Lade...
 

Gerichtsnahe Mediation

Eine Mediation auf Initiative des Gerichts

Der Begriff ist aus einer Übersetzung von Court annexed Mediation entstanden. Er beschreibt eine Mediation, die außerhalb des Gerichts stattfindet. Die extern durchgeführte Mediation ist eine sogenannte reine Mediation. Sie wird vom Gericht initiiert und findet während eines Gerichtsverfahrens statt. Das Gerichtsverfahren wird zum Ruhen gebracht oder ausgesetzt, um die Mediation zu ermöglichen.

Format

Wenn die gerichtsnahe Mediation in der hier gebrauchten Mediationssystematik als Mediationsform einsortiert wird, bezieht sich das gerichtsbezogene Format lediglich auf die Initialisierung der Mediation, nicht auf ihre Durchführung.Die Mediation selbst kann in beliebigen Modellen, Formen und mediationsstilen durchgeführt werden.

 Merke:
{trackermerkeitem trackerId="71" fieldId="690" fieldId2="691" itemId="5048"}

Die gerichtsnahe Mediation grenzt sich von der gerichtsinrenen Mediation ab, die seit dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes als eine Güterverhandlung vor einem nicht-entscheidungsbefugten Richter ausgestaltet ist. Die gerichtsinterne Mediation ist ein Bestandteil des Gerichtsverfahrens, der wie eine Mediation durchgeführt werden kann.

gerichtsinterne Mediation 

Die Entscheidung ob, das Gericht (also der erkennende Richter) in das eine oder andere Verfahren überführt, findet im bereits anhängigen Gerichtsverfahren statt. Das ist der Grund, warum die Mediation als gerichtsnah bezeichnet wird.

Vorschlag

Das Gesetz gibt der gerichtsnahen Mediation einen Raum. Zumindest erwähnt es die Mediation1 in den Verfahrensgesetzen. Nach § 278 a ZPO beispielsweise kann der Richter jederzeit eine Mediation auch außerhalb des Gerichts empfehlen. Das Gesetz verwendet den Begriff vorschlagen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Mediation ein freiwilliges Verfahren ist, zu dem die Partei nicht gezwungen werden kann. Die Freiwilligkeit wird auch im Familiengerichtsverfahren beachtet, wo die Empfehlung zur Mediation in § 135 FamVG noch mit der Möglichkeit verstärkt werden kann, die Parteien zur Teilnahme an einem Informationsgespräch über die Mediation (und nicht zur Durchführung der Mediation) zu zwingen.

Zumindest die Formulierung des Gesetzes beschreibt eine unterschiedliche Handhabe zur Überführung in eine Mediation oder einer Güterichterverhandlung. Während er im einen Fall den Parteien eine Mediation vorschlagen kann, kann er im anderen Fall die Parteien einen Güterichter verweisen. Einzelheiten zur Verweisung finden Sie im Beitrag Verweisung.

Verweisung 

Gründe

Der Vorschlag zur Durchführung einer Mediation muss nicht begründet werden. Er ist aber erfolgversprechender, wenn er begründet werden kann. Gründe die für eine gerichtsnahe Mediation sprechen ergeben sich aus der Auseinandersetzung mit der Geeignetheit der Mediation.

Geeignetheit

Wichtiger als der Grund sind die Motive, warum das Gerichtsverfahren in eine Mediation überführt werden sollte. Sie fallen für die Beteiligten ganz unterschiedlich aus. Die folgende Auflistung ist rein hypothetisch, aber im Einzelfall möglich:

Motive des Richters

  1. Der Richter könnte es gut meinen mit den Parteien. Er überschaut die Chancen und Risiken des Gerichtsverfahrens am Besten und kann Kosten und Dauer einschätzen
  2. Der Richter erkennt, dass der Konflikt jenseits des Rechts liegt und dass ein Urteil den Parteien nicht wirklich helfen würde
  3. Der Richter könnte sich vor einer schwierigen Rechtsentscheidung drücken wollen
  4. Der Richter ist überlastet und sucht nach Erledigungen auf anderem Weg

Motive der Parteien

  1. Die Parteien suchen ein Einvernehmen aus persönlichen Gründen, das sie anders und ohne eine Autorität nicht herstellen können.
  2. Die Parteien wollen obsiegen und sehen schlechte Chancen vor Gericht.
  3. Die Parteien wollen etwas erreichen, das juristisch nicht möglich ist.
  4. Die Parteien möchten keine Spielverderber sein und den Richter nicht verärgern, indem sie seinen Vorschlag ablehnen.

Motive der Rechtsanwälte

  1. Die Anwälte wollen vor der Partei eine gute Figur machen.
  2. Die Anwälte haben erkannt, dass sie auf dem gerichtlichen Weg mehr Zeit investieren müssen, als der Streitwert hergibt.
  3. Die Anwälte haben erkannt, dass es grundlegendere Konflikte gibt, die in einem juristisch ausgelegten Verfahren nicht behandelt werden. können

Motive suchen immer nach einer Befriedigung. Die idealen Voraussetzungen für eine Mediation ist also, wenn alle Beteiligten darin einen Nutzen erkennen können. Der parteiseitigen Nutzen kann mit der Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der Mediation verdeutlicht werden.

Vor- und Nachteile der Mediation Formular: Checkliste Vor- und Nachteile

Initialisierung

Die Frage, ob und welches Verfahren den besten Weg zur Lösung der Probleme darstellt, ist eine Entscheidung auf der verfahrensbezogenen Metaebene. die Entscheidung setzt sich mit den Verfahren auseinander, was einen neutralen Blick auf alle Verfahren erfordert. Gerade weil der erkennende Richter eigene Interessen an der Verfahrenswahl haben kann, gibt es Konstrukte, wo die Entscheidung über eine mögliche Mediation auf andere Personen und Instanzen verlagert wird.

Clearingverfahren

Um die Frage nach dem richtigen Verfahren korrekt zu beantworten, bedarf es eigentlich eines eigenständigen Clearingverfahrens. In manchen Ländern gibt es ein solches Verfahren. Das Clearing untersucht im Idealfall die Geeignetheit aller denkbaren Verfahren und hilft den Parteien dabei das nützlichste Verfahren herauszufinden.

Clearingverfahren 

Mediationszentren

Im Ausland gibt es auch sogenannte Mediationszentren. Sie werden als eigenständige Abteilungen im Gericht eingeschaltet, die bei der Frage zur Überleitung in die Mediation zuständig sind. Die Mediationszentren sind nicht nur eine Anlaufstelle für den Bürger. Sie bilden auch eine Art Zwischeninstanz, die sicherstellen soll, dass weder der erkennende Richter noch der Güterichter eigene Interessen mit der Empfehlung verbinden können.

Kompetenz

Eine weitere Praxis legt es dem erkennenden Richter nahe, die Akte dem Güterichter vorzulegen, der die Initialisierung der Mediation durchführt. Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, weil letztlich nur der Mediator (oder der Güterichter) entscheiden kann, wozu er in der Lage ist.

Ein "kurzer Dienstweg", wie er zwischen dem erkennenden Richter und dem Güterichter möglich ist, besteht nicht im Verhältnis zu frei praktizierenden Mediatoren. Die neutrale Stellung des Richters hindert in auch daran, konkrete Mediatoren zu empfehlen. Im Grunde kann er die Mediation nur empfehlen und auf eine Mediatorenliste verweisen. Er muss es den Parteien überlassen, den geeigneten Mediator zu finden. Allerdings kann er Kriterien vorgeben, die bei der Suche hilfreich sind. In einem Beziehungskonflikt wäre ein Mediator anzuraten, der die transformative Mediation beherrscht. Bei einem Trennungskonflikt sollte der Mediator sowohl über psychologische als auch juristische Kenntnisse verfügen und einen systemischen Blick auf das zum streitführende Beziehungsgefüge gewährleisten. Welche Kompetenz der Mediator haben sollte, ergibt sich aus dem Beitrag Mediationskompetenz.

Mediationskompetenz Formular: Prüfungsschema Mediationskompetenz

Mediatorenlisten und Verzeichnisse sind mit Vorsicht zu genießen. Nicht alle Listen sind neutral. Als ein Instrument der institutionalisierten Mediation sind sie oft an Mitgliedschaften gebunden. Wenn Qualität und Standards hervorgehoben werden, sollte geprüft werden, ob und welche Benchmarks damit verbunden sind und was die Qualität genau ausmacht. Listen können in der Regel die Leistungs- und Kompetenzmerkmale eines Mediators nicht korrekt widerspiegeln. Auch wenn sie an Eintragungsvoraussetzungen, wie etwa den zertifizierten Mediator, geknüpft sind, genügen diese Informationen nicht, um die Eignung des Mediators im konkreten Fall nachzuweisen. Das Wissen des zertifizierten Mediators ist nur ein Mindestwissen. Es hat wenig Aussagekraft über die Kompetenz des Mediators in schwierigeren Fällen. In keinem Fall erlauben sie eine Einschätzung der Mediationserfahrung.

Mediatorenverzeichnis

Die Einschätzung der Relavanz einer Mediation obliegt - zumindest im ersten Schritt - dem erkennende Richter, der ja auch den Vorschlag unterbreiten soll. Wie die Evaluierung des Mediationsgesetzes gezeigt hat, führen Fehleinschätzungen zu einer hohen Scheiternsquote2 . Natürlich ist der Mediator letztlich verantwortlich die Geeignetheit der Mediation zu prüfen und mit seiner Kompetenz abzustimmen. Die Prüfung ist eine Pflicht. Ihre Unterlassung ist ein Mediationsfehler. Der erkennende Richter muss also darauf vertrauen dass der Güte Richter oder der Mediator die Sache zurückgibt oder weiterleitet, wenn er Bedenken gegen die Durchführung einer Mediation hat oder ihr nicht gewachsen ist. Als Entscheidungshilfe und erste Orientierung mag der Mediatorencheck dabei helfen, die Kriterien für die Auswahl des passenden Mediators zu finden.

Mediatorenkompetenz Formular: Mediatorencheck

Bedeutung für die Mediation

Aus der Sicht der Mediatoren ist der Richter ein Multiplikator für die Vermittlung von Meditationen. Die bloße Empfehlung einer Mediation ist aber oft nicht ausreichend, um die Parteien von ihr zu überzeugen. Es ist eine komplexe Fragestellung, die sich nicht nur auf die Eignung des Verfahrens, sondern auch auf die Konfliktstrategie der Parteien, Kosten- und Nutzensfragen einlassen muss. Der erkennende Richter hat gute Möglichkeiten diese Aspekte nicht nur anzusprechen, sondern auch die Grundlagen für die notwendige Verfahrensentscheidung zu setzen.

In jedem Fall sollte der Richter wissen wann eine Mediation geeignet ist und was es braucht, damit sie erfolgreich durchgeführt werden kann. Der nach §253 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO erforderliche Hinweis in der Klageschrift genügt in keinem Fall, die Eignung der Mediation zu unterstellen. Es ist der Eindruck einer Partei, der mit dem Eindruck der Gegenpartei abzustimmen ist. Der Richter muss also in jedem Fall eine Kommunikation über die Frage des geeigneten Verfahrens in die Wege leiten. Das kann schriftlich geschehen, durch Merkblätter oder durch Hinweise auf die in diesem Beitrag angegebenen Links, wenn er nicht die Güteverhandlung zum Anlass nimmt über diese Frage zu diskutieren.

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen. Zitiervorgabe im ©-Hinweis.

Bearbeitungsstand: 2021-11-05 17:36 / Version 20.

Aliase: gerichtsnahe Mediation, gerichtsnahe_Mediation
Prüfvermerk: -

1 Damit ist die Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes gemeint


Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor . Last edited by Bernard Sfez
Seite zuletzt geändert am Sonntag November 24, 2024 04:50:36 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 7 Minuten