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Die Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

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Haftung Schutzwirkung zu Gunsten Dritter Mediationsvertrag Wikisuche

Grundsätzlich ist es nicht möglich, Verträge zu Lasten Dritter abzuschließen. Es wäre zu schön, wenn A und B vereinbaren, dass C ihnen 1.000 € zahlt, ohne dass C zugestimmt hat, Was nicht zu Lasten Dritter möglich ist kann aber zu deren Gunsten möglich sein. Aber auch hier sind rechtliche Grenzen gesetzt. A und B könnten zwar vereinbaren, dass sie C 1.000 € schenken. Eine Schenkung ist jedoch ein zweiseitiger Vertrag, den C nicht annhemen muss. C kann das Geld also verweigern. Es gibt aber Fälle, wo die Begünstigung der nicht beteiligten Vertragspartei sinnvoll ist. Die sogenannten Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter treffen auf diese Fälle zu.

Der Rechtsgrundsatz

Die sogenannte Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist ein rechtlicher Grundsatz, der besagt, dass eine Vertragspartei einen Vertrag nicht nur zu ihrem eigenen Vorteil abschließen kann, sondern auch zum Schutz der Interessen einer dritten Person. Die Rechtsgrundlage findet sich im § 328 BGB. Die Vorschrift besagt:

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Im Ergebnis kann also eine dritte Person, die nicht Vertragspartei ist, aber von einem Vertrag zwischen anderen Parteien profitiert, unter bestimmten Umständen Rechte aus dem Vertrag geltend machen oder Ansprüche gegen eine der Vertragsparteien erheben. Ein typisches Beispiel für die Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist ein Lebensversicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft ab und benennt eine dritte Person als Begünstigten. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers hat die benannte dritte Person das Recht, die Versicherungsleistung zu erhalten, obwohl sie selbst keinen Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat.

Anwendbarkeit in der Mediation

In der Mediation kann der Rechtsgrundsatz bei der Abschlussvereinbarung zum Tragen kommen, wenn Dritte von der Vereinbarung begünstigt werden sollen. Das kann passieren, wenn Ehegatten ihren Streit dadurch beilegen, dass sie einen Vermögensgegenstand den Kindern zukommen lassen wollen.

Ein anderer Anwendungsfall betrifft die Haftungsansprüche gegen den Mediator. Sie ergeben sich aus dem Mediationsvertrag. Wenn die Medianden Wie bei einer Donatormediation jedoch nicht Parteien des Mediationsvertrages sind, muss ich ihr Anspruch im Falle eines schädlichen, fehlerhaften Verhaltens des Mediators aus anderen Gründen ergeben. In solchen Fällen kann sich der Anspruch des Medianden aus dem Rechtsgrundsatz der Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ergeben.

Prüfungsfolge bei Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Laut Jura individuell müssen folgende, restriktiv zu prüfenden Voraussetzungen vorliegen, um einen Anspruch Dritter zu begründen:1

  1. Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner: Ausgangsrechtslage muss ein Schuldverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner sein, aus dem sich der Anspruch ergibt. Das ist im Falle der Mediation der Mediationsvertrag.
  2. Leistungsnähe des Dritten: Die Leistungsnähe des Dritten (im Falle einer Mediation also des Medianden) liegt laut BGH immer dann vor, wenn der Dritte mit der Leistung aus dem Vertrag bestimmungsgemäß in Berührung kommt. Er muss den Gefahren des Vertrages ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst. Im Falle einer Donatormediation ist der Mediand (also der Dritte) der eigentliche Leistungsempfänger.
  3. Gläubigernähe: Der Gläubiger muss ein Interesse daran haben, den Dritten in seinen Vertrag mit dem Schuldner miteinzubeziehen. Das Interesse ist im Falle einer Donatormediation evident, weil der Mediator die Mediation sonst gar nicht durchführen kann.
  4. Erkennbarkeit der Schutzwirkung für den Schuldner: Der Schuldner (also der Mediator) muss die Leistungsnähe des Dritten (also des Medianden) und die Gläubigernähe erkennen können. Das Haftungsrisiko kann dem Schuldner dabei nur zugemutet werden, wenn er die möglichen Haftungsnehmer eingrenzen kann, was ihm in der Mediation leicht möglich ist.
  5. Schutzbedürftigkeit des Dritten: Die Schutzbedürftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Mediand ansonsten rechtslos gestellt wäre.
  6. Keine Einwendungen des Schuldners: Der Dritte soll nicht besser gestellt werden als der Gläubiger. Deshalb kann der Schuldner ihm gegenüber die gleichen Einwendungen erheben, die er auch dem Gläubiger gegenüber erheben kann.

Rechtspraxis

In der Rechtsprechung ist (nach den Recherchen der Redaktion) bisher noch kein Fall bekannt geworden, bei dem ein Gericht im Falle einer Haftung des Mediators über einen derartigen Fall zu entscheiden hatte. Es würde also zur Rechtsklarheit beitragen, wenn der Mediationsvertrag im Falle einer Donatormediation für diesen Fall eine Klausel vorhält. Sie könnte wie folgt lauten:

Wird die Leistung des Mediators gegenüber Parteien erbracht, die nicht Partner des Mediationsvertrages sind, gelten ihnen gegenüber die gleichen Haftungsvorschriften wie im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander.

Bedeutung für die Mediation

Der sollte sich darüber im Klaren sein, dass die Mediation nicht im rechtsfreien Raum durchgeführt wird und dass seine Pflichten gegenüber den Medianden auch dann zu erfüllen sind, wenn sie nicht Parteien des Mediationsvertrages sind.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

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Bearbeitungsstand: 2023-06-20 09:38 / Version 5.

Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag Dezember 5, 2024 15:58:00 CET.

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