes bestehen. Wohl kann sie wegen des Grundsatzes der Freiwilligkeit ihre eigene Teilnahme an der Mediation von der Zustimmung für die Teilnahme des Beistandes abhängig machen. Besser ist es jedoch über die Teilnah,e einen Konsens herbeizuführen.

Wer zahlt die Kosten des Beistands?

Falls der Beistand gegen Honorar artbeitet wird er die Rechnung seiner Partei schicken. Sie hat die Rechnung im Zwiefel auch zu erstatten. Etwas anderes gilt nur, wenn mit den Medianden eine andere Vereinbarung getroffen wird.

Was habe ich als Beistand zu beachten?

Der Mediator wird spätestens beim Zusammentreffen der Medianden, also in Phase eins, die Frage der Beistandschaft klären. Er wird die Teilnehmer zu Beginn der Mediation identifizieren und ihnen Rollen zuweisen. Dabei wird er sicher auch erläutern, was eine Beistandschaft in der Mediation bedeutet und welche Aufgaben auf den Beistand oder die Beiständin genau zukommen. Für die Beistandschaft in der Mediation gilt der folgende Grundsatz:

 Merke:
Leitsatz 12086 - Beistände sollen die Parteien unterstützen, dass die Partei alles sagen kann, was es zu sagen gibt. Die Partei soll für sich selbst sprechen. Es geht also nicht darum, die Partei zu vertreten oder zu ersetzen, sondern darum, die unterstützte Partei zu befähigen, auf gleicher Augenhöhe mit der Gegenseite zu verhandeln, damit Ihre Interessen bei der Suche nach einer Lösung vollumfänglich berücksichtigt werden können.

Explizite Regeln gibt es nicht. Allerdungs sind die Grundsätze der Mediation zu beachten. Der Mediator ist deshalb gut beraten, wenn er den Beistand oder die Beiständin in der Mediationsdurchführungsvereinbarung mit aufführt und dort die Rechte und Pflichten des Beistands festlegt. Möglich ist auch eine individuelle Verfahrensvereinbarung. Die Pflicht des Beistandes sollte sich auf die Beachtung der Vertraulichkeit erstrecken und das der Rolle entsprechende Verhalten festlegen, das die Eigenverantwortlichkeit der Partei respektiert. Der Beistand sollte Grundkenntnisse über die Mediation haben und sich seiner Rolle bewusst sein. Beistände können sich hier informieren:

Merkblatt für Beistände Startseite für Beistände

Was habe ich als Mediator zu beachten?

Der Mediator hat den Zweck der Beistandschaft und die Rolle des Beistands zu prüfen. Zur Prüfung der Rollen ist eine Konfliktanalyse erforderlich. Sie sollte ergeben, ob und inwieweit der Beistand gegebenenfalls Konfliktpartei ist und eigene Interessen verfolgt. Der Mediator muss sicherstellen, dass sich der Beistand im Rahmen der ihm zugewiesenen Rolle bewegt. Um den rechtlichen Rahmen festzulegen, ist es sinnvoll, die Mediationsdurchführungsvereinbarung auf den Beistand zu erstrecken.

Wichtig ist, dass alle Beteiligten mit dem Beistand oder der Beiständin einverstanden sind. Diese Anforderung ergibt sich aus §2 Abs. 4 Mediationsgesetz. Das Gesetz spricht von der Zustimmung aller Parteien. Die Zustimmung ist ein gesetzlicher Begriff, der in § 182 BGB geregelt ist. Sie kann als Einwilligung vorweg oder als Genehmigung im Nachgang erklärt werden. Es handelt sich um eine Willenserklärung. Die Willenserklärung ist nicht formbedürftig. Sie kann also auch konkludent erfolgen.

Beispiel 12083 - Die Partei kommt mit einem Beistand zur Mediation. Der Mediator geht nicht weiter darauf ein und spricht einfach mit allen Beteiligten. Er behandelt den Beistand sogar wie eine Partei. Es kommt zu einer Abschlussvereinbarung. Nach der Mediation erfährt die gegnerische Partei, dass die Teilnahme eines Beistandes ihrer bedurft hätte. Sie kann sich nicht daran erinnern, dass der Mediator danach gefragt hat. Weil sie die Abschlussvereinbarung bereut, wirft sie dem Mediator nun einen Verfahrensfehler vor.


Um sicherzugehen, sollte der Mediator stets die explizite Einwilligung oder die Genehmigung der Parteien einholen.2 So lassen sich Zwischenfälle und Irritationen wie in dem vorweg genannten Beispiel vermeiden. Die Nichteinholung der Zustimmung ist ein Regelverstoß.3

Der Mediator sollte auch darauf achten, dass die Hinzuziehung des Beistandes von der Gegenseite nicht als Angriff oder eine Art des Aufrüstens verstanden wird. Parteien, die ernsthaft an einer Verhandlung interessiert sind, werden ein Interesse daran haben, dass sich die Gegenseite der Auseinandersetzung stellen kann.

Bedeutung für die Mediation

Eigentlich ist es die Aufgabe des Mediators die Parteien zu unterstützen, damit sie auf gleicher Augenhöhe verhandeln können.4 Nicht immer reicht die Allparteilichkeit dafür aus, der Partei das Gefühl zu geben, dass sie stark genug ist, um die Verhandlung fortzuführen. Ein Ungleichgewicht kann schon numerisch auftreten, wenn etwa auf der einen Seite drei Beteiligte gegen eine einzelne Partei auf der Gegenseite einander gegenüberstehen. Es kann auch psychologisch bedingt sein, wenn sich die eine Partei grundsätzlich unterlegen fühlt. Das wiederum kann bei einem Machtgefälle auftreten. Der Meddiator muss versuchen, das Defizit auszugleichen. Wenn die Zulassung eines Beistandes oder einer Beiständin dazu beiträgt, erreicht die Mediation ihr Ziel.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen.
Bearbeitungsstand: 2024-07-22 08:38 / Version 28.

Alias: Beistand, Beiständin
Prüfvermerk: -

1 Siehe dazu auch die Ausführungen zur Empathie
2 Es handelt sich um eine Aufgabe, die im Aufgabenverzeichnis erfasst wird als: Zustimmung einholen bei Beteiligung Dritter


Based on work by Bernard Sfez und Arthur Trossen . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Freitag November 1, 2024 02:01:04 CET.

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