angemessene und faire Einbindung der Medianden
- ID
- Aufgabe 11075
- Bezeichnung
- angemessene und faire Einbindung der Medianden
- Beschreibung
- Diese Pflicht ergibt sich aus §2 Abs. 3 Mediationsgesetz (Allparteilichkeit)
- Verwendung
- durchgängig
- Relevanz
- Pflicht
- Zuordnung
- Mediation allgemein
- Fundstelle
- Pflichtenverzeichnis
- Rechtsquelle
- Schlagworte