Die Rechtsschutzversicherung behält sich vor, nur eigene Mediatoren zu beauftragen oder nur den von ihr ausgewählten Mediatoren die Kosten zu erstatten. Weil die Rechtsschutzversicherung ein eigenes Intersse am Ausgang der Mediation hat und weil der Mediator mit ihr in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen mag, muss der Mediator, um §3 Abs. 1 Mediationsgesetz zu genügen auf diesen Umstand hinweisen und evtl. Abhängigkeiten offenlegen.