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Vom Fehler zur Haftung

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Themenseite zum Titel Berufsausübung in der Abteilung Praxis.
Die Frage, ob ein Fehlverhalten haftungsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht, steht mit den Inhalten folgender Beiträge im Zusammenhang.

Berufsausübung Haftung Schadenersatz Versicherungspflicht Berufsaufsicht Beschwerden Mediationsfehler

Abstract: Es geht um die spannende Frage was die Medianden unternehmen können, wenn die Mediation fehlerhaft abgelaufen ist. Die Rechtsprechungsübersicht zeigt tatsächlich, dass es in Einzelfällen zu Regressansprüchen gekommen war oder die Honorarzahlungsverpflichtung infrage gestellt wurde. Es bedarf also einer Auseinandersetzung, wann ein fehlerhaftes Verhalten vorliegt und wann sich daraus eine Haftung ergibt.

Einführung und Inhalt: Bitte bedenken Sie, dass nicht jeder Fehler zur Haftung führt, dass nicht jeder Haftungsfall einen Schaden begründet und dass nicht jeder Schaden zu einem Schadenersatz verhilft. Bereits diese Überlegungen fordern heraus, sich näher damit auseinanderzusetzen, was ein Mediationsfehler ist und wie er sich auf die Frage der Haftung des Mediators auswirkt. Die Prüfungsfolge lautet stets:

  1. Liegt ein Fehler vor?
  2. Handelt es sich um eine Pflichtverletzung?
  3. Führt die Pflichtverletzung zur Haftung?
  4. Kann Schadensersatz verlangt werden?

Liegt ein Fehler vor?

Ein Fehler ist etwas, das nicht richtig ist, das von der Norm abweicht. Damit taucht schon die Frage auf, was ist denn richtig oder falsch in der Mediation? Die Parteien haben sich doch geeinigt. Wie kann das falsch sein? Wenn Sie versprochen haben, den Propzess der Einigung über eine Mediation herbeizuführen, kommt es darauf an, wie die Einigung zustandegekommen ist. Dann mag das Ergebnis zwar richtig sein. Trotzdem liegt ein Fehler vor, weil der Weg dorthin nicht dem entspricht, was die Mediation erwartet. Also kann ein Mediator durchaus etwas falsch machen. Die Frage, wann ein Fehler vorliegt ist nicht leicht zu beantworten. Der Grundsatz lautet:

 Merke:
Leitsatz 14983 - Ein Mediationsfehler ist anzunehmen, wenn die Handlung oder Unterlassung des Mediators dem Wesen der Mediation widerspricht.

Die Frage, ob die Handlung oder Unterlassung des Mediators einen Fehler darstellt oder nicht und die Frage, wie Fehler zu vermeiden sind oder wie mit Fehlern umzugehen ist, wird in dem Beitrag über Mediationsfehler ausführlich erörtert.

Mediationsfehler

Handelt es sich um eine Pflichtverletzung?

Ein Fehler in der Mediation begründet noch lange keine Haftung. Die Haftung setzt eine Rechtsverletzung voraus. Die Frage was erlaubt ist und was nicht, lässt sich durch eine negative Abgrenzung zur Pflichtwidrigkeit beantworten. Eine Pflichtverletzung ist ein Verstoß gegen eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht. Die Pflicht ergibt sich aus einer für die Mediation gültigen Rechtsvorschrift. Die Faustformel lautet:

 Merke:
Leitsatz 3371 - Alles was keine Pflichtverletzung darstellt, ist erlaubt!

Die Vorschriften zur Mediation müssen dem Mediator einen Handlungsspielraum eröffnen. Deshalb können sie nicht im Detzail vorschreiben was er zu tun und zu lassen hat. Es ist stets eine Frage des Einzelfalles. Dennoch hat der Gesetzgeber einige Pflichten geregelt. Soweit es keine explizite Regelung gibt, orientieren sich die Pflichten an den Regeln der Kunst. Denn ein professioneller Mediator wird sich im Zweifel dazu verpflichtet haben, die Mediation nach den Regeln der Kunst durchzuführen. Eine Zusammenstellung der Pflichten des Mediators und ihrer Herleitung finden Sie im Pflichtenverzeichnis.

Pflichtenverzeichnis 

Führt die Pflichtverletzung zur Haftung?

Haftung bedeutet das Einstehen für ein verantwortliches Handeln. Als Faustregel mag gelten: Ein Haftungsrisiko besteht immer dann, wenn und soweit der Mediator Verantwortung übernimmt oder den Eindruck erweckt, er würde Verantwortung übernehmen. Das gleiche gilt, wo er eine ihm auferlegte Verantwortung nicht übernimmt. Um keine falschen Eindrücke zu erwecken, sollte die Verantwortlichkeit im Mediationsvertrag bzw. der Mediationsdurchführungsvereinbarung klar geregelt sein.

Formular: Haftungscheck

Die komplexen Ausführungen für das rechtlich gebotene Verhalten des Mediators lassen sich für die Frage seiner Haftung in die folgende Formel übersetzen, die zugleich ein rechtliches Prüfungsschema darstellt:

1. Handlung
Die zu bewertende Handlung wird in ihrer Gesamtheit und Wirkung als Teil einer Interaktion beschrieben.
2. Rechtsverstoß
Bewirkt die Handlung (oder Unterlassung) einen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift? Welche Rechtsvorschriften es gibt, ergibt das Rechtsquellenverzeichnis. Die rechtliche Herleitung der Verpflichtungen des Mediators erfolgt aus dem jeweiligen Mediationsvertrag, der den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen hat. Sofern Standards Verhaltensregeln enthalten, müssen sie (direkt oder indirekt) im Mediationsvertrag einbezogen sein, damit sie verbindlich werden.
3. Nachhaltigkeit
Ein Fehler ist nur dann beachtlich wenn er Auswirkungen hat, die sich auf das Verfahren und die Handlungen der Parteien auswirken. Auch besteht die Möglichkeit, dass die Parteien den Fehler akzeptieren. Zu prüfen ist also in jedem Fall, ob die Pflichtwidrigkeit auf die eine oder andere Weise geheilt werden konnte? Die Nachhaltigkeit wird impliziert, wenn eine Wesensverletzung vorliegt.
4. Schaden
Hat das pflichtwidrige Verhalten zu einem Schaden geführt?

Schadenersatzberechnung 

Kann Schadensersatz verlangt werden?

Selbstverständlich ist es möglich, die Haftung etwa zur Gewährleistung vertraglich zu vereinbaren. Ein vollständiger Haftungsausschluss ist nicht zulässig, wohl aber weitgehende Haftungsbegrenzungen. Dabei macht es einen Unterschied, ob der Mediator auf vorformulierte Verträge zurückgreift oder die Mediation individualvertraglich gestaltet. In keinem Fall wäre es zulässig, die Haftung für Vorsatz auszuschließen1 .

Überlegungen führen zu der Frage, wann und wie solche Pflichtverletzungen geltend gemacht werden können. Die erste Anlaufstelle ist stets der Mediator selbst. Idealerweise werden die Vorwürfe innerhalb der Mediation erhoben, sodass Korrekturen möglich sind. Auch wenn die Pflichtverletzung erst nach der Mediation auffällt kommt ist der Mediator noch immer die erste Anlaufstelle. Auch im Nachgang der Mediation gibt es Möglichkeiten zur Korrektur. Der Mediator könnte beispielsweise versuchen, eine erneute Verhandlung, diesmal über die Gültigkeit und Effizienz der Abschlussvereinbarung zwischen den Parteien herbeizuführen. Wenn das nicht gelingt, muss sich der Mediator den Fragen der Honorierung oder eines Regresses stellen. Falls eine Haftpflichtversicherung besteht, kann er diese in Anspruch nehmen. Wenn nicht, muss er selbst für den Schaden aufkommen. Im Zweifel müssen die Gerichte darüber entscheiden, ob eine Pflichtverletzung vorliegt oder nicht. Zu prüfen ist aber auch, ob sich der Mediator pauschal einer Schlichtung unterworfen hat oder ob er einem Verband angehört, der in solchen Fällen vermittelt.

Wer kann Schadensersatz verlangen?

Weil der Schadensersatzanspruch aus dem Mediationsvertrag hergeleitet wird, kommen zunächst nur die Parteien des Mediationsvertrages als Anspruchsberechtigte in Betracht. Sie können jedoch von den Medianden personenverschieden sein. Sofern die Mediationsdurchführungsvereinbarung den Medianden keinen eigenen Anspruch gegen den Mediator einräumt, müssen sie ihren Anspruch auf Schadenersatz aus einem abgeleiteten Recht herleiten. Dieses Recht kann durch eine Abtretung der Ansprüche einer Vertragspartei aus dem Mediationsvertrag begründet werden. Eine andere Möglichkeit bietet der Grundsatz der Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Die Umstände müssen ergeben, dass der Mediationsvertrag als ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter angesehen wird. Bei einer professionellen Mediation kann dies unterstellt werden.

Der Mediationsvertrag als ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

Bedeutung für die Mediation

Nicht jeder Fehler führt zu einem Scheitern der Mediation. Die Schärfung des Bewusstseins des Mediators über mögliche Mediationsfehler dient also in erster Linie dem Qualitätsmanagement. Es kommt vor, dass die Parteien dem Mediator gegenüber Vorwürfe machen, weil sie sich nicht gut behandelt fühlen. Es geht ihnen dann nicht um die Geltendmachung eines Schadens, sondern lediglich um eine Beschwerde, die sie gerne loswerden wollen. Ganz nach dem Motto: Ein Kunde der meckert ist ein guter Kunde. Er will vielleicht sogar etwas bewirken, damit er widerkommen kann. Ein Mediator sollte vermeiden dass es dazu kommt und sich auf die Beschwerde einlassen. Welche Möglichkeiten zur Beschwerde überhaupt bestehen, lesen Sie in dem Beitrag über das Fehlverhalten des Mediators.

Beschwerden gegen ein Fehlverhalten

Grundsätzlich sollte der Mediator bei Beschwerden oder Fehlermeldungen daran denklen, dass er (auch in diesem Fall) die Metaebene abbildet. Der Mediator sollte es sich auch bewusst machen, dass die Parteien oft nicht oder nur schwer einschätzen können, was in der Mediation richtig oder falsch ist. Wenn sich der Mediator mit der Beschwerde der Partei auseinandersetzt kann er entweder das Verfahren, die Einschätzung der Partei oder sein Verhalten korrigieren.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2023-08-08 16:31 / Version 75.

Literaturhinweise: Eine ausführliche Darlegung des Haftungsrechts in Trossen (un-geregelt)
Siehe auch: Haftung, Pflichtverletzung, Pflichtenverzeichnis, Qualitätsmanagement, Fehlerverzeichnis, Schadenersatz, Mediationsfehler
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