Das Gesetz zur Förderung der Mediation
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Mediationsgesetz Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 Förderungsgesetz
Auch wenn stets vom Mediationsgesetz die Rede ist, sollte nicht übersehen werden, dass dieses Gesetz nur der Artikel eins eines umfassenderen Gesetzeswerkes ist, mit dem das Mediationsgesetz erlassen wurde. Gemeint ist das Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012.1 Bereits die Überschrift dieses Gesetzes gibt Hinweise auf das hier oft infrage gestellte Mediationsverständnis und die Bedeutung des Mediationsgesetzes. Es gibt leider keine offizielle Abkürzung für dieses Gesetz, weshalb hier zur leichteren Erwähnung die Bezeichnung Mediationsförderungsgesetz eingeführt wird.
Die Regelungen im Mediationsförderungsgesetz
- Artikel 1
- Das ist das Mediationsgesetz
- Artikel 2
- In der Zivilprozessordnung wurden folgende Vorschriften geändert oder hinzugefügt:
- § 41 ZPO Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
- § 159 ZPO Protokollaufnahme
- § 253 ZPO Klageschrift
- § 278 ZPO Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
- § 278a ZPO Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- Artikel 3
- Im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde geändert:
- § 23 FamFG Verfahrenseinleitender Antrag
- § 28 FamFG Verfahrensleitung
- § 36 FamFG Vergleich
- § 36a FamFG Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- § 81 FamFG Grundsatz der Kostenpflicht
- § 135 FamFG Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen
- § 150 FamFG Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
- § 156 FamFG Hinwirken auf Einvernehmen
- Artikel 4
- Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
- §54 ArbGG Güteverfahren
- § 54a ArbGG Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- § 55 ArbGG Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
- § 64 ArbGG Grundsatz
- § 80 ArbGG Grundsatz
- § 87 ArbGG Grundsatz
- Artikel 5
- Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
- Artikel 6
- Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Artikel 7
- Änderung des Gerichtskostengesetzes
- § 69b GKG Verordnungsermächtigung
- Nummer 1640 der Anlage 1 Kostenverzeichnis
- Artikel 7a
- Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
- § 61a FamGKG Verordnungsermächtigung
- Artikel 8
- Änderung der Finanzgerichtsordnung
- Artikel 9
- Inkrafttreten.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Verkündung erfolgte am 25.7.20122
Kommentierung und Anmerkungen
Hier wurde auf den vollständige Wiedergabe des Gesetzes verzichtet, weil das Gesetz in erster Linie Änderungen aufweist, die auf Kommas und Wortänderungen bezogen sind, sodass es eine Herausforderung ist, den Wortlaut der Vorschift zu lesen. Deshalb wurden zuvor nur die Vorschiften zitiert und verlinkt, an denen Änderungen vorgenommen wurden. Die Links zeigen den Text in der aktuellen Fassung.
Das Mediationsförderungsgesetz lenkt den Blick erkennbar auf die Verfahren. Die Artikel 2 ff betreffen die gerichtlichen Verfahren. Das Gesetz versucht, die Aufmerksamkeit für die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung auch den Gerichten aufzuerlegen. Beachten Sie bitte, dass es daneben und darüber hinaus noch andere Gesetze gibt, die diesen Zweck verfolgen. Zu nennen ist beispielsweise das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung, in dem die obligatorische Streitschlichtung geregelt wird.3
Auch wenn das Mediationsförderungsgesetz herausstellt, dass es der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen diene, liegt seine eigentliche Bedeutung in der Regelung der Gerichtsmediation. Ausgerechnet in diesem Punkt weicht es von der EU-Direktive ab. Nach der EU-Direktive unterfiele die Gerichtsmediation dem Mediationsgesetz. Nach dem Mediationsförderungsgesetz wird dem Güterichter nur noch eine methodische Anwendung der Mediation gestattet, die nicht dem Mediationsgesetz unterfällt. Damit wird klargestellt, dass der Güterichter noch immer ein gesetzlicher Richter (und kein Mediator) istund dass seine Inanspruchnahme ein Teil der gerichtlichen Tätigkeit ist. Das ist der Grund, warum die güterichterliche Tätigkeit in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte auszuweisen ist.
Zu erwähnen ist auch, dass das Mediationsförderungsgesetz in allen Vorschriften das Wort Streitbeilegung mit dem Wort Konfliktbeilegung ersetzt hat. Das ist insofern bemerkenswert, als der Konflikt in den Fokus gerät. Nach der hier vertretenen Auffassung besteht jedoch die Gefahr dass Konflikt und Streit gleichgesetzt wird, sodass die Schärfe der Unterscheidung verloren geht. Eine ausführliche Darlegung der Problematik und der Auswirkungen dieser Begrifflichkeit enthält der Beitrag über die Verfahrenssystematik.
Einige, etwas versteckte Vorschriften, verdienen eine ganz besondere Aufmerksamkeit. Darauf soll im Folgenden kurz eingegangen werden:
- Vorschriften zur Klageerhebung
- § 253 ZPO Klageschrift
- Vorschriften zur Güterichterverhandlung
- § 278 ZPO trägt die Überschrift gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich.
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Siehe auch: Mediationsgesetz, ZMediatAusbV
Literaturhinweise: Trossen (un-geregelt)
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