Die Grundsätze der Mediation geben Orientierung und helfen bei der korrekten Umsetzung der Mediation.
Es ist also wichtig, sie im Einzelnen zu kennen und korrekt umzusetzen.
Das hier besprochene Prinzip ist:
Der Grundsatz der Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit des Mediators wird in §1 Abs. 2 Mediationsgesetz ausdrücklich erwähnt. Dort wird ausgeführt:
§3 Mediationsgesetz besagt:
Weisungsfreiheit
Rechtlich betrachtet ist die Unabhängigkeit zunächst der Hinweis auf eine freie Berufstätigkeit. Die rechtliche Formel besagt weiterhin, dass der Mediator bei der Ausübung der Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen ist, weder von außen, noch von innen. Auch wenn nur eine Partei den Mediationsauftrag erteilt hat oder wenn der Mediationsvertrag mit einem Donator zustandegekommen war, bewirkt die Vorschift, dass der Mediator nicht an deren Weisungen gebunden ist. Psychologisch betrachtet ist die Unabhängigkeit ein Grundsatz, der wie die Neutralität erforderlich ist, damit der Mediator eine meinungsfreie Metaebene abbilden und die dazu führenden Entscheidungen eigenverantwortlich treffen kann.
Hinweispflicht
Um die Unabhängigkeit zu schützen, verpflichtet der Gesetzgeber den Mediator in § 3 Abs. 1 Mediationsgesetz alle denkbaren Gründe, die der Unabhängigkeit im Wege stehen könnten, offen zu legen. Solche Gründe können alle Tatumstände und Hintergründe sein, die den Mediator als dem einen Medianden näher stehend ansehen lassen oder gar eine Abhängigkeit unterstellen.
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Perspektive(n)
Die Unabhängigkeit ist wie die Neutralität aus unterschiedlichen Perspektiven zu bewerten:
- Die Sicht des Mediators
- Die Unabhängigkeit ist zunächst aus der Sicht des Mediators zu beurteilen. Fühlt er sich in einem Abhängigkeitsverhältnis, dann kann er die Mediation gegebenenfalls nicht durchführen.
- Die Sicht der Parteien
- Außer der Selbstsicht des Mediators ist die Sicht der Parteien maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Mediator objektiv in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet. Es genügt, wenn die Partei den subjektiven Eindruck gewonnen hat und es dem Mediator nicht möglich ist, diesen Eindruck zu korrigieren.
Dispositionsbefugnis
Gerade wegen der unterschiedlichen Sichten und Bewertungsmöglichkeiten, zählt die Unabhängigkeit zu den disponiblen Prinzipien der Mediation. Das ergibt sich asu §3 Abs. 1 Mediationsgesetz. Wenn der Mediator oder eine Partei Fakten offenlegt, aus denen sich Bedenken gegen die Unabhängigkeit des Mediators ergeben können, steht es in der Macht der Parteien, die Bedenken auszuräumen oder die eingeschränkte Unabhängigkeit zu akzeptieren. Das Prinzip der Unabhängigkeit korrespondiert mit der Eigenschaft des Metaprozesses. Das bedeutet: Die Unabhängigkeit steht dann nicht mehr zur Disposition, wenn die Wahrnehmung der Metaebene dadurch nicht mehr möglich ist.
Was tun wenn ...
- Zwischen den Parteien besteht ein Machgefälle
- Der Mediator legt seine Neutralität und Unabhängigkeit nicht offen
Siehe auch: Neutralität
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