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Entwurf zur Änderung der ZMediatAusbV

ID
9142
Datum
2020-06-16
Schlagzeile
Entwurf zur Änderung der ZMediatAusbV
Inhalt
Nicht zuletzt wegen Covid-19 schien es geboten, betroffenen Mediatoren in bestimmten Ausnahmefällen einen zeitlichen Aufschub für die Durchführung der geforderten ersten Mediation, der notwendigen Einzelsupervisionen oder für die Absolvierung ihrer Fortbildungsveranstaltungen zu gewähren. Geändert werden soll der §8 wie folgt: "Hemmung von Fristen. War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt."
Autor
Arthur Trossen
Kategorie
Fachinformation
Kommentar
Quellenhinweis
BGBl
Fundstelle
Aufrufen
Schlagworte
ZMediatAusbV    ausbildung    fristen   
Relevanz
(0)
Erstellt
Samstag November 14, 2020 11:08:23 CET