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Beratungshinweis

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zur Werkzeugsammlung der Wiki-Abteilung Werkzeuge und wird im Archiv abgelegt. Thematisch kann sie dem Abschnitt Methodik der Mediation des Fachbuchs zugeordnet werden. Beachten Sie bitte auch folgende, damit zusammenhängende Seiten:

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Wie das Wort Beratungshinweis besagt, geht es um den Hinweis auf die Möglichkeit der Beratung. §2 Abs. 6 Mediationsgesetz besagt:

Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen.

Beratung

Es gibt einen nicht unbeträchtlichen und durchgehenden Beratungsbedarf in der Mediation. Einen Teil des Bedarfs kann der Mediator selbst abdecken. Hinsichtlich des Verfahrens hat er sogar eine Beratungspflicht.1 Es ist fraglich, ob und inwieweit der Mediator zu einer darüber hinausgehenden Beratung überhaupt in der Lage ist.

§2 Abs. 6 Mediationsgesetz spricht von der Kenntnis der Sachlage und der fachlichen Beratung schlechthin. Die Vorschrift geht auch darauf ein, dass eine Vereinbarung möglich ist und inhaltlich bereits formuliert werden kann. Sinnvollerweise muss die Beratung vor dem Abschluss der Vereinbarung stattfinden. Mithin erfasst die Hinweispflicht eine Beratung, die erst beim Vorliegen eines Vereinbarungsentwurfs möglich werden kann. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre von der Hinweispflicht weder eine Therapie noch eine fachliche Beratung angesprochen, die jenseits des Vereinbarungsinhaltes steht. Auf den zweiten Blick gibt es aber durchaus Gegenstände, die über Fragen des Sachverhaltes und des Vereinbarungsinhaltes hinausgehen. Das Gesetz verlangt auch, dass der Inhalt verstanden wird. Damit werden auch mentakle Fähigkeiten angesprochen, die der Mediator nicht übergehen darf. Er muss also gegebenenfalls auch eine psychologische Beratung vorschlagen.

Beratungszeitpunkt

Mediationsfehler

Es ist ein haftungsrelevanter Mediationsfehler, wenn der Hinweis auf die fachliche Beratung unterlassen wird.2 Die Hinweispflicht korrespondiert mit dem Grundsatz der Informiertheit. Sie erstreckt sich somit auf alle Informationen, die zur Lösungsfindung einerseits und zur Lösungssicherung andererseits erforderlich sind.

Unterstützung

Der Beratungshinweis soll der Partei die Möglichkeit eröffnen und nahelegen, alle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die sie benötigt, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu finden. Der Beratungshinweis beschränkt sich nicht auf eine anwaltliche (juristische) Beratung. Er kann sich auf Experten erstrecken, die beispielsweise für die Bewertung des Vermögens, für steuerrechtliche Fragen aber auch für Fragen zur Verhandlungsfähigkeit hinzuzuziehen sind.

Bedeutung für die Mediation

In gewissem Umfang ist der Mediator selbst zur Beratung berechtigt und verpfichtet. Keinesfalls darf er beraten, wenn die Beratung in eine Lösung führt oder parteilich ist.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2024-09-11 08:58 / Version 10.

Aliase: Hinweispflicht
Prüfvermerk:


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Seite zuletzt geändert am Donnerstag September 12, 2024 06:42:16 CEST.

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