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Parteiidentifikation

Wissensmanagement » Fachbuch Mediation / 4. Buchabschnitt » Der Prozess erfordert die Anwesenheit der Parteien. Sind Täuschungen möglich oder sinnvoll? Muss der Mediator die Identität der Parteien überprüfen - und wenn ja wie?

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Wikiabteilung: Wissen → Rubrik: Fachbuch Mediation
Buchabschnitt: Prozess → Hauptkapitel Parteien
Dieser Beitrag Parteiidentität
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Zum Thema »Woher weiß der Mediator, dass die Person die ihm gegenüber sitzt doch tatsächlich die Partei ist für die sie sich ausgibt?

Wer ist die Streitpartei?

Man könnte darüber nachdenken, ob sich der Mediator einen Ausweis vorlegen lässt, um die Parteien zu identifizieren. Allerdings ist der Mediator kein Entscheidungsträger und keine Amtsperson. Er kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Person eine der Streitparteien ist. Er wird es spätestens an deren Verhalten merken, ob sie es ist oder nicht. Welche Konsequenzen sich aus einem Identitätsschwindel in der Mediation ergeben, zeigt das folgende Beispiel:

Beispiel 15178 - In einer Mediation erscheint eine andere Person als die Partei, die sich aber als die Partei ausgeübt. Es kommt zu einer Einigung wo die echte und die falsche Partei eine Vereinbarung unterzeichnen. Es ist rechtlich eindeutig, dass die echte Partei dadurch nicht verpflichtet werden kann. Für die unter falscher Identität auftretende Partei könne sich strafrechtliche Konsequenzen ergeben ebenso wie für die Partei die mit der falschen Partei eine Vereinbarung eingeht. Strafrechtlich könnte eine Urkundenfälschung oder ein Betrug in Betracht kommen. Die Frage ist nur, warum die Parteien eine solche Vereinbarung nicht selbst schließen und dafür einen Mediator brauchen. In einer derartigen Konstellation macht die Mediation für niemanden einen Sinn, weshalb der Fall wirklich nur rein hypothetisch ist.


Eine explizite Pflicht, die Identität der Partei zu überprüfen, ergibt sich nicht aus den Vorschriften zur Mediation. Wenn eine derartige Pflicht hergeleitet wird, dann aus berufsrechtlichen Vorschriften, wie der BNotO oder aus dem Geldwäschegesetz. In keinen dieser Gesetze ist der (Nur-)Mediator jedoch verpflichtet.1 Natürlich muss der Mediator aufmerksam sein und daraufhin weisen, wenn Zweifel aufkommen.

Eine andere Frage betrifft die Handlungsfähigkeit der Partei. Der Mediator muss besonders dann, wenn die Streitparteien juristische Personen sind, deren Vertretungsbefugnis hinterfragen. Warum das wichtig ist, erläutert das folgende Beispiel:

Beispiel 15179 - In einer Mediation erscheint der Leiter der Rechtsabteilung für das Unternehmen XY AG. Niemand hinterfragt seine Vertretungsbefugnis. Am Ende der Verhandlungen stellt sich heraus, dass der Leiter der Rechtsabteilung zwar eine Verhandlungsvollmacht, nicht jedoch eine Abschlussvollmacht hat.


Dieser Fall ist tragisch und kann seinem Haftungsfall werden. Der Mediator sollte also in jedem fall den Umfang einer Bevollmächtigung prüfen. Wenn Fragen auftauchen, hat nicht er zu entscheiden, wie damit umzugehen ist, Die Entscheidung trifft die Gegenseite. Im voraugegangenen Beispiel könnte sie, nachdem der Mediator die Vertretungslücke aufghedeckt hat, sich damit einverstanden erklären und in der Erwartung, dass der Leiter der Rechtsabteilung den Vorstand überzeugen kann, trotzdem verhandeln. Auch die Frage, ob er sich eine Vollmachtsurkunde zeigen lassen soll, ist eine Entscheidung der Gegenseite.

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Bearbeitungsstand: 2025-08-09 16:29 / Version .

Alias: Personalausweis, Personalien
Siehe auch:
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2 Siehe auch -