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Strafrecht

Das Strafrecht besagt nicht nur was strafbar ist, sondern auch wie gegebenenfalls die Bestrafung zu erfolgen hat. Unterfälle bilden das Strafprozessrecht und das Strafvollstreckungsrecht. In der Mediation gibt es verschiedene Berührungspunkte: Die Grenzen der Mediation, die Frage der Vertraulichkeit und die Mediation nach Straftaten (Täter Opfer Ausgleich)

Grenzen der Mediation

Das Prinzip im Rechtsstaat lautet:

Erlaubt ist was nicht verboten ist  


Allerdings ist nicht jeder Verstoß gegen ein Verbot strafbewehrt. Natürlich darf der Mediator sich nicht strafbar machen und er darf die Parteien auch nicht bei einer Strafbarkeit unterstützen.

 Merke:
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Dem Mediator stellen sich in dem Beispielsfall zwei Fragen:

  1. Ist die Mediation zulässig, wenn es um das Produkt aus einer Straftat geht?
  2. Macht sich der Mediator strafbar, senn er die Mediation durchführt?

Die Mediation ist zulässig, wenn sie ergebnisoffen ist und die Möglichkeit vorsieht, dass die Diebe geläutert werden und die Beute zurückgeben. Die Mediation könnte zunächst mit den Dieben und dann als eine Art Täter Opfer Ausgleich unter Hinzuziehung des Opfers fortgeführt werden.
Einigen sich die Diebe darauf die Beute unter ihnen zu teilen, kann der Mediator an der Abschlussvereinbarung nicht teilnehmen und sollte spätestens dann jede weitere Dienstleistung verweigern. Er riskiert seine Strafbarkeit, indem er sich zum Beihelfer oder gar zum Hehler macht.

Zulässigkeit 

Grenzen der Vertraulichkeit

Das Mediationsgesetz hat die Vertraulichkeit auf zivilrechtliche Fragen beschränkt. Zumindest zum Schutz der Partei (also aus polizeirechtlichen Erwägungen) endet die Verschwiegenheitspflicht im Falle einer Straftat. Der Mediator kann sich nicht auf die Verschwiegenheitspflicht berufen, wenn er als Zeuge in einem Strafverfahren auch über die Mediation gehört wird. Eine Auseinandersetzung über die Grenzen der Vertraulichkeit enthält die Kommentierung zu §4 Mediationsgesetz.

Vertraulichkeit 

Mediation im Strafverfahren

Die Mediation im Strafverfahren wird Täter-Opfer-Ausgleich genannt.
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Täter-Opfer-Ausgleich

Bestrafung in der Mediation

Die Mediation ist kein straffreier Raum. Beleidigungen sind beispielsweise auch eine Straftat. Sie ist in §186 StGB geregelt. Die Strafvorschift gilt natürlich auch in der Mediation. Es sind allerdings weder der Mediator noch eine der Parteien zur Sanktionierung legitimiert. Das größte Druckmittel des Mediators (oder einer der Parteien) ist die Kündigung der Mediation. Sie sollte aber eine Konsequenz (wegen mangelnder Mediierbarkeit) und keine Bestrafung sein.

Strafe als Thema in der Mediation

Vergeltung ist ein Thema, das in der Mediation durchaus zur Sprache kommt und kommen kann.
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Bedeutung für die Mediation

Der Mediator darf die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschreiten, ebensowenig wie die Parteien. Die Mediation kann bei Straftaten keinen Schutz bieten außer dem, dass sie versucht Straftaten zu verhindern.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2021-11-07 07:35 / Version 15.

Alias: Strafbarkeit
Bearbeitungshinweis: Textvollendung erforderlich.
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor . Last edited by Bernard Sfez
Seite zuletzt geändert am Sonntag November 10, 2024 16:00:12 CET.

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