Auf der Webseite einer Anwaltskammer1 war zu lesen:
"Mediator / Mediatorin
Nach § 7 a Berufsordnung darf sich als Mediator/Mediatorin bezeichnen, „wer durch geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht“. Dies ist dann der Fall, wenn die Teilnahme an einem mindestens 90-stündigen Mediationskurs einschließlich praxisorientierter Rollenspiele belegt wird.
Ein entsprechender Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer xxx zu stellen. Für die Bearbeitung eines Antrags auf Führung der Bezeichnung "Mediator" ist eine Gebühr von 150,00 € zu entrichten."
Wahrscheinlich ist das ein Test, ob der Anwalt wirklich die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Wer den Antrag stellt, beweist, dass er nicht korrekt wahrnimmt. Ein Mediator hat eine geschulte Wahrnehmung. Er lässt sich nicht täuschen. Er fragt sich also, auf welche zu vergütende Leistung er einen Antrag richten sollte. Etwa dass man sich nennen darf wie es die Satzung (BORA) und das Gesetz (das der Satzung übrigens vorgeht) vorsehen? Der schlaue Anwalt erkennt: Es bedarf keiner Genehmigung sich so zu nennen. Der Wortlaut der Satzung lautet: "wer nachweisen kann" nicht: "wer nachweist". Der Tip an die Anwälte lautet also: Wer eine Ausbildung zum Mediator erfüllt hat, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Mediationsgesetzes entspricht, der nennt sich einfach so oder fragt vorher für welche Leistung gezahlt wird.