Wenn die Agentur für Arbeit hervorhebt1 , dass der Mediator streitende Parteien unterstützt, um zu einvernehmlichen, außergerichtlichen Lösungen zu gelangen, ist zweifellos von einer Streitvermittlung die Rede. Aber von welcher? Die Ansage ist zu pauschal, um darin eine Mediation zu erkennen. Ist der Mediator etwa auch ein Schlichter? Falls nein, dann gehen alle Tätigkeitsbeschreibungen der Agentur für Arbeit an der Tätigkeit des Mediators vorbei. Falls ja, ist die Berufsbezeichnung verwirrend, weil vom Mediator erwartet wird, dass er offenbar auch andere Streitbeilegungsverfahren durchführt. Dann ist er auch ein Verhandler und als Mediator gar nicht mehr wirklich zu identifizieren. Dann ist ein Mediator ein Streitvermittler, der auch Mediation kann.

Mehr als Mediation

Es wird deutlich, dass in der Außensicht offenbar mehr von einem Mediator erwartet wird, als die Durchführung einer Mediation. Die konsequente Fortführung der Ungenauigkeiten zeigt sich in der Tätigkeitsbeschreibung der Agentur für Arbeit2 und sogar in der Umfrage zum Mediationsgesetz, wo der Mediand bei der Frage nach der Form der durchgeführten Mediation gefragt wird, ob es als Schlichtung oder Vermittlung erfolgte3 . Wenn es nach der Agentur für Arbeit geht, sind die Tätigkeitsfelder des Mediators die folgenden:

  • Akten studieren
  • Umstände abwägen
  • Die Interessen aller Beteiligten vertreten
  • Beratungs- und Vermittlungsgespräche führen
  • Sitzungen mit den Konfliktparteien vorbereiten und durchführen
  • Rahmenbedingungen (Methoden, Regeln, Rechte, Pflichten) festlegen
  • Mediationskonzepte erarbeiten und anwenden
  • Kommunikationsstrukturen analysieren, Konfliktlösungsstrategien entwickeln
  • Interessen der Konfliktparteien ermitteln
  • Lösungsvorschläge zusammen mit den Konfliktparteien entwickeln und bewerten
  • Rechtsverbindliche Vereinbarungen bzw. Verträge entwerfen und zum Abschluss bringen

Mediationstätigkeit

Wenn der Mediator Kunstfehler vermeiden will, sollte er sich mit den zitierten Tätigkeitsbeschreibungen der Agentur für Arbeit sehr genau auseinandersetzen. Diese Tätigkeitsbeschreibung ist irreführend, weil sie besser zu einem Schlichter passt oder zu jemandem, der den Parteien (irgendwie) hilft einen Konflikt zu lösen.

  • Ob der Mediator Akten studieren muss ist ebenso umstritten wie fraglich, denn er muss keine Informationen verarbeiten. Er muss lediglich nachvollziehen. Nur wenn dies ohne ein Aktenstudium nicht möglich ist, kommt es in Betracht, dass er auch Akten liest.
  • Weil er kein Entscheider ist und auch keinen Schlichterspruch erlässt, wägt er auch keine Umstände ab, außer solchen, die das Verfahren betreffen. Er hilft aber den Parteien abzuwägen.
  • Keinesfalls vertritt er jemandes Interesse. Wenn behauptet wird, er würde die Interessen aller Beteiligten vertreten, wird die Allparteilichkeit etwas überstrapaziert, denn der Mediator hat keine Vollmach. Er achtet aber darauf, dass die Interessen aller Beteiligten zur Geltung kommen. Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied.
  • Der Mediator hat keine legale Befugnis etwas festzulegen. Er kann die Regeln, Rechte und Pflichten allenfalls vorschlagen und vereinbaren.
  • Der Mediator ermittelt keine Interessen. Er ist hilft den Parteien, diese zu offenbaren.

Streitvermittler

Hier zeigt sich die unselige Verknüpfung von Verfahren und Berufsbezeichnung. Ein Anwalt wird auch nicht als Zivilverfahrer bezeichnet, weil er ein Zivilverfahren durchführt. Auch ein Richter heisst nicht Verfüger weil er eine einstweilige Verfügung durchführt. Sicherlich, der Begriff Mediator klingt nicht so schlicht wie der des Schlichters. Dennoch ist es notwendig, klarzustellen, ob die Bezeichnung "Mediator" an das Verfahren gebunden ist oder nicht. Wenn der Mediator auch schlichten und verhandeln soll, wäre es eine Option ihn Streitvermittler zu nennen. Das jedenfalls würde die Verfahren des Verhandeln, der Moderation, der Schlichtung und der Mediation einschließen. Allerdings gibt es jetzt eine Kollision mit §6 VSBG, wo der Begriff Streitmittler bereits anders belegt ist.

Zuordnungen


1 Tätigkeitsbeschreibung Ablesedatum der Webseite: 9.11.2016
2 Siehe https://berufenet.arbeitsagentur.de, abgelesen am 21.12.2015