Arbitration als internationale Gerichtsbarkeit
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International internationales Recht Arbitration Schiedsgerichtsverfahren
Abstract: Dass der Beitrag Arbitration dem 11. Buch International zugeordnet wird, deutet schon darauf hin, dass grundsätzlich zwischen der nationalen und der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterscheiden ist. Manche Länder, wie z.B. Frankreich und die Schweiz haben die Schiedsgerichtsbarkeit sogar in dementsprechend getrennten Gesetzen geregelt. Die Mehrheit der EU-Staaten wendet jedoch das gleiche Gesetz sowohl auf inländische wie auch auf internationale Schiedsgerichtsverfahren an.
Einführung und Inhalt: Bitte beachten Sie die Ausführungen zum (inländischen) Schiedsgerichtsverfahren. Wenn hier von der Arbitration gesprochen wird, handelt es sich um das internationale und englischsprachige Pendant dazu. Leider ist der Begriff auch nicht trennscharf zu verwenden. Wenn Sie in ein Wörterbuch schauen, finden Sie als Übersetzung ins Deutsche die Begriffe Schlichtung, Entscheidung, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsverfahren, Vermittlung, Schiedsgerichtsbarkeit.1 Erst wenn Sie rückwärts übersetzen und das englische Wort für Schiedsgericht suchen, erhalten Sie ein eindeutiges Ergebnis. In Russland bedeutet Arbitration auch so viel wie Kammer für Handelssachen im staatlichen Gericht. Sie sollten also, falls Sie sich für eine Arbitration entscheiden, stets genau klären, dass Sie dasselbe darunter verstehen.
Bedarf für internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Ein Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist zweifellos die intzernationale Anerkennung und die Angleichung des Verfahrens. Ein inländisches Schiedsgerichtsurteil ist im Ausland leichter zu vollstrecken, als die Entscheidung eines nationalen Gerichts. Das gleiche gilt für ausländische Schiedsspürche im Inland. Die internationale Angleichung erfolgt über das UNICTRAL. Unictral ist das Akronym für United Nations Commission on International Trade Law. Die Kommission hat den Auftrag die Harmonisierung und Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts zu fördern. Um diese Aufgabe zu erfüllen hat die Kommission auch ein Modellgesetz für die Schiedsgerichtsbarkeit vorgelegt.2 Sie finden die Originalfassung und die Aktualisierungen im Vorschriftenverzeichnis unter der Kategorie Standards. Die Einordnung als Standard wurde vorgenommen, weil das Modellgesetz selbst keine Gesetzesqualität hat. Es muss in nationales Recht überführt werden, was in Deutschland mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) geschehen war.3 Beachten Sie bitte, dass die Übernahme des Modellgesetzes nicht zwingend ist. Deshalb kann es nationale Abweichungen geben. Angesichts der Bedeutung der schiedsrichterlichen Tätigkeit sehen manche Länder beispielsweise obligatorische Mindestqualifikationen für den Schiedsrichter vor.
Gesetzliche Grundlagen
Die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche orientiert sich an dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, NYC) , das kurz „New Yorker Übereinkommen“ bzw. „New York Convention“ genannt wird.4 Das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 ist gem. Artikel 1 des Übereinkommens auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Es ist auch auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind .
Die New Yorker Übereinkommen ist das wichtigste internationale Übereinkommen über die Schiedsgerichtsbarkeit. Es gibt 157 Vertragsstaaten, die sich ihr unterworfen haben; darunter Afghanistan, Ägypten, Albanien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, China, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Iran, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Lu-xemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Nor-wegen, Österreich, Pakistan, Palästina, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vatikan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen ist neben dem New Yorker Übereinkommen auch das Europäische Übereinkommen vom 21.04.1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit einschlägig.5 Beide Regeungen sind in die deutschen Gesetze eingearbeitet worden. Um eine Entscheidung aus dem Ausland in Deutschland zu vollstrecken, bedarf es einer Anerkennung (Vollstreckbarerklärung). Dafür ist das OLG zuständig. Die Anerkennung eines Schiedsurteils kann nach Artikel V des Übereinkommens nur versagt werden, wenn:
• eine Partei geschäftsunfähig war
• die Schiedsvereinbarung unwirksam war
• kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt wurde
• die Entscheidung über einen Sachverhalt ergangen war, der nicht unter die Schiedsvereinbarung fiel
• das Schiedsgericht nicht vereinbarungsgemäß konstituiert war
• der Schiedsspruch aufgehoben wurde
• Bei fehlender Schiedsfähigkeit
• Bei einem Verstoß gegen den ordre public im Vollstreckungsstaat
Erfahrungen
Die internationale Vollstreckbarkeit ist nicht zwingend. Dem Hörensagen nach soll ein Schiedsspruch in einem Streit zwischen Palästina und Israel nicht anerkannt sein. Hier soll die Mediation deshalb die bessere Streitbeilegung sein.6
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Siehe auch: International, Inter-Mediation
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