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Teilnahmeberechtigung und Anwesenheitsrecht

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Prozess Anwesenheitsrecht Parteien Abwesenheit Eintrag Suche

Es geht um die Frage, wer an der Mediation teilnehmen muss, kann oder darf. In einem Gerichtsverfahren haben die Parteien ein Recht zur Teilnahme. Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich sogar auf die Rechtsanwälte. Ein Gerichtsverfahren ist jedoch ein hoheitliches Verfahren. Hier muss sichergestellt sein, das Entscheidungen nicht ohne rechtliches Gehör stattfinden. Die Mediation ist jedoch kein hoheitliches Verfahren. Sie ist rein privatrechtlich organisiert.1

Anwesenheitsrechte in der Mediation

Die Frage nach dem Anwesenheitsrecht ist vergleichbar mit einer Vertragsverhandlung und der Frage nach dem Recht zur Teilnahme an einer solchen. Aus diesem Kontext ergibt sich auch die Antwort auf die Frage nach einem Anwesenheitsrecht in der Mediation. Es gibt keinen Anspruch, aber eine Notwendigkeit. Ohne die Teilnahme einer Vertragspartei kommt keine wirksame Abschlussvereinbarung zustande. Die Frage, wer an der Mediation teilnimmt oder nicht, entscheidet sich deshalb nicht aus dem Anwesenheitsrecht heraus, sondern aus der Sinnhaftigkeit und der Notwendigkeit der Teilnahme.

 Merke:
Leitsatz 13687 - Wer an einer Mediation teilnehmen darf, ergibt sich aus dem Mediationsvertrag bzw. der Mediationsdurchführungsvereinbarung. Die Parteien entscheiden stets gemeinsam über diese Frage. Einen durchsetzbaren Anspruch auf Teilnahme an einer Mediation kann es nur in dem Umfang geben, wie es einen Anspruch auf Durchführung einer Mediation gibt.

Sinnhaftigkeit der Teilnahme

Das Recht spielt allerdings insofern eine Rolle, als es keinen Sinn macht, aktiv oder passiv legitimierte Parteien von Verhandlungen auszuschließen. Die Verhandlung mit Parteien, die nicht Inhaber der streitigen Rechte sind oder die nicht Inhaber der Rechte und Pflichten sind die zwischen ihnen begründet oder geregelt werden sollen, wird kaum zu einem Ergebnis führen, dass den Parteien weiterhelfen kann. Unabhängig von der Frage des Rechts, spielt aber auch der Konflikt eine Rolle für die Verhandlungen der Parteien. Personen die auf den Konflikt Einfluss nehmen sollten auch dann in die Mediation eingebunden werden, wenn es erforderlich ist, um den Konflikt endgültig beizulegen. Schließlich kann es Sinn machen sogenannte dritte Personen an der Mediation zu beteiligen. Damit sind Sachverständige, Berater usw. gemeint.

Die Prüfungspflicht des Mediators

Dem Mediator hat die Aufgabe und die Pflicht herauszuarbeiten, wer an der Mediation sinnvollerweise zu beteiligen ist oder nicht. Er hat darüber keine Entscheidungsbefugnis. Er kann und muss die Parteien aber beraten, mit wem die Mediation durchzuführen ist, damit sie einen Erfolg herbeiführen kann. Voraussetzung dafür ist die Durchführung einer Konfliktanalyse und die Streitidentifikation.2

Einvernehmen über die Teilnahme

Das Gesetz besagt im §2 Abs. 3, dass Dritte nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden können. Im Grunde gilt die Regel nicht nur für Dritte, sondern auch für die Konfliktparteien selbst. Dass alle Parteien stets mit den teilnehmenden Personen einverstanden sein müssen, ergibt sich aus dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Es wäre ihnen also ohne weiteres möglich, ihre eigene Teilnahme an der Mediation zu verweigern, wenn oder weil sie nicht mit einer anderen Person an einem Tisch sitzen möchten. Der Mediator hat also keine andere Wahl, als die Parteien von der Notwendigkeit der Teilnahme anderer Personen zu überzeugen und darüber einen Konsens herbeizuführen.

Freiwilligkeit der Teilnahme als Korrektiv

Auch bei der Frage, wer wie an der Mediation zu beteiligen ist, stellt der Grundsatz der Freiwilligkeit einen selbstregulierenden Mechanismus dar. Dazu ein Beispiel:

Beispiel 16399 - Es geht um einen Mietrechtsstreit zwischen Vermieter und Mieter. Der Mediator wurde gewählt. Ein Termin wurde bestimmt. Vor dem Termin meldet sich der Vermieter beim Mediator und fragt, ob er eine Freundin mitbringen dürfte. Der Mediator belehrt ihn, dass die Mediation ein vertrauliches Verfahren sei, wo Dritte keinen Zugng hätten und verbot, dass der Vermieter seine Freundin mitbringt.


Grundsätzlich hat der Mediator mit dem Hinweis auf die Vertraulichkeit recht. Die Mediation ist ein vertrauliches Verfahren. Sie ist aber auch ein Prozess, der frei zu gestalten ist. Es können sogar Zuschauer zugelassen werden. Abgesehen davon, dass der Vermieter die falsche Frage gestellt hat, ist zu beanstanden, dass der Mediator eine selbstherrliche Entscheidung getroffen hat. Hätte der Vermieter nicht gefragt, sondern angekündigt, dass er eine Freundin als Beistand mitbringen möchte, wäre die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen. Genau genommen ist es nicht die Entscheidungsbefugnis des Mediators, sondern die der Parteien. Das ergibt sich aus §2 Abs. 4 Mediationsgesetz. Die Vorschrift besagt, dass Dritte nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden können. Der Mediator hätte also die Zustimmung der anderen Partei abfragen müssen. Dafür wäre es erforderlich gewesen sich zu erkundigen, warum die Freundin teilnehmen soll und welche Rolle ihr zugeschrieben wird. Ist sie Beiständin, wenn ja, wozu? Soll sie als Zeugin auftreten oder nur Zuschauerin sein? Die Frage nach dem Sinn und Zweck der Teilnahme legt die Antwort nahe. Natürlich hat der Mediator auch eine Stimme. Wenn er sich die Mediation bei der Teilnahme einer weiteren Person nicht zutraut, sollte er seine Zustimmung verweigern. Korrekt liest sich der §2 Abs. 4 Mediationsgesetz also: Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien und des Mediators in die Mediation eingebunden werden.

Das Beispiel belegt die selbstregulierende Kraft der Freiwilligkeit. Schon wegen dieses Prinzips sollte der Mediator die Parteien in die Entscheidung einbinden. Er riskiert anderenfalls, dass die oder eine Partei die Mediation abbricht.

Bedeutung für die Mediation

Es ist wichtig, dass sich der Mediator darüber im Klaren ist, wer sinnvollerweise an der Mediation zu beteiligen ist. Auch wenn es nicht gelingt, alle Parteien an den Tisch zu bekommen, kann es durchaus sinnvoll sein, die Mediation (als Einzelgespräche) mit (zunächst) einem Teil der Konfliktparteien durchzuführen. Die Ausführungen zur Stellvertretermediation legen sogar noch eine Sinnhaftogkeit nahe, wenn der Gegner gar nicht an der Mediation teilnehmen will. Mehr darüber lesen Sie im Beitrag Abwesenheit.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2024-04-30 09:16 / Version 13.

Alias: Teilnahmeeignung
Siehe auch: Parteien, Konfliktanalyse
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag November 28, 2024 13:30:06 CET.

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