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Sozietätsverbot

ID
1699
Ungereimtheit
Sozietätsverbot
Betrifft
Berufstätigkeit
Problemstellung
Einem Mediator ist die Sozietät mit einem Anwalt untersagt. Einem Anwaltsmediator nicht. Zumindest nicht, wenn der Entscheidung Anwaltsgerichtshof Celle AGH 16-I-9 und BGH, 29.1.2018, AnwZ (Brfg) 32/17 gefolgt wird.
Verbesserungsvorschlag

Klarstellung, dass ein Anwaltsmediator nicht als Rechtsanwalt tätig wird. Oder: Sozietät auch für Anwaltsmediatoren verbieten, weil sie den gleichen rechtlichen Bedingungen hinsichtlich der Verschwiegenheit unterliegen wie ein Mediator. Das Mediationsgesetz ist Lex speciales.

Hier gibt es inzwischen einen Referentenentwurf, der einen ganz anderen Ansatz verfolgt. Siehe Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. Er räumt den Anwälten beispielsweise ein, auch Gemeinschaften mit Mediatoren zu bilden. Das Gesetz ist am 7.7.2021 in Kraft Getreten. Siehe auch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41

Gesetz
BRAO § 59a ff.
Status
erledigt