BGB §779 - Vergleich
- ID
- 11632
- Kürzel
- BGB §779
- Kurzbezeichnung
- BGB §779 - Vergleich
- Bezeichnung (offiziell)
- § 779 BGB Vergleich
- Beschreibung
- Der Vergleich wird als ein gegenseitiges Nachgeben definiert.
- Typ
- Gesetz
- Institution
- Bundestag
- Verwendung
- Abschluss eines Vergleichs (z.B. bei einer Abschlussvereinbarung)
- Fundstelle
- zur Webseite
- Datum
- Tags