Um die Mediation im Güterichterverfahren zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber beispielsweise die Entscheidungspflicht des Richters aufgehoben. Er hat den Güterichter eingeführt, der die Mediation methodisch anwenden soll. Er besitzt deshalb keine Entscheidungsgewalt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die fehlende Entscheidungsbefugnis eine unverzichtbare Bedingung für die methodische Anwendung der Mediation sei.