Grundsatz der fehlenden Entscheidungsbefugnis
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Grundsätze Entscheidungsbefugnis Indetermination Neutralität Kommunikationsmodell
Worum es geht: Die fehlende Entscheidungsbefugnis wird im Gesetz in §1 Abs. 2 Mediationsgesetz ausdrücklich hervorgehoben. Der Schlichter hat auch keine Entscheidungsbefugnis. Deshalb wird der Grundsatz der fehlenden Entscheidungsbefugnis als unzureichend angesehen.
Sagen Sie doch mal was. Sie sind der Mediator!
Inhalt Themen Zurück WeiterlesenEinführung und Inhalt: Die fehlende Entscheidungsbefugnis geht mit der Eigenverantwortlichkeit einher. Sie wird in §1 Abs. 1 Mediationsgestez erwähnt. Wie sich die Vorschriften auf das Verhalten und die Rollen der Beteiligten auswirken, bedarf der n#äheren Unterscuhung.
Der Tatbestand
Das Gesetz spricht explizit von der „fehlenden Entscheidungsbefugnis“ des Mediators. Wörtlich wird ausgeführt:
Dass der Mediator eine Person ohne Entscheidungsbefugnis sein soll, wird oft als eine conditio sine qua non für die Mediation verstanden. Obwohl sie in gewisser Weise eine Selbständigkeit für alle einvernehmlichen Streitbeilegungsverfahren ist, wird sie im Mediationsgesetz ausdrücklich erwähnt und als eine Voraussetzung für die Mediation nach §1 Mediationsgesetz festgelegt.
Die Reichweite
Um die Wirkungsweise des Prinzips zu erkennen muss zwischen der Fallebene und der Verfahrensebene unterschieden werden.
- Fallebene
- Dass der Mediator auf der Fallebene keine Disposition besitzt, über die Rechte der Parteien zu entscheiden, ergibt sich aus dem Zivilrecht und der fehlenden Aktiv- oder Passivlegitimation. Das Recht über sein Recht zu entscheiden, also die Aktiv- oder Passivlegitimation steht grundsätzlich nur dem Rechtsinhaber zu. Anderen Personen ist dieses Recht nur gestattet, wenn sie dazu ermächtigt wurden. Das könnte durch eine Vollmacht oder eine Übertragung des Entscheidungsrechtes geschehen. Die Übertragung der Entscheidungsmacht kann durch Vereinbarung oder wie im Falle des gesetzlichen Richters, durch Gesetz erfolgen. Weil der Streitvermittlungsauftrag per se keine Übertragung der Entscheidungsgewalt beinhaltet, hat die gesetztliche Regel in §1 Absatz 2 Mediationsgesetz also nur eine deklaratosriosche Bedeutung.
- Verfahrensebene
- Etwas anders, so könnte man denken, sieht die Rechtslage auf der Verfahrensebene aus. Der vermeintliche Grundsatz, dass die Parteien für das Ergebnis und der Mediator für das Verfahren verantwortlich seien, sowie die Formulierung in §1 Abs. 2 Mediationsgesetz, wonach der Mediator die Parteien führt, könnte nahelegen, dass er dafür mit den erforderlichen Rechten ausgestattet ist. Eine ausdrückliche Vorschrift, die ihm die Entscheidungsgewalt über das Verfahren auferlegt, gibt es indes nicht. Sie müsste in das Mediationsgesetz hineininterpretiert werden. Dafür besteht aber weder eine Handhabe, noch würde diese Auslegung dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen, der für jede Rechtsbeeinträchtigung eine klare Ermächtigung voraussetzt. Kein Gesetz formuliert eine originäre Direktionsbefugnis (verfahrensbezogene Entscheidungsgewalt), die es dem Mediator erlaubt, einseitige Entscheidungen über das Verfahren zu treffen und die Parteien insoweit anzuweisen. Erst Recht gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, solche Verfügungen zu vollstrecken oder deren Nichtbeachtung zu sanktionieren. Außer der Kündigung des Mediationsvertrages, hat der Mediator keine Macht, verfahrensbezogene Entscheidungen durchzusetzen. Die fehlende Entscheidungsbefugnis betrifft also nicht nur die Abschlussentscheidung, sondern auch das Verfahren selbst.
Der Zweck
Vor dem Hintergrund, dass der Hinweis auf die fehlende Entscheidungsbefugnis eine rechtliche Selbstverständlichkeit darstellt, kommt die Frage auf, warum sie in der Mediation so wichtig zu sein scheint, dass sie nicht nur im Gesetz, sondern auch als ein tragendes Prinzip herausgestellt wird. Die Antwort könnte sich aus dem Zweck der Regelung ergeben.
Unabhängig vom Recht führt die fehlende Entscheidungsbefugnis der neutralen dritten Person in ein für die Mediation ganz spezifisches Kommunikationsmodell. Es unterstreicht sowohl die Andersartigkeit der Mediation wie ihre systemische Besonderheit, mit der der Mediation die Metaebene zugewiesen wird. Danach besteht die Aufgabe des Mediators darin, den Parteien im Streitsystem eine Reflexion anzubieten, mit der sie sich selbst aus der Metabene heraus wahrnehmen können. Vor diesem Hintergrund ist der Grundsatz der fehlenden Entscheidungsbefugnis jedoch wenig aussagekräftig und nicht weitgehend genug, weshalb er von der integrierten Mediation in einen Grundsdatz der Indetermination aufgelöst wird.
Systemik Kommunikationsmodell Verfahrensstrategien
Die Wirkungen
Die dem Grundsatz der fehlenden Entscheidungsbefugnis zugeschriebenen Wirkungen werden herkömmlich als eine Voraussetzung dafür gesehen, dass sich die Parteien ohne Angst vor einer Entscheidung des Dritten im Gespräch besser öffnen können. Die fehlende Entscheidungsbefugnis ist damit ein Prinzip, das die Eigenschaft der Offenheit sicherstellen soll. Darüber hinaus unterstreicht der Grundsatz die Eigenverantwortlichkeit der Parteien. Nicht abgedeckt werden die Beeinflussbarkeit und damit einhergehend die Verfahrensstrategie.
Offenheit
Möglicherweise ist die Idee, dass die Parteien sich allein wegen der fehlenden Entscheidungsbefugnis öffnen können, der Grund, warum der Gesetzgeber die Offenheit nicht als ein eigenständiges Prinzip oder - was zutreffender wäre - als ein Wesensmerkmal der Mediation herausgestellt hat. Sie würde den für die Mediation notwendigen Gesprächscharakter beschreiben. Die Offenheit hingegen ist keine zwingende Folge der mangelnden Entscheidungsbefugnis. In der Praxis ist zu beobachten, dass z.B. Informationen, die dem Gegner außerhalb der Mediation einen strategischen Vorteil verschaffen, auch in der Mediation nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres aufkommen1 .
Die Offenheit lässt sich nicht durch formale Regel herstellen. Sie ist stets eine Folge der in der Mediation aufzubauenden Vertrauensbeziehung. Dass die fehlende Entscheidungsbefugnis nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Offenheit ist, mag auch das folgende Beispiel verdeutlichen:
Der Mechanismus, der Menschen dazu bringt, sich zu öffnen, ist weniger die Konsequenz der Entscheidungsgewalt, als die Erfahrung, dass die Gesprächspartner sich für den Menschen interessieren. Dass sie vorurteilsfrei annehmen können, dass ihre Informationen nicht benutzt und missbraucht werden und dass ihre Bedürfnisse korrekt wahrgenommen werden.
Eigenverantwortlichkeit
Die Eigenverantwortlichkeit ist eine Bedingung zur einvernehmlichen Suche nach einer Lösung. Sie wird nicht nur zum Maßstab für das Verhalten der Suchenden, sondern auch für das Verhalten des Unterstützers. Die Parteien sollen die Lösung finden. Also müssen sie suchen und dafür auch die Verantwortung übernehmen. Bereits diese Überlegung relativiert die Formel, dass der Mediator für das Verfahren verantwortlich sei. Korrekt formuliert ist er dafür verantwortlich, dass die Parteien die Verantwortung über den Prozess und das Ergebnis übernehmen können. Übernahme der Verantwortung bedeutet, sich über die Tragweite der zu treffenden Entscheidungen sowohl das Vewrfahren, wie den Fall betreffend, im Klaren zu sein. Eine lediglich fehelnde Entscheidungsbefugnis greift dafür zu kurz. Sie korrespondiert zwar mit der Eigenverantwortlichkeit, ist aber nicht in der Lage, sie sicherzustellen. Dafür sind weitere Grundsätze erforderlich wie das Transparenzprinzip und das Konsensprinzip.
Eigenverantwortlichkeit Transparenzprinzip Konsensprinzip
Beeinflussbarkeit
Konsequent betrachtet genügt das Prinzip der fehlenden Entscheidungsbefugnis nicht, um die Mediation zu verwirklichen. Dazu wäre es erforderlich, den Mediator außerhalb des Streitsystems zu etablieren. Wie das Beispiel des Schlichters zeigt, genügt es dafür nicht, ihm lediglich die ohnehin nicht vorhandene Entscheidungsbefugnis zu entziehen.
Das Beispiel belegt, dass nicht nur die Entscheidungsbefugnis, sondern jede Form der operativen Übernahme inhaltlicher Verantwortung die Medianden dazu anhält, den Mediator dahingehend zu manipulieren, ein für sie günstigeres Votum zu vertreten. Ein solches Ansinnen wird nur dann von vorne herein verhindert, wenn der Mediator klarstellt, dass er in keiner Weise für die Lösungsfindung zuständig ist, weshalb er sich generell von der Entscheidung und der (meinungsbildenden) Bewertung von Sachfragen (zumindest bis zur Lösungsfindung) distanziert.
Bedeutung für die Mediation
Um die Metaebene des Mediators herauszustellen, muss sich die Position des Mediators völlig aus dem Streitsystem herauslösen. Diese Anforderung lässt sich aus der Systemik der Mediation heraus erklären. Um seine Position auf der Metaebene abzusichern, ist der Grundsatz der fehlenden Entscheidungsbefugnis zu erweitern. Die von der integrierten Mediation eingeführte Erweiterung wird als Grundsatz der Indetermination beschrieben. Die Indetermination beschreibt die mangelnde Beeinflussbarkeit des Mediators und unterstreicht den Reflexionsauftrag der Metaebene. Der Grundsatz erlaubt deshalb eine klare Unterscheidung vom Schlichter.
Über den Grundsatz der Indetermination
Was tun wenn ...
- Der Mediator leitet die Lösung aus dem Recht her
- Der Mediator bringt eigene Bewertungen ein
- Der Beratungshinweis unterbleibt
- Ein Prinzip wird verletzt
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Interventionenfinder
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Aliase: fehlende Entscheidungsbefugnis
Literaturhinweise: Trossen (un-geregelt)
Prüfvermerk: