Ausbildungsziele | Es werden Einzelsupervisionen und Präsenzstunden vorgeschrieben. Damit wird in didaktische Konzepte eingegriffen. Beides (Einzelsupervisionen und Präsenzstunden) sind Lösungen, aber wofür?
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Notarmediation | § 3 Mediationsgesetz regelt das Verbot der Vor- und Nachbefassung. Die EU-Direktive sieht vor, dass Mediationen über Verhandlungen im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss keine Mediation iSd Vorschrift sind. Der beurkundende Notar ist, wenn die Beurkundung einer Mediation folgt in einer ähnlichen Situation wie der erkennende Richter. Weil er nicht für eine der Parteien tätig wird, ergreift §3 Mediationsgesetz diesen Fall nicht. Hier wäre eine Klarstellung sinnvoll. |
Gewerbeanmeldungspflicht | §6 GewO setzt die Anmeldung eines stehenden Berufs voraus. Nach §18 EStG wäre der Mediator ein freier Beruf. Im gewerberechtlichen Verständnis ist das nicht zwingend. Hier wird (oft) eine Hochschulausbildung vorausgesetzt. Sie ist allerdings nicht vorgeschrieben. Deshalb sollte der Mediator als freier Beruf ausdrücklich benannt sein. Siehe Mediator als freier Beruf |
Begriff: Streitmittler | Das VSBG bezeichneten Mitarbeiter der Verbraucherschlichtungsstelle als Streitmittler. Der Begriff ist vom Streitvermittler abzugrenzen. Beide Begriffe haben die gleiche Bedeutung, außer dass der Streitmittler nur in einer Verbraucherschlichtungsstelle vorkommen kann. |
Begriff: Sachlage | §2 Abs. 6 Mediationsgesetz besagt, dass die Abschlussvereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen. Diese den Grundsatz der Informiertheit konkretisierende Formel geht nicht weit genug. Die Parteien müssen - damit sie sich überhaupt Angebote unterbreiten können - zumindest auch die Motivlage verstanden haben. |
Begriff: Führen | Die Definition "... die Parteien durch die Mediation führt" in §1 Abs. 2 Mediationsgesetz verleitet zusammen mit der missverständlichen Formel, dass der Mediator für das Verfahren verantwortlich sei in eine Rolle, die nicht ohne weiteres mit der des Mediators kompatibel ist. |
Richterausschluß | § 41 ZPO regelt den Richterausschluss in Ziffer 8 für Richter, die an einer Mediation (erwähnt wird das "Mediationsverfahren") oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt haben. Die Vorschrift lässt Interpretationen zu inwieweit davon auch der Güterichter betroffen ist. |
Auskunftsanspruch | §3 Abs. 5 verpflichtet den Mediator den Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren. Parteien sind (streng genommen) nur die Personen, die den Mediationsvertrag bereits unterschrieben haben oder die Medianden. Die Auskunftspflicht kann für diesen Personenkreis zu spät kommen. |
Begriff: Sache | § 3 Abs. 2 und 3 Mediationsgesetz regeln das Vor- und Nachbefassungsverbot. Hier kommt es zu Abgrenzungsproblemen, weil die "Sache" in der Mediation nicht zwingend identisch ist mit der evtl. vor Gericht oder bei anderen Dienstleistungen behandelten Sache. Die Vorschrift soll vor Interessenkollisionen schützen. Hier entsteht die Frage, ob beispielsweise ein Coach soviel Fakten und Argumente erfahren hat, dass er die Interessen der Parteien (gemeint sind die Motive) nicht mehr auseinanderhalten kann. |
Verschwiegenheit | Die Verschwiegenheit ist in § 4 Mediationsgesetz nur für den Mediator und seine Mitarbeiter festgelegt, nicht jedoch für die Medianden und gegebenenfalls deren Beistände oder eventuelle Zuschauer. Hier ist aktuell noch eine vertragliche Ergänzung (Prozessvertrag) nötig, die diese Personen in die Schweigepflicht und vor allem ein Beweisverwertungsverbot einbezieht. |
Rechtsdienstleistung | Mediatoren dürfen - wenn sie keine Rechtsanwälte sind - keine Rechtsberatung durchführen. Aus meditativer Sicht wäre eine Rechtsberatung bei der Formulierung der Abschlussvereinbarung möglich. Hier werden Rechtsanwälte Mediatoren gegenüber bevorzugt, so dass es kein einheitliches Dienstleistungsrecht für Mediatoren gibt. |
Begriff: Mediation | Mediation ist als Verfahren definiert. Der Gesetzgeber spricht aber selbst vom Mediationsverfahren, verdoppelt also den Begriff. Es kommt zu Verwirrungen wenn zB der Güterichter sich Mediator nennt und das Güterichterverfahren als Mediation bezeichnet wird. Das Gesetz hätte keinen absoluten Begriff definieren dürfen, wenn der Begriff nur einen Teil des Themas abdeckt. |
Widerrufsrecht | Das Widerrufsrecht und die damit korrespondierenden Belehrungen wirken im Mediationsvertrag nicht nur wegen des Grundsatzes der Freiwilligkeit verkrampft, sie sind auch nicht vertrauensfördernd. Siehe die Ausführungen im Beitrag Widerruf. |
Verweisung | §135 FamFG regelt die außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen und erlaubt dem Richter die Anordnung, dass die Parteien an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die häufigste Konfliktursache bei Streit über Folgesachen sind ungeklärte Eheprobleme (Beziehungsprobleme). Ein versierter Mediator wird ohnehin darauf zu sprechen kommen, wenn er eine vollständige Konfliktlösung anstrebt. Die Vorschrift erweckt allerdings den Eindruck, als ginge es nur um die Klärung von Sach- und Rechtsproblemen. |
Definition Vergleich | § 779 BGB definiert den Vergleich als einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. |
Mediationsklauseln | Die Wirksamkeit von Mediationsklauseln, d. h. von Vereinbarungen die ein Gerichtsverfahren verhindern sollen solange keine Mediation stattgefunden hat, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich gewürdigt. Hier sollte wenigstens die Verpflichtung festgeschrieben werden, dass ein Bemühen zur Kooperation geschuldet ist. Ausführlicher in: Mediationsklauseln |
Ausbildungs- und Gefälligkeitsmediationen | Dass Mediationen i.S.d. Mediationsgesetzes auch in diesen Fällen (Ausbildung und Gefälligkeit) möglich sind lässt sich aus dem Gesetz erschließen. Zur Klarstellung wäre es jedoch angebracht, diese Fälle ausdrücklich aus der Anwendung des Gesetzes herauszunehmen (Siehe §1 Mediationsgesetz). |
Infogespräch gem § 156 FamFG | Die Vorschrift besagt: Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. |
Kostenentscheidung | Es gibt außer §243 FamFG keine Vorschrift, die das vorausgegangene, den Streit eskalierende Verhalten der rechtlichen Beurteilung des Gerichts im Rahmen der Kostenentscheidung zuführt. |
Rechtsvereinheitlichung | Das Rechtsdienstleistungsgesetz privilegiert die Rechtsanwälte. Die Satzung der Anwaltskammer bezieht die Mediation als eine anwaltliche Tätigkeit ein. Es wäre sowohl für die Anbieter, wie für die Konsumenten leichter, wenn es ein einheitliches Recht in der Mediation gibt. |
Begriff: Mediator | Was ein Mediator ist definiert § 1 Abs. 2 Mediationsgesetz. Das Gesetz beschreibt den Mediator in seiner Funktion, die er im Verfahren einnimmt. Ein Schülermediator wäre demnach auch ein Mediator, wenn er eine Peermediation durchführt. Wie soll er sich in dieser Funktion nennen, wenn der Begriff Mediator eher auf die Berufs- bzw. Dienstleisterbezeichnung abstellt, worauf sich das Mediationsgesetz in §5 offenbar beschränkt. |
Freie Mediatorenwahl | §2 Abs. 1 Mediationsgesetz reguliert die freie Mediatorenwahl. Manche Rechtsschutzversicherungen vermitteln jedoch einen Mediator und zahlen nur die Kosten des von ihnen vermittelten Mediators. Sie argumentieren, dass dies zum Schutz der Versicherungsnehmer erforderlich sei, weil sich ja jeder Mediator nennen könne. |
Konfliktvermeidung | §1 Mediationsgesetz beschränkt die Mediation auf Fälle, wo es um die Beilegung eines Konflikts geht. Ein Konflikt wird also vorausgesetzt. Bei einer strengen Auslegung wäre die Mediation iSd §1 Mediationsgesetz bei einer Konfliktvermeidung nicht anwendbar. |
Mediationsklauselverbot | § 309 Nr. 14 BGB verbietet Mediationsklauseln in AGBs. |
Gütestellen | Mediatoren sind nicht automatisch eine Gütestelle. Das hat zur Konsequenz, dass eine gescheiterte Mediation in manchen Rechtsstreitigkeiten, die den Gang vor eine Gütestelle vorschreiben, trotzdem noch eine Gütestelle aufgesucht werden muss, damit der Weg zum Gericht frei wird. |
Prozessverträge | Die Verschwiegenheit der Parteien oder Dritter ist in der Mediation nicht geregelt. Prozessverträge kompensieren das Problem. Die Prozessverträge sind im Gesetz allerdings nicht geregelt und vom Richter nicht zwingend zu beachten. |
Begriff: Beilegung ihres Konfliktes | §1 Mediationsgesetz verlangt, dass die Parteien eine einvernehmliche Beilegung IHRES Konflikts anstreben. Die Vorschrift könnte so ausgelegt werden, dass zwischen den Parteien ein Konflikt besteht. In der Praxis wird die Mediation aber auch zur Konfliktvermeidung eingesetzt, also in Fällen, wo ein Konflikt noch nicht besteht, aber erwartet wird. |
Berufsrecht | Es gibt kein einheitliches Berufsrecht für Mediatoren. Ein Notar darf sich nicht Mediator nennen aber Mediationen durchführen. Ein Anwalt übt den Beruf des Mediators aus, unterliegt aber dem anwaltlichen Berufsrecht. Das Berufsrecht ist für Mediatoren demnach nicht einheitlich geregelt. |
Begriff: Konfliktbeilegungsverfahren | Der Gesetzgeber hat überall im Gesetz den Begriff "Streitbeilegung" in "Konfliktbeilegung" ausgetauscht. Damit wird eine Unterscheidung zwischen Streit und Konflikt erschwert (Siehe Alt-Streitbeilegungsverfahren) |