Einzelgespräch wird ohne die Zustimmung der Parteien durchgeführt
- ID
- 12090
- Bezeichnung
- Einzelgespräch wird ohne die Zustimmung der Parteien durchgeführt
- Kategorie
- Gewichtung
- wichtig!
- Fehlertypologie
- Nach §2 Abs. 3 Mediationsgesetz bedarf die Durchführung eines getrennten Gespräches (Einzelgespräch) das Einverständnis der Parteien. Der Mediator ignoriert diese Anforderung, weil sich die Gelegenheit für das Gespräch ergeben hat und es ihm wichtig war, mit der Partei unter vier Augen zu reden. Die Partei hat auch darum gebeten, das Gespräch nicht zu erwähnen.
- Fehlerbehebung
- Nach der hier vertretenen Auffassung bedarf es keiner expliziten Zustimmung der Parteien. Das Einverständnis kann auch konkludent erfolgen (durch stillschweigendes Hinnehmen / gewähren lassen). Insoweit besteht kein Problem, wenn der Mediator sich auf das Einzelgespräch einlässt. Problematisch ist jedoch die Aufforderung, das Gespräch der anderen Partei gegenüber nicht zu erwähnen. Das führt in ein Dilemma beim Mediator. Denn auch ein stillschweigendes Einverständnis setzt die Kenntnis voraus. Der Fehler setzt also in dem Moment an, wenn der Mediator versprochen hat, das Gespräch geheim zu halten. Eine nachträgliche Information würde also das Vertrauen der Partei, mit der das Einzelgespräch geführt wurde, verletzen. Der Mediator könnte die Kurve kriegen, wenn er nachträglich eine Änderung der Mediationsdurchführungsvereinbarung herbeiführt, in der die Behandlung von Einzelgesprächen generell geregelt wird.
- Fehlervermeidung
- Pauschale Regel über Einzelgespräche mit der Vereinbarung in der Mediationsdurchführungsvereinbarung herbeiführen.
- Premium
- Erstellt
- Donnerstag August 12, 2021 07:32:58 CEST
von Arthur Trossen