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Beratungsfehler über die Haftung

ID
16669
Bezeichnung
Beratungsfehler über die Haftung
Kategorie
Methodik
Gewichtung
Beispiel
Fehlertypologie
Die Ehefrau verzichtet wirksam auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs. Dem Verzicht war die von der Mediandin bezweifelte Darstellung des Ehemannes vorausgegangen, dass er über kein verteilbares Vermögen verfüge. Nach einer Intervention der Mediatorin stimmt sie dem Verzicht jedoch zu. Im Nachgang erfährt sie, dass der Ehemann doch über ein beträchtliches Vermögen verfügte. Sie will die Mediatorin haftbar machen. Ein Anwalt und Mediator rät ihr daraufhin: "Ihr Ehemann hat gegen die Verpflichtung zur Offenheit verstoßen. Diese Pflicht beinhaltet die Aufrichtigkeit, die Wahrhaftigkeit und die Vollständigkeit. Alle Informationen zu den Problemen und Fragen, die für eine abschließende Regelung von Bedeutung sein können, sind offen zu legen und alle erforderlichen Unterlagen sind hierzu für die Mediationssitzungen zur Verfügung zu stellen. Ein Mediationsverfahren kann nur stattfinden, wenn die Konfliktbeteiligten mit den Grundregeln einverstanden und auch bereit sind, diese Regeln für sich zu akzeptieren und einzuhalten. Diese verabredeten Grundsätze haben die Konfliktparteien dann nämlich zwingend einzuhalten. Der Mediator achtet darauf und hält dazu an. Es kommt hinzu, dass die Konfliktfelder mit dem Mediator erarbeitet werden müssen. Dies geschieht über eine umfassende Bestandsaufnahme und einen Informationsabgleich, was davon in einem Mediationsverfahren eingehalten worden ist, ist aus der Mediationsakte zu ersehen. Ihr Mann hat keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestellt. Er hat unvollständig und falsche Informationen und Auskünfte erteilt. Schließlich fand ein Informationsabgleich mit den Ihnen vorliegenden bekannten Tatsachenkenntnissen nicht statt". Was ist von so einer Auskunft zu halten?
Fehlerbehebung

Bei der Auskunft des Anwaltes ist fast alles falsch:

  • Die Offenheit ist ein Prinzip, das sich auf die Gespräche und die Lösung bezieht.
  • Die Informiertheit betrifft den Informtionsumfang
  • Ein prozessualer Auskunftsanspruch (oder Anspruch auf Information) lässt sich nicht aus der Mediation ableiten (der müsste dann explizit im Mediationsvertrag oder in der Mediatioonsdurchführungsvereinbarung festgelegt worden sein.
  • Ein materieller Anspruch auf Auskunft (der auch einklagbar ist) ergibt sich aus dem BGB (Familienrecht).
  • Jegliche Verpflichtung zur wie auch immer gearteten Mitwirkung würde am Grundsatz der Freiwilligkeit scheitern.
  • In der Mediation werden keine Protokolle geführt. In der Mediationsakte dürften sich also keine Nachweise befinden über das was gesagt oder vorgelegt wurde.

Fehlervermeidung
Mediation lernen. Im Wiki nachlesen bevor solche Auskünfte erteilt werden.
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Erstellt
Donnerstag September 19, 2024 16:02:34 CEST
von Arthur Trossen