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Internationale Mediation

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Titelseite des Abschnitts International im Fachbuch Mediation.
Es geht um das anzuwendende Recht bei internationalöen Streitigkeiten und um die internationale Gerichtsbarkeit. Beachten Sie bitte auch:

International Anwendungsfelder Internationale Mediation internationales Recht Inter-Mediation Cross Border Mediation

Die internationale Mediation gehört zur Inter-Mediation.
Es geht um eine Mediation mit einem irgendwie gearteten internationalen Bezug.

Wleches Recht ist anwendbar?
Wie das internationale Recht zur Mediation passt.

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Bitte lesen Sie zunächst die Ausführungen zum internationalen Recht, um sich für das folgende Problemn zu sensibilisieren. Das internationale Recht ist ein Kollisionsrecht, das die Frage aufwirft, welches Recht bei einer Mediation mit internationalem Bezug zur Anwendung kommt.

Was ist eine internationale Mediation?

Kurz gesagt, eine Mediation mit einem internationalen Bezug.
Sie geht über die Cross Border Mediation hinaus, die nur den Fall betrifft, wo die Parteien unterschiedliche Nationalitäten haben und einem Mitgliedstatt der EU angehören (Siehe die EU-Direktive). Mediationen mit internationalem Bezug kommen aber auch in folgenden Fällen vor:

  1. Die Medianden sind ein und derselben Nationalität, aber der Mediator ist Ausländer
  2. Die Mediation findet im Ausland statt
  3. Die Mediation betrifft eine im Ausland zu vollziehende Regelung
  4. Die Medianden gehören keinem EU Mitgliedstaat an

In all diesen Fällen geht es um die Anwendung des internationalen Rechts. Mithin lautet die korrekte Definition:

 Merke:
Leitsatz 4905 - Die internationale Mediation betrifft eine Mediation mit Auslandsbeteiligung, bei der ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Sie ist von der Cross Border Mediation zu unterscheiden, bei der europäisches Recht zur Anwendung kommt.

Welche Rechtsgrundlagen kommen in Betracht?

Je nach Fallgestaltung kommen folgende Rechtsgrundlagen in Betracht:

Internationales Recht
In Deustchland befasst sich das EGBGB mit der Frage, welches Recht bei privatrechtlichen Streitigkeiten mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Das zweite Kapitel des EGBGB trägt deshalb auch die Überschrift internationales Privatrecht. Es beginnt mit Art. 3 der zwischen dem internationalem Privatrecht und dem EU-Recht unterscheidet.

EU Recht
Art. 3 EGBGB gibt dem EU-Recht einen Vorrang, wenn folgende Regelungen einschlägig sind:
  1. das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II),
  2. das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I),
  3. die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, über die Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
  4. die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  5. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind.
sonstiges Recht
Ergibt die Prüfung, dass EU-Recht nicht zur Anwendung kommt, regelt sich das beim internationalen Bezug anzuwendende Recht nach den Vorschriften des EGBGB.

Was ist der Rechtsgegenstand?

So wie das Recht der Mediation (Mediationsrecht) vom Recht des Falles (Anwendungsrecht) zu unterscheiden ist, kann und muss die Frage des anwendbaren internationalen Rechts auch zwischen dem Recht differenzieren, das auf die Mediation anzuwenden ist und dem, das auf die Fallfragen anzuwenden ist. Konsequent ist zwischen dem internationalen Mediationsrecht und dem internationalen Anwendungsrecht zu unterscheiden.

Internationales Mediationsrecht

Beispiel 11719 - Der Mediator ist Deutscher. Die Medianden sind beide Letten. Die Mediation findet in Österreich statt.

Nach welchem Recht wird die Mediation abgewickelt?
Rom II ist nicht anwendbar, weil die Mediation kein außervertragliches Schuldverhälnis ist. Nach Art 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 umfassen außervertragliche Schuldverhältnisse sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag („Negotiorum gestio“) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen („Culpa in contrahendo“).

Rom I kommt zur Anwendiung. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in
Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Nach Art. 4 der Verordnung unterliegen Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Demnach wäre für die Mediation deutsches Recht anwendbar.
Betrifft der Mediationsvertrag oder die Mediationsdurchführungsvereinbarung jedoch einen sogenannten Verbrauchervertrag, ergibt sich aus Art. 6 der Verordnung eine andere Rechtsfolge. Verbraucher im Sinne dieser Verordnung sind natürliche Personen, die den Vertrag nicht keinem Zweck abschließen, der ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dann gilt das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet. Da die Mediation nicht in dem Land stattfindet, dem die Medianden angehören, käme es auf Ihre Ausrichtung, also den Mediationsgegenstand an. Weil die Dienstleistung in einem Staat zu erbringen ist, dem neimand der Beteiligten angehört, greift Absatz 4 der Vorschrift, sodass Art. 6 nicht anwendbar ist.

Wenn es kein vorrangiges EU Recht gibt, kommt das EGBGB zur Anwendung. In allen Fällen ist es möglich, dass die Parteien eine Rechtswahl treffen.

Wie beurteilt sich die Rechtslage nach ausländischen Recht?
Jetzt kommt es darauf an, ob es im Ausland eine ähnliche Vorschrifdt wie das EGBGB gibt. Leider bedarf es dazu einer Recherche, um entsprechende Rechtsvorschriften des Auslands zu finden.
Kann ein Ausländer überhaupt eine Mediation durchführen?
Im deutschen Mediationsgesetz gibt es dazu keine Regel. Die Ausbildungverordnung besagt allerdings im §6 ZMediatAusbV, wann eine im Ausland erworbene Qualifikation als gleichwertig mit dem zertifizierten Mediator angesehen wird. Im übrigen kann ein Mediator hier eine Mediation durchführem, wenn er eine Ausbildung hat. Diese Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Deustchen und ausländischen Mediatoren. Wenn ein Mediator im Ausland eine Mediation durchführen will, muss er sich erkundigen, ob er die lokalen Voraussetzungen erfüllt. In Österreich bedarf es einer Eintragung in einem Register, um aus der Mediation Rechtsfolgen abzuleiten.

Internationales Anwendungsrecht

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Hinweise und Fußnoten

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Bearbeitungsstand: 2023-12-06 11:10 / Version 22.

Alias: internationales Mediationsrecht, internationales Anwendungsrecht
Siehe auch: CBM, interkulturelle Mediation, internationale Mediation
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