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Schadenersatz

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Unterseite zum Thema Haftpflicht des Titels Berufsausübung in der Abteilung Praxis.
Es geht um die Möglichkeit, die Pflichten und die Notwendigkeit zur Versicherung des Mediators.

Haftung Schadenersatz Versicherungspflicht Berufsaufsicht Beschwerden Mediationsfehler

Abstract: Es genügt nicht, dem Mediator einen Vorwurf zu machen. Wer seine Schden ersetzt haben will muss eine Pflichtverletzung nachweisen, die Kausal für einen Schaden geworden ist. Worin kann der Schaxen bestehen und wie wird er errechnet?

Einführung und Inhalt: Wenn dem Mediator eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, die seine Haftung begrpndet, kommt ein Schadenersatz in Betracht.

Anspruchsgrundlagen

Das MediationsG selbst äußert sich nicht über die Frage der Haftung des Mediators, obwohl es ihm Pflichten auferlegt. Wenn eine haftungsrelevante Verletzung von Pflichten vorliegt, folgt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus den §§ 280, 284, 628 BGB und dem Recht der unerlaubten Handlung gem. § 823 BGB. Abweichungen können sich aus Sondervorschriften für einzelne Berufsgruppen ergeben1 .

Die Anspruchsberechtigung

Wer Schadensersatzansprüche geltend machen will, muss anspruchsberechtigt sein, also in eigenen Rechten verletzt sein. Die Frage der Rechtsverletzung ergibt sich aus dem MV i.V.m der MDV. Wenn die geschädigte Partei Vertragspartner des MV ist, ist der Rechtsgrund aus dem MV herzuleiten. Ist der Mediand aber nicht Vertragspartner des MV sondern nur der MDV, dann ergibt sich seine Anspruchsberechtigung aus § 328 BGB bzw. dem Institut des Vertrags zugunsten Dritter.

Schadensermittlung

Das deutsche Schadensersatzrecht basiert auf dem Grundsatz der Naturalrestitution. Er ergibt sich aus §249 BGB und besagt, dass der Geschädigte keine Vorteile aus dem schädigenden Ereignis erzielen soll. Der Nachweis eines Schadens erfordert einen Vergleich der Kausalverläufe. Der geschuldete Kausalverlauf wird mit dem realen Kausalverlauf in Relation gebracht.

Ein Schaden ist anzunehmen, wenn der Anspruchsteller sich beispielsweise im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der ihm in der Mediation gegebenen Informationen auf eine Vereinbarung eingelassen hat, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Merke:2

Wenn der Mediator Informationen in die Mediation einbringt, haftet er fürderen Richtigkeit, falls er keine Vorbehalte anmeldet.

Ein Schaden ist demgegenüber nicht bereits anzunehmen, wenn der Mediator durch den Verstoß gegen die Regeln der Kunst die Mediation zum Scheitern bringt.

Der Anspruchsteller muss darlegen können, dass die schädigende Handlung zu einem konkreten Schadensfall geführt hat, der anderenfalls nicht eingetreten wäre. Führt das fehlerhafte Verhalten des Mediators beispielsweise nachweislich zum vermeidbaren Abbruch der Mediation, müsste der Anspruchsteller darlegen, dass sein Schaden bei einer Fortführung der Mediation nicht entstanden wäre.

Es wird ihm kaum gelingen den konkreten Nachweis zu führen, dass im Falle einer Fortführung der Mediation ein zwingend besseres Ergebnis zustande gekommen wäre. Denn selbst bei Beachtung aller Regeln der Kunst besteht weder eine Garantie für ein derartiges Ergebnis, noch wird es geschuldet. Was er jedoch nachweisen kann, sind die ihm durch die vorwerfbar erfolglose Mediation entstandenen Kosten. Das sind in jedem Fall die Kosten der Terminwahrnehmung, gegebenenfalls der dadurch bedingte Arbeitsausfall und eventuelle Folgekosten.

Auch zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt muss ein kausaler Zusammenhang feststellbar sein. Dem Mediator muss vorgehalten werden können, dass der Schaden bedingt durch sein Verhalten ein-getroffen ist. Die Zurechenbarkeit schränkt sich im Zivilrecht nach der Adäquanztheorie ein.
Danach unterbleibt eine Haftung, wenn aus objektiver und rückschauender Sicht der Schadenseintritt im konkreten Fall nicht vorhersehbar war. Anders gesagt: Zugerechnet werden nur Handlungen, mit deren Eintritt nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerechnet werden konnte. Die Kausalität wird regelmäßig nicht dadurch aus-geschlossen, dass außer dem zum Schadensereignis noch andere Umstände zur Schadensentstehung beigetragen haben. Das Fehlverhalten kann also zurechenbar kausal für das Scheitern einer Mediation sein, wenn die Media-tion aus anderen, eventuell später hinzugetretenen Um-ständen gescheitert wäre, sofern die anderen Umstände den Kausalzusammenhang nicht unterbrechen, also eine völlig eigenständige Kausalität begründen . Für den Nachweis einer Pflichtverletzung trägt der Mediand die Darlegungs- und Beweislast .

Bedeutung für die Mediation

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Alias: Ersatzansprüche
Literaturhinweise:
Bearbeitungshinweis: Textvollendung und Programmvollendung erforderlich. zB ...
Prüfvermerk: -


Based on work by anonymous contributor und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag Dezember 5, 2024 22:18:32 CET.

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