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BGB §312g - Widerrufsrecht

ID
11631
Kürzel
BGB §312 g
Kurzbezeichnung
BGB §312g - Widerrufsrecht
Bezeichnung (offiziell)
§ 312 g BGB Widerrufsrecht
Beschreibung
Über die Frage, wann auch der Mediationsvertrag widerrufen werden kann.
Typ
Gesetz
Institution
Bundestag
Verwendung
Widerrufsbelehrung bei Mediationsverträgen, die außerhalb des Büros abgeschlossen werden.
Fundstelle
zur Webseite
Datum
Tags
widerruf