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Über die Justiz und den Umgang mit dem Recht

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich auf der Themenseite Justiz zum Titel des 12. Buchabschnitts, der Staat und Gesellschaft. Bitte bachten Sie auch:

Staat Justiz Gerichtsverhandlung Gerichtsmediation Güterichter Integration Verweisung

Worum es geht: Mit der Justiz werden alle staatlichen Einrichtungen bezeichnet, die mit der Rechtsprechung zu tun haben. Dazu zählen die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, der Justizvollzug, die sozialen Dienste der Strafrechtspflege und die Justizverwaltung.1 Die Justiz spielt bei, für und in der Mediation eine wichtige Rolle, so dass es angezeigt ist, sich mit ihr auseinander zu setzen.

Einführung und Inhalt: Im Englischen wird die Mediation als Access to justice bezeichnet. Justice meint in dem Zusammenhang aber Gerechtigkeit und nicht Justiz. Im Deutschen wird die Gerechtigkeit begrifflich am Recht festgemacht und nicht an der Justiz. Gerechtigkeit und Justiz werden unterschieden. Die Justiz ist eine Institution. Ihr Zugang, ihre Verfügbarkeit und ihre Fähigkeit Gerechtigkeit herzustellen spielen allerdings eine wichtige Rolle für das Aufkommen der alternativen Streitbeilegung und insbesondere der Mediation. Es ist zu beobachten, dass das Verständnis der Mediation zumindest in den Anfängen stark von dem Erscheinungsbild der Justiz geprägt war.

Die Aufgabe Recht zu sprechen

Die Aufgabe der Justiz ist es (unter anderem) zweifellos Recht zu sprechen. Die Rechtsprechung führt in eine gerichtliche Entscheidung, die sich ausschließlich an Gesetz, Recht und Ordnung orientiert. Der Volksmund sagt:

Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei
Vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand

Die Justiz stellt verschiedene Gerichtsbarkeiten zur Verfügung. In manchen Verfahren besteht Anwaltszwang. Das heißt ohne Anwalt kann die Justiz nicht in Anspruch genommen werden. Es gibt insgesamt fünf unterschiedliche und selbständig arbeitende Gerichtsbarkeiten:

  1. die ordentliche Gerichtsbarkeit
  2. die Arbeitsgerichtsbarkeit
  3. die Verwaltungsgerichtsbarkeit
  4. die Finanzgerichtsbarkeit und
  5. die Sozialgerichtsbarkeit

Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Zivil-, die Familien- und die Strafgerichte. Daneben gibt es spezialisierte Kammern (Spruchkörper), die an den jeweiligen Gerichten eingerichtet werden können. Die Spezialisierung der Gerichte wird jedoch als unzureichend angesehen.2 Grundsätzlich absolvieren Richter, Staats- und Rechtsanwälte eine identische Ausbildung die als Befähigung zum Richteramt bezeichnet wird. Nach dem zweiten Staatsexamen haben sie die Möglichkeit, sich weiter- und fortzubilden.

Rechtsgewährung

Die Justiz ist kein Zufall. Jeder Bürger hat einen Anspruch auf gerichtliche Hilfe. Die Gerichte sollen sie gewährleisten. Sie sind Teil der Gerichtsbarkeit, mit der die Gesamtheit der staatlichen Gerichte gemeint ist, die der Rechtsprechung oder der Rechtspflege dienen. Der Rechtsgewährungsanspruch beruht auf einer Abgrenzung der sogenannten Rechtsgarantie des Staates gegenüber dem Rechtsschutzbedürfnis des Bürgers. Die sogenannte Rechtsweggarantie ist in Art 19 Abs. 4 GG geregelt. Sie betrifft eine Abwehrmaßnahme gegen Rechtsverletzungen der öffentlichen Gewalt. Der Rechtsschutz gegen Verletzungen im privatrechtlichen Bereich wird aus Art 20 GG hergeleitet. Das Rechtsschutzbedürfnis verhindert, dass die Gerichte willkürlich angerufen werden.

Zuständigkeit

Als dritte Staatsgewalt hat die Justiz die Aufgabe, den Rechtsstaat zu sichern und die Einhaltung der Gesetze zu kontrollieren. Natürlich unterliegt die Justiz auch selbst dem Gesetz, weshalb ihr Aufbau und ihre Vorgehensweise im Gesetz geregelt ist. Die Organisation der ordentlichen Gerichte wird im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. Für andere Gerichte finden sich Regelungen in den jeweiligen Prozessordnungen wie dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), dem Sozialgerichtsgesetz (SGG), der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) usw. Auch die Gerichtsverfahren sind in Gesetzen geregelt. Der Ablauf von Zivilgerichtverfahren ergibt sich z.B. aus der ZPO. Der Ablauf von Arbeitsgerichtsprozessen aus dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), usw. Die Zuständigkeit der Gerichte ist transparent und ebenfalls im Gesetz geregelt. Sie können die Zuständigkeit hier ermitteln:

Suche nach dem zuständigen Gericht

Anders als bei den außergerichtlichen Verfahren kann kein Richter von den Parteien bestimmt oder gewählt werden. Um sicherzustellen, dass jeder Bürger einem gesetzlichen Richter gegenübersteht, legen die Gerichte selbst einen Geschäftsverteilungsplan fest. Der Geschäftsverteilungsplan erlaubt es, die Zuständigkeit des einzelnen Richters oder des Spruchkörpers für jedes anfallende Rechtsgeschäft objektiv zu ermitteln. Auch die Zuständigkeit des Güterichters ist im Geschäftsverteilungsplan auszuweisen. Er kann also - anders als der freie Mediator nach §2 Abs. 1 Mediationsgesetz - nicht ohne weiteres von den Parteien gewählt werden.3

Verantwortlichkeit

Auch wenn der Richter sich als neutral und über den Dingen stehend sieht, wird er als Entscheider zum operativen Teil des Streitsystems der Parteien. Diese Einschätzung mag überraschen. Sie ergibt sich aus einer systemischen Betrachtung der Verfahren, die zur Abgrenzung gegenüber der Mediation herangezogen wird.4 Die operative Rolle als Entscheider macht ihn, gewollt oder nicht, zu einem Teil des Konfliktes, weshalb er von den Parteien auch oft in dieser Verantwortung wahrgenommnen wird. Seine Verantwortlichkeit wird ganz unterschiedlich eingeschätzt. Keinesfalls aber geht sie über die Rechtsprechung hinaus. Der Richter hat also stets und nur das Recht im Blick, nicht zwingend den dahinter verborgenen Konflikt und erst recht nicht den Nutzen der Entscheidung.

 Merke:
Leitsatz 15876 - Die Verantwortung des Richters endet bei der Frage, inwieweit die gebotene Entscheidung Recht und Gesetz entspricht. Entschieden wird die Rechtsfrage, nicht die Frage des dahinter liegenden oder darüber hinausgehenden Konfliktes.

Gerechtigkeit

Recht sprechen heißt, eine Entscheidung zu treffen, die dem Recht genügt. Mithin kann die Entscheidung von der individuell gefühlten Gerechtigkeit abweichen. Dementsprechend erschöpft sich das Ziel der Justiz darin, den sogenannten Rechtsfrieden herzustellen. Der Rechtsfriede ist die Beendigung des Instanzenweges. Das letzte Urteil gilt, egal was es entscheidet. Der Volksmund beschreibt dieses Phänomen wie folgt:

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.


Gerechtigkeit wird emotional erlebt. Eine gefühlte Ungerechtigkeit löst Empörung und Wut aus. Je mehr das angewendete Recht mit der gefühlten Gerechtigkeit übereinstimmt, umso größer ist die Bereitschaft, die gerichtliche Entscheidung zu akzeptieren. Dabei spielt nicht nur das Ergebnis eine Rolle, sondern auch der Weg, wie das Ergebnis erzielt wurde. Es liegt auf der Hand dass eine Partei ein nachteiliges Urteil selbst dann, wenn es juristich korrekt ist, nicht akzeptiert, wenn sie das Gefühl hat, dass der Richter ihr nicht zugehört hat.

Verhältnis zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Die alternative Streitbeilegung stellt sich gerne als eine bessere und billigere Alternative zum Gericht dar. Ohne an dieser Stelle darauf einzugehen, ob diese Einschätzung zutreffend und sinnvoll ist, deutet sie an, dass nicht nur die Nachfrage, sondern auch die Ausgestaltung der Mediation mit dem Auftreten der Justiz in einem Zusammenhang steht. Warum sonst wird die Schiedsgerichtsbarkeit (Arbitration) in Ländern eher nachgefragt, in denen die Justiz unter einem Korruptionsverdacht steht. Auch leuchtet es ein, dass aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen eher in Ländern gesucht werden, wo die Justiz nicht nur teuer, sondern auch schwer einzuschätzen ist. Dieser Zusammenhang könnte erklären, dass die evaluative Mediation in angelsächsischen Ländern einen wesentlich höheren Stellenwert hat als in Deutschland. In Lettland wurde die Mediation über den Täter-Opfer-Ausgleich populär, weil sich die zivilgerichtliche Verurteilung eines Unfallverursachers ohne Haftpflichtversicherung als weniger effizient erweisen hat als der TOA. In Deutschland wurde die Mediation maßgeblich durch die Familiensachen bekannt, nachdem die Parteien bemerkt haben, dass die Bewältigung dieser Angelegenheiten mehr braucht als nur Rechtskenntnisse.

Die Justiz hat in Deutschland einen hohen Stellenwert. Der ROLAND Rechtsreport für das Jahr 2017 beginnt deshalb mit den einleitenden Worten: "Das deutsche Justizsystem genießt in der Bevölkerung nach wie vor hohes Ansehen. Das Vertrauen der Bürger sowohl in die Gesetze als auch in die Gerichte ist unverändert hoch".5 Die Mediation muss dieses Vertrauen in der Gesellschaft erst noch erwerben. Die Justiz macht den Anfang, denn keinesfalls ist die Beeinflussung der Mediation durch die Justiz nur ein unidirektionales Phänomen. Es ist auch umgekehrt ist zu beobachten, dass die Mediation das Angebot der Justiz beeinfusst. Die Grenzen verschwimmen. Die Justiz ist kein Gegensatz mehr zur Mediation. Sie hat die Mediation auch für sich entdeckt, woraus sich Schnittmengen ergeben.

Mediationsschnittstellen

Angefangen hat wohl alles mit dem Multidoor Courthouse in Amerika. Es ist das bekannteste Beispiel, in dem die Gerichte versucht haben, die die Mediation oder andere außergerichtliche Verfahren im Gericht anzubieten. Inzwischen ist die Öffnung der Gerichtsverfahren für die Mediation und andere außergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung gesetzlich etabliert. Ausschlaggebend war das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (Förderungsgesetz).6 Auch die Verwendung der Mediation im Gerichtsverfahrens ist inziwschen ein feststehendes Angebot der Justiz. Wie die Verbindung zur Mediation im Gericht vorgenommen wird, besprechen die folgenden Kapitel:

Gerichtsmediation

Mit dem Oberbegriff der Gerichtsmediation werden die Verfahren umschrieben, die das Zusammenspiel von Gerichtsverfahren und Mediation betreffen. Alle Fälle der Gerichtsmediation haben gemein, dass ein Gerichtsverfahren bereits anhängig ist.

gerichtsnahe Mediation

Der Begriff ist aus einer Übersetzung von Court annexed Mediation entstanden. Er beschreibt eine Mediation, die außerhalb des Gerichts stattfindet aber vom Gericht empfohlen oder nahegelegt wird, sodass sie parallel zum GHerichtsverfahren abläuft. Die gerichtsnahe Mediation ist eine Mediation i.S.d. §1 Mediationsgesetz.

Güterichterverfahren

Ehemals war von der gerichtsinternen Mediation die Rede. Es handelt sich um eine Mediation, die durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens durchgeführt wird. Seit dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes ist diese Form der Mediation in eine Güterichterverhandlung umgewandelt worden. Der Güterichter ist der im Güterichterverfahren mediierende Richter. Er ist vom erkennenden Richter und den Mediatoren abzugrenzen. Er ist wegen §9 Mediationsgesetz seit dem 1.8.2013 nicht mehr berechtigt, sich als gerichtlicher Mediator zu bezeichnen.

Verweisung

Gem. § 278 Abs. 5 ZPO kann das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Anfoprderungen und Herangehensweisen werden in diesem Beitrag erläutert.

Integrationsversuche

Auffällig ist, dass alle Schnittstellen die zwischen der Mediation und den Gerichten hergestellt werden, die Mediation immer nur in dem formalen Konstrukt wahrnehmen, wo der Vermittler als eine nicht entscheidungsbefugte Person in Erscheinung treten muss. Was oft übersehen wird ist die tatsache, dass der Richter trotz seiner Entscheidungsbefugnis einen gesetzgebersichen Auftrag zur Schlichtung hat. §278 Abs. 1 ZPO besagt, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein soll. Wie bezeichnet sich der Richter die Parteien zu einem Vergleich bewegen kann. Tatsächlich steht der Richter in dem Verruf, den Vergleich nur deshalb herbeizuführen, weil er sich vor der Entscheidung drücken will. Das Ergebnis ist ein fauler Kompromiss. Tatsächlich besteht zumindest theoretisch die Chance, dass dieser Vorwurf bei einem nicht entscheidungsbefugten Richter weniger ausschlaggebend ist. Die Justiz muss sich den Vorwurf dennoch gefallen lassen. Immer wieder ist zu hören, dass sich die Justiz in die Mediation flüchtet, weil sie überlastet und überfordert ist.

Es ist ein bemerkenswertes Phänomen, dass die Belastung der Richter trotz des Rückganges der Gerichtszugänge als steigend wahrgenommen wird.7 Als Begründung wird angeführt, dass das Streitverhalten der Parteien zunimmt, weshalb die Bearbeitung der Fälle schwieriger wird. In diesem Fall ist die formale Mediation Videos Güte, Richter Verfahren oder das Mediation zu fahren, aber kein wirklicher Ausweg. Wegen der Blockadehaltung der Parteien ist davon auszugehen, dass sie auch einen solchen Vorschlag zur Mediation ablehnen, ganz abgesehen davon, dass die Mediation in hoch eskalierten Streitigkeiten als nicht möglich eingeschätzt wird. Die Blockadehaltung wird aus dem konfrontativen Denken heraus befeuert. Auch die Konfliktevolution von Schwarz belegt, dass die Parteien kaum bereit sind, ihre konfrontative Strategie zu verlassen, solange sie sich von der Konfrontation Vorteile versprechen. Einen Vorschlag zur Mediation können sie in dieser strategischen Lage also gar nicht ersnthaft in Betracht ziehen. Der Weg in die Kooperation muss erst bereitet werden.

Niemand hat dafür eine bessere Gelegenheit als der erkennende Richter. Anders als der Mediator hat er Zugriff auf die Parteien ud anders als der Mediator kann er die Weichen stellen, die zu einem Strategiewechsel führen. Allerdings ist dazu nicht der Güterichter, sondern nur der erkennende Richter in der Lage. Das Konzept wurde erfolgreich im Altenkirchener Modell erprobt. Dort wird nicht das formale Konstrukt der Mediation, sondern ihre methodisch korrekte Umsetzung in den Vordergrund gestellt, wobei die formale Position des nicht entscheidungsbefugten Dritten keine Wesensvorraussetzung mehr ist.

Altenkirchener Modell

Ein Modellprojekt in Familiensachen, bei dem der erkennende Richter Methoden (nicht nur Techniken!) der Mediation einsetzt, um so den Weg in die Mediation zu bereiten.

Cochemer Praxis

Die Cochemer Praxis ist ein Modell in Familiensachen, das im Amtsgerichtsbezirk Cochem aufgekommen war. Es etzt auf Arbeitskreise, in denen das Gericht, das Jugendamt, die Beratungsstelle und die Anweälte sich zu einem interdisziplinären Austausch treffen, um paxisnahe Lösungen zu erarbeiten wie Familien aus dem Konflikt herausgeholfen werden kann.


In beiden Projekten hat es sich herausgestellt, dass nur eine systemische Sicht dazu beiträgt, die Effizienz der Justiz zu steigern. Die Evaluierung des Altenkirchener Modells hat zusätzlich bewiesen, dass diese Herangehensweise zu einer statistisch messbaren Steigerung der Zufriedenheit bei allen Prozessbeteiligten führt.8 Auch jenseits dieses Modells gibt es Rückmeldungen, dass Richter, die eine Mediationsausbildung genossen haben, zumindest die Kommunikation im Gericht verbessern. Die Mediation zeigt also Wirkung. So oder so. Visionelle Ideen und Möglichkeiten, wie Recht, Justiz und Mediation zusammenkommen, werden im Beitrag Integrationsversiche zusammengestellt.

  Aktionshinweis

Vielleicht kennen Sie noch andere Modelle oder haben Erfahrungen, die Anwendungsbeispeile für eine erfolgreiche Umsetzung der Mediation im Gericht ergeben?

Justiz im Wandel

Eingangs wurde gesagt, dass die Justiz für die Rechtsprechung zuständig sei. Art 92 GG vertraut die rechtsprechende Gewalt den Richtern an und erwartet, dass sie von ihnen auch ausgeübt wird. Die Mediation ist keine Rechtsprechung. Sie sollte auch nicht mir ihr verwechselt werden. Vor dem Erlass des Förderungsgesetzes war völlig unklar, auf welche Rechtsgrundlage die Richter eine Mediation im Geriucht überhaupt gestützt haben. Mit dem Förderungsgesetz ist klargestellt, dass die Mediation eine Aufgabe der Gerichte ist. Also hat die Justiz doch mehr im Blick, als nur die Rechtsprechung. Das ist nicht ungewöhnlich, denn die ZPO (und andere Vefahrensvorschriften) hatten ohnehin im Blick, dass der Richter auch für gütliche Erledigungen zuständig sein soll. Absatz 1 der Vorschrift, die nunmehr eine Regelung zum Güterichter enthält, hat dem Richter ohnehin den Auftrag erteilt, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht zu sein. Nach §278 Abs. 5 ZPO ist der Güterichter also kein Mediator, sondern ein nicht entscheidungsberufener Richter, der im ohnehin bekannten Güteverfahren alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann und soll. Was nicht geschehen darf ist, dass die Gerichte diese nunmehr erweiterte Möglichkeit zur Schlichtung als ein Mittel nutzen, um den Parteien letztlich die Rechtsprechung zu verweigern. Die Mediation ist schlauer als das Recht, aber das Recht steht über ihr und dafür sind und bleiben die Gerichte zuständig.

Der Spagat zwischen Konkurrenz und Förderung

Es gibt ebenso viele Gründe, warum sich die Justiz und mit ihr die Richter für Mediation interessieren, wie es Gründe für die Parteien gibt, die Mediation alternativ nachzufragen. Gemeinsam ist ihnen der Grund, schnellere und effizientere Streitbeilegungen zu ermöglichen oder in Anspruch zu nehmen. Eine Rolle spielt sicher auch ein sich änderndes Streitverhalten und vielleicht auch die Erkenntnis, dass das Recht nicht immer zum Frieden führt. Die Öffnung der Justiz für die Mediation und andere Formen der Streitbeilegung ist deshalb folgerichtig. Dass die Mediation oder wie immer sie zu nennen ist eine Konkurrenz zur freiberuflichen Mediation darstellt wird gerne bestritten. Die Richter argumentieren, dass ein Güterichterverfahren keine Konkurrenz daretellen kann, weil es den Gang zum Gericht voraussetzt und nur in anhängigen Gerichtsverfahren genutzt werden kann. Was sie übersehen ist, dass die Option, eine Mediation kostenlos im Gericht wahrzunehmen mit der Möglichkeit zugleich und ohne zusätzlichen Aufwand ins steritige Verfahren überzugehen, das zudem immer ein präsentes Drohpotenzial darstellt, wettbewerblich duchaus attraktiv ist, erst recht, wenn der Gerichtsprozess im Gegensatz zur Mediation mit der Verfahrenskostenhilfe finanziert werden kann. Andererseits übersehen die Mediatoren, dass die Bewerbung der Mediation und die Verwendung im Gericht durchaus auch zur Popularität der Mediation beitragen kann. Eine geschickte Lösung, die den Spagat ausbalancieren kann ist die Steigerung der Kompetenz in Mediation und die Verwendung dieser Kompetenz auch im Erkenntnisverfahren.

Bedeutung für die Mediation

Die Mediation wäre keine Rechts- sondern eher eine Interessengarantie. Sie garantiert die Interessenwahrung bei korrekter Verwendung aus sich selbst heraus. Von einer Garantie kann aber deshalb nicht gesprochen werden, weil die Parteien im Verhältnis zueinander keinen Anspruch auf Teilnehme an der Mediation haben. Im Verhältnis zum Mediator kann jedoch von einer Garantie gesprochen werden, weil er verpflichtet ist, die Interessen herauszuarbeiten.9 Es ist wichtig, die Kompetenzen des Rechts (der Justiz) und der Mediation gegeneinander abzugrenzen. Wie die Abgrenzung erfolgt, ergibt sich aus dem Beitrag Recht.

Recht und Mediation

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2024-09-09 17:54 / Version 73.

Aliase: Rechtsverwirklichung, Rechtsfriede, Gerichtsbarkeit
Bemerkung: Aktionshinweis
Siehe auch: Seitenverzeichnis, Dienstleistung
Diskussion: Evaluationsforum

3 Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen auf, die noch eingegangen wird. Siehe Güterichter
4 Siehe Systemik
6 BGBl I S. 1577, siehe Mediationsförderungsgesetz
7 Dieser Eindruck ergibt sich aus persönlichen Gesprächen des Autors mit Richtern
9 Die Aufgabe wird im Aufgabenverzeichnis erfasst als Interessenerhellung (Relevanz: Pflicht)


Based on work by Arthur Trossen und Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Mittwoch November 27, 2024 14:37:57 CET.

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