Gütestellen- und Schlichtungsgesetz
- ID
- 15901
- Kürzel
- GüSchlG NRW
- Kurzbezeichnung
- Gütestellen- und Schlichtungsgesetz
- Bezeichnung (offiziell)
- Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen
- Beschreibung
- Geregelt wird das Schiedsamt, weitere Gütestellen, persönliche Voraussetzungen, Verfahrensordnung, Haftpflichtversicherung, Aktenführung, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung, Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren, Anfechtung von Entscheidungen, Sachlicher Anwendungsbereich, Räumlicher Anwendungsbereich, sachliche Zuständigkeit, Erfolglosigkeitsbescheinigung, bestehende Gütestellen, laufende Verfahren
- Typ
- Landesgesetz
- Institution
- Gesetzgeber
- Verwendung
- Gütestellen obligatorische Streitschlichtung
- Fundstelle
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- Datum
- Tags
- gütestelle streitschlichtung