Lade...
 

Aktenführung und Aktenmanagement

Wissensmanagement » Diese Seite wird der Rubrik Management in der Wiki-Abteilung Werkzeuge zugeordnet. Es geht um die professionelle Arbeit mit der Mediation und hier speziell um den Umgang mit den Akten. Bitte beachten Sie auch:

Management Mediation Verfahren Akten Konflikt Qualität Zeit 

Worum es geht: Üblicherweise bezeichnen Akten die Sammlung von Unterlagen, die zu einem geschäftichen oder gerichtlichen Vorgang gesammelt werden. Im Gericht wird zwischen Prozess und Handakten unterschieden. Es gibt also, wenn man so will, eine offizielle und eine inoffizielle Akte. Also eine Akte mit den zum Verfahren gehörenden Dokumenten und eine Akte mit Notizen zum Verfahren, die nicht zwingend parteiöffentlich ist. Auch der Anwalt kennt die Unterscheidung zwischen der offiziellen Verfahrensdokumenten und den davon zu separierenden Unterlagen. Dazu zählen z.B. auch Dokumente, die er für die Partei in Verwahrung nimmt.

Einführung und Inhalt: Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wie ein Mediator seine Akte zu führen hat, orientiert sich zunmächst an der Frage nach dem Akteninhalt.

Mediationsakten

Auch wenn die Mediation grundsätzlich keine Protokollierung kennt, kommt auch der Mediator ohne Akten nicht aus. Er muss die personenbezogenen Daten speichern. Mitunter nimmt er Dokumente entgegen, die sicher zu verwahren sind. Kommt es zu einer Abschlussvereinbarung, sollte auch sie sich in den Akten wiederfinden lassen. Gegebenenfalls gehört auch eine Dokumentation über den Fall dort hinein. Der erforderliche Akteninhalt orientiert sich stets an den Erfordernissen des Verfahrens. Im Einzelnen:

  1. Personaldaten
  2. Protokolle: Nach §2 Abs. 6 Mediationsgesetz darf die Abschlussvereinbarung nur mit Zustimmung der Parteien dokumentiert werden. Was für die Abschlussvereinbarung gilt, betrifft natürlich auch alle anderen Protokollierungen. Das heißt konkret, dass Protokolle nur mit Einwilligung der Parteien geführt werden dürfen. Um ein offenes Gespräch zu ermöglichen, bei dem die Parteien nicht in der Angst leben müssen, etwas Falsches zu sagen, worauf sie später (etwa in einem Gerichtsverfahren) festgenagelt werden, sind Wortprotokolle sogar zu vermeiden. Unabhängig davon kann ein Bedarf (auch zum Schutz des Mediators) bestehen, wichtige Prozessentscheidungen festzuhalten. Entnehmen Sie die Einzelheiten bitte dem Beitrag Protokolle
  3. Datenmaterial
  4. Dokumentation: Im Entwurf der ZMediatAusbV war eine Dokumentationspflicht vorgesehen. In den aktuellen Fassungen1 lassen sich weder das Mediationsgesetz, noch die Ausbildungeverordnung auf die Frage der Dokumentationspflicht ein. Wenn darin eine Pflicht gesehen wird, ließe sie sich nur aus allgemeinen Überlegungen,. wie die der Qualitätssicherung herleiten. Eine Dokumentatiuon ist sinnvoll, auch zum Schutz des Mediators. Ob und wie zu dokumentieren ist, erläutert der Beitrag Dokumentation bzw. das Kapitel Strategie weiter unten.
  5. Vereinbarungen

Strategie

Die Strategie der Aktenführung oder der Aktenführungsstil orientiert sich am Zweck. Natürlich müssen die Kontaktdaten und die später zur Abrechnung erforderlichen Daten erfasst und gespeichert werden. Die Vorhaltung dieser Daten ist mindestens bis zur vollständigen Begleichung der Verbindlichkeiten und dem Ablauf von Anfechtungsfristen erforderlich. Sinnvollerweise sollen die Daten, die in einer Mediation zu verarbeiten sind verfügbar sein. Dafür genügt eine temporäre Ablage von Notizen und Vermerken. Mit Ausnahme der in der Mediation getroffenen Vereinbarungen und zum Nachweis der korrekten Durchführung der Mediation, sind Protokolle untunlich. Inhaltsprotokolle sind zu vermeiden, weil die Erklärungen der Parteien bis zum Abschluss unverbindlich sind. Verbindliche Erklärungen können festgehalten werden. Schließlich ist eine Datenerfassung zur Qualitätssicherung erforderlich. Dafür dient die sogenannte Dokumentation, die allerdings völlig anonymisiert zu verfassen ist und lediglich zum Nachweis durchgeführter Mediationen oder zur eigenen Reflexion dienen.

Datenschutz

Eine Akte verwahrt auch persönliche Daten. Zumindest die Daten zur Kontaktaufnahme und zur Abrechnung müssen gespeichert werden. Mit dem Erlass der DGSVO unterliegt bereits die Speicherung und Verwendung von Addressdaten zu nicht rein familiären und privaten Zwecken in einem Dateisystem einem Einwilligungsvorbehalt. Der Mediator sollte also offenlegen, welche Daten er wofür und wie lange verwahrt. Welche Konsequenzen und Pflichten sich aus den datenschutzrechtlichen Vorschriften für den Mediator im Einzelnen ergeben, wird in dem Beitrag Datenschutz in der Mediation näher ausgeführt.

Datenschutz in der Mediation Datenschutzerklärung

Aktenführungspflicht

Eine explizite Verpflichtung zur Aktenführung ist im Gesetz für Mediatoren nicht geregelt. Wohl aber für Berufe, die Mediation ausüben. Dazu zählen z.B. die Rechtsanwälte, die Steuerberater usw. Diese Berufsgruppen sind also gut beraten, wenn sie die Akten nach den für sie geltenen Vorschriften führen. Für den Mediator lässt sich die Aktenführungspflicht als eine zur ordnungsgemäßen Ausführung des Berufs / der Verfahrensführung notwendige organisatorische Pflicht ableiten.

Aufbewahrungsfristen

...

Verwahrungspflichten

...

Herausgabe

Originalunterlagen müssen an die Person ausgehändigt werden, die sie eingereicht hat. Wenn der Mediator Unterlagen in der Akte gespeichert hat, die Grundlage für die Entscheidung der Parteien geworden sind, gehört es zur Transparenz und dem Anspruch der Mediation, nachvollziehbare Entscheidungen herbeizuführen, die nach §2 Abs. 6 Mediationsgesetz in Kenntnis der Sachlage getroffen werden, dass die dazu führenden Unterlagen den Parteien zugänglich sind. Die Berufung auf die Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber den Parteien.

Anders mag sich der Sachverhalt darstellen, wenn es sich um Originalunterlagen handelt, die von einer Partei zur Verfügung gestellt werden. Dann besteht mit dieser Partei ein Verwahrungsvertrag, aus dem die überlassende Partei berechtigt ist. Besteht Streit, wer der Eigentümer oder der berechtigte Besitzer der Dokumente ist, muss der Mediator im Zweifel die Urkunde hinterlegen.

Einsicht in die Mediationsakten

Die Akteneinsicht ist zu gewähren. Sie bezieht sich nicht ohne Weiteres auf die Handakte, d.h. die persönlichen Notizen, die der Mediator für sich zur Gedächtnisstütze angefertigt hat und gegebenenfalls auch nicht auf seine, in erster Linie zum eigenen Qualitätsmanagement dienenden Dokumentation.

Beiziehung der Gerichtsakten

Während mit dem Begriff der Akteneinsicht die Offenlegung der Mediationsakte bezeichnet wird, bedeutet die Aktenbeiziehung die Einsicht in die Offenlegung der Gerichtsakte oder ihre Einbeziehung in die Mediation. Ob für die Beiziehung oder Einsiuchtnahme der Gerichtsakte ein Bedarf besteht, sollte genau geprüft werden. Bei dieser Prüfung ist auch zu beachten, welchen Eindruck es auf die Betroffenen macht, wenn sich der Mediator ind en Gerichtsakten ermittelt. Grundsätzlich ist die Mediation für die Bestandsaufnahme, d.h. die Erhebung der Daten und Fakten selbst verantwortlich. Mithin ist die Aktenbeiziehung nur dann sinnvoll, wenn es um die Abkürzung einer Faktenerhebung geht oder wenn es darum geht, Anhaltspunkte zu finden, die dem Konfliktverständnis entgegenkommen, auf Gefahren hinweisen oder dazu beitragen, Konflikterkrankungen zu erkennen. Weil das Gerichtsverfahren und die Mediation zwei völlig verschiedliche Verfahren sind, kann die Bereitstellung der Gerichtsakte nur mit Zustimmung der Partreien und unter den Voraussetzungen des §299 ZPO, §13 FamFG oder vergleichbarer Verfahrensvorschriften erfolgen. Weil der Mediator kein Beteiligter des Gerichtsverfahrens ist, muss ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht konkret dargelegt werden.

Was tun wenn ...


 Bearbeitungshinweis:
Dieser Beitrag muss noch bearbeitet werden. Sie können daran mitwirken. Bitte informieren Sie sich im Beitrag Bearbeitungsbedarf. Die Bearbeitungsrückstände werden zur Textvollendung vorgemerkt. Sie können sich eine Benachrichtigung über Änderungen zusenden lassen.


Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2024-11-01 10:34 / Version 33.

Alias: Aktenführungspflicht, Falldaten, Dokumente
Siehe auch: Dokumentation, Datenschutz in der Mediation
Included: Mediationsakten
Prüfvermerk: -

1 Zur Zeit der Bearbeitung des Beitrages im July 2019


Based on work by Arthur Trossen und Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Sonntag November 17, 2024 00:48:23 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 4 Minuten