Lade...
 

§ 4 Mediationsgesetz

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Seite der Rubrik Kommentare in der Abteilung Werkzeuge, die Teil des Onlinekommentars zum Mediationsgesetzes ist. Hier finden Sie Hinweise und Auslegungshilfen zum §4 des Gesetzes.

Mediationsgesetz Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 Vertraulichkeit

§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.

Kommentierung
  Aktionshinweis

Der Onlinekommentar ist ein interaktives Projekt. Sie können die Kommentierung kommentieren, indem Sie auf den Button "Kommentare" am Ende der Seite klicken oder sich an der Disksussion beteiligen.

Die Verschwiegenheitspflicht korrespondiert mit dem Prinzip der Vertraulichkeit, aber auch mit dem der Offenheit und der Informiertheit. Ihr Zweck ist es, zu verhindern, dass Informationen, die (nur) in der Mediation aufgekommen sind, in anderen Verfahren verwertet werden können. Insoweit wird auf die Ausfüh-rungen zur Vertraulichkeit verwiesen1

Die gesetzliche Verschwiegenheit

Mit der gesetzlichen Regelung gilt die Verschwiegenheit auch dann, wenn der Mediator es versäumt hat, sie im Mediationsvertrag auszuweisen. Auffällig ist, dass das Gesetz von der Verschwiegenheitspflicht (statt vom Recht) spricht. Die Verpflichtung gegenüber den Medianden korrespondiert mit dem Recht des Mediators gegenüber Behörden und Gerichten, eine Aussage zu verweigern. Aber Vorsicht, die Verschwiegenheit hat Löcher und Grenzen. Sie beginnen bei der Verschwiegenheitspflicht.

Verschwiegenheitspflicht

 Merke:
Leitsatz 15997 - Der Mediator hat eine Verschwiegenheitspflicht, kein Verschwiegenheitsrecht!

Der kleine aber feine Unterschied zwischen der Verschwiegenheitspflicht und dem Verschwiegenheitsrecht macht sich bemerkbar, wenn der Mediator von den Parteien von der Verschwiegenheit entbunden wird. Weil er (anders als z.B. die Rechtsanwälte) kein eigenständiges Schweigerecht besitzt, ist er in diesem Fall zur Aussage verpflichtet.

Schweigepflichtige Personen

Das Gesetz benennt NUR den Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen als schweigepflichtig. Einbezogen sind damit die Erfüllungsgehilfen und Angestellten des Mediators. Bitte beachten Sie, dass die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht NICHT die Medianden oder Dritte und andere Personen erfasst, die der Mediation beiwohnen.

Die erweiterte Verschwiegenheit

Wegen der gesetzlichen Limitierungen der Verschwiegenheit ist es notwendig, die Verschwiegenheitspflichten auszudehnen und zu erweitern. Das geschieht am Besten in der Mediationsdurchführungsvereinbarung, die auch Parteien und Beteiligte erfasst, die nicht Parteien des Mediationsvertrages sind.

Regelungsbedarf

Um alle Teilnehmer an der Mediation in die Verschwiegenheitspflicht einzubeziehen, ist ein Prozessvertrag zu empfehlen, der als Klausel im Mediationsvertrag oder in der Mediationsdurchführungsvereinbarung (MDV) enthalten sein sollte. Die Vereinbarung bezeichnet die in einem Zivilprozess nicht zu verwertenden Beweismittel. Die Zulässigkeit derartiger Beweismittelverträge ist nicht expressis verbis im Gesetz geregelt. Damit die Richter derartige Prozessverträge zu beachten haben, besteht ein gesetzgeberischger Handlungsbedarf. Die Forderung der Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens legt die Zulässigkeit derartiger Beweismittelverträge im Zivilprozess nahe.

In der Praxis genügt es nicht lediglich Vereinbarungen über die Verwertung von Zeugenbeweisen zu treffen. Besser ist es, auch die Verpflichtung der Teilnehmer zur Verschwiegenheit zu vereinbaren. Auch eine Vereinbarung über die Unzulässigkeit der Verwertung von Urkunden (Flipcharts) mag angebracht sein.

Wenn Parteien und Medianden auseinanderfallen, ist darauf zu achten, dass die Verschwiegenheit der Medianden gegebenenfalls auch im Verhältnis zu den Parteien begründet wird, ge-gebenenfalls ist die Verschwiegenheitsverpflichtung auf die Parteien auszudehnen oder weiterzureichen.

In jedem Fall ist der Prozessvertrag, der einen Verzicht auf Beweismittel (Zeugeneinvernahme) manifestieren soll, zwischen den Parteien zu schließen. Immer wenn die Parteien nicht personenidentisch mit den Medianden sind ist zu prüfen, wer wie in Verschwiegenheits- bzw. in Beweisverwertungsverträge einzubeziehen ist. Dazu ein Beispiel: Die Parteien sind juristische Personen, etwa zwei GmbHs. Medianden sind die in der Mediation auftretenden Organe, mithin die Geschäftsführer.

Non Disclosure Agreement

Sowohl die Verschwiegenheitsverpflichtung wie die Beweisver-wertungsverbot werden im Namen der Parteien, also der juristischen Personen abgeschlossen. In der Praxis geschieht dies oft mittels sogenannter NDAs (Non Disclosure Agreement). In der Mediation empfiehlt es sich, diese Vereinbarung in den MV oder die MDV aufzunehmen oder auf ein eventuell bereits vorliegendes NDA zu verweisen. Entsendet die Partei einen Mitarbeiter, der zwar Verhandlungsvollmacht aber keine Abschlussvollmacht besitzt, dann wäre der verhandlungsbefugte Mitarbeiter zwar als Mediand anzusprechen. Es ist zu prüfen, ob ihm gestattet wird, Informationen aus der Mediation an den Auftraggeber, Dienstherrn oder Arbeitgeber weiterzuleiten. Wenn dies für die Genehmigung einer Abschlussver-einbarung erforderlich ist, muss die Verschwiegenheitsverpflichtung auf die Partei ausgedehnt werden. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob und inwieweit der Mediand, also die handelnde Person etwa durch den Anstellungsver-trag in diese Verschwiegenheitsverpflichtung eingebunden ist.

Was tun wenn?

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2023-09-17 10:26 / Version 37.

Siehe auch: Vertraulichkeit, Parteien
Diskussion: Erfahrungen mit dem Mediationsgesetz
Bemerkung: Aktionshinweis
Literaturhinweise: Trossen (un-geregelt)
Prüfvermerk: -

1 Trossen (un-geregelt), Rdnr. 811 ff.


Based on work by anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Freitag März 29, 2024 00:36:51 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 4 Minuten