Wie bei der Mediation darf der Güterichter stets informieren. gegebenenfalls ist der hierzu sogar verpflichtet. Was er nicht darf ist beraten, Entscheidungen oder Lösungen vorgeben. Was er darf ist, gegebenenfalls auf die Unwirksamkeit oder auf rechtliche Grenzen hinweisen.
Entscheidend ist, wann und wie er solche Informationen einfließen lässt. In keinem Fall sollte er in einer Rolle geraten, bei der er für die Parteien zu einem Orientierungspunkt wird.