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Mediationskosten

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Die Frage der Kosten und der Kostentragung spielt nicht nur in der Mediation eine wichtige Rolle. Beachten Sie deshalb bitte auch:

Finanzierung Kostenerhebung Verfahrenskosten Mediationskosten Honorierung Konfliktkosten

Im Mittelpunkt dieses Beitrages steht die Frage, wie die Kosten der Mediation zu berechnen sind. Lesen Sie die Auseinandersetzung über die Frage der Kostentragung und der Kostenverteilung bitte im Beitrag über die Kostenlast nach.

Zusammensetzung

Die Kosten der Mediation setzen sich im Wesentlichen aus den Honorarkosten der Mediatoren zusammen. Der Begriff Honorar kommt aus dem Lateinischen und bedeutet Ehrensold. Heute wird darunter die Bezahlung verstanden, die Angehörige der freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller) für einzelne Leistungen erhalten oder die Vergütung, die jemand für eine Tätigkeit, die er nebenberuflich (z.B. aufgrund eines Werkvertrags) oder als freier Mitarbeiter ausübt, erhält.1

Höhe der Mediationskosten

Im Gerichtsverfahren ergibt sich die Höhe der Kosten aus Gebührentabellen.2 Die Bemessungsgrundlage ist der Streit- oder Gegenstandswert. Bei einer Forderung entspricht der Gegenstandswert der Forderungshöhe. Bei einer wiederkehrenden Forderung wird meist der Jahreswert zugrunde gelegt. Die streitwertabhängige Vergütung ist keine direkte Leistungsvergütung. Sie basiert auf einer Mischkalkulation. Bei einem geringen Streitwert kann es sein, dass die zur Rechtsverfolgung notwendigen Leistungen der Anwälte und des Gerichts den Wert der Vergütung übersteigen. Umgekehrt kann es sein, dass bei hohen Streitwerten, die Vergütung weitaus höher ist als der Wert der real erbrachten Leistung.

Aus gutem Grund legen die meisten Mediatoren ihr Honorar nicht offen. Die Faustregel ist, dass sie ihr Honorar an die Tarife ihrer Ursprungsberufe anlehnen. Die Honorare schwanken von 0 bis über 300 € / Stunde.3 Es gibt keine Gebührenordnungen. Für die Abrechnung der Honorare für die Durchführung einer Mediation gibt es auch keine expliziten gesetzlichen Vorgaben, wie die Kosten einer Mediation anzusetzen sind. Für manche Berufe sind jedoch die berufsrechtlichen Vorschriften zu beachten.4 In der Regel werden die Kosten nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Die Kosten stellen also meist eine reale Leistungsvergütung dar. Sie setzen sich im Wesentlichen aus folgenden Positionen zusammen:

  1. Mediatorenhonorar (Honorar des Mediators)
  2. evtl. Honorar des Co-Mediators
  3. evtl. (bei Auswärtsterminen) Fahrtauslagen, Übernachtungskosten
  4. evtl. (wenn außerhalb) Mietkosten Tagungsraum
  5. evtl. zusätzliche Beratungskosten
  6. evtl. zusätzliche Beurkundungskosten (bei Vollstreckbarkeit oder öff. Beglaubigung)5
  7. MWSt

Mediatorenhonorar

Anders als die Kosten eines Prozesses werden die Mediationskosten nach dem Leistungsaufwand abgerechnet. Regelmäßig erfolgt die Abrechnung nach Stunden. Andere Vereinbarungen, wie etwa eine Pauschalzahlung, sind möglich. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt das Übliche.

Erfolgshonorar
Ein Erfolgeshonorar ist grundsätzlich möglich. Der Ansatz eines Erfolgshonorars ist nicht verboten aber bedenklich, wenn er den Charakter der Mediation und den der Dienstleistung in Frage stellt. Damit die Rolle des Mediators dadurch aber nicht in Frage gestellt werden kann, muss mit den Parteien geklärt werden für welchen und vor allem wessen Erfolg ein zusätzliches Honorar geleistet wird. Wenn die Parteien die Lösung finden, ist es deren Erfolg, für den sie ein Zusatzhonorar zahlen. Wenn der Mediator also ein Erfolgshonorar vereinbart, muss er klarstellen, was der Erfolg ist, für den gezahlt werden soll. Besonders herausfordernd ist es, wenn er sich „seinen” Erfolg bezahlen lässt. Eine solche Vereinbarung wirft die Frage auf, ob der Mediator selbst den Sinn und Zweck der Mediation verstanden hat.
Beratungshonorar
Die separate Ausweisung eines Beraterhonorars irritiert die Zulässigkeit der Beratung. Die Mediation beinhaltet eine mediationskonforme Beratung. Es gibt also keinen Anlass, Beratungshonorare separat auszuweisen und dadurch den Eindruck zu erwekcen, als würden parallele Dienste geleistet. Wenn der Mediator neben der in der Mediation geschuldeten Beratung separat Beratungsleistungen - etwa für eine Rechtsberatung - abrechnet, kann darin eine unzulässige Vor- oder Nachbefassung iSd § 3 Mediationsgesetz gesehen werden.
Pauschalhonorar
Der Ansatz einer Pauschalen darf nicht dazu führen, dass die Parteien sich zur Teilnahme verpflichtet fühlen. Dann würde die Pauschale mit dem Grundsatz der Freiwiligkeit kollidieren. In dem Rahmen ist ein Pauschalhonorar zulässig. Es kann sich auch am Streitwert orientieren. Zu klären ist, ob die Pauschale auch dann voll zu zahlen ist, wenn die Partei (auf den Freiwilligkeitsgrundsatz gestützt) die Mediation abbricht. Auch ist darauf zu achten, dass die Pauschalierung keine Anwesenheit erzwingt.
Stundenhonorar
Üblich sind Stundenhonorare. Hier ist darauf zu achten, wie mit den seltenen Leistungen außerhalb der Präsenzen der Parteien umzugehen ist (also ob vor- oder nachbereitende Arbeiten abgerechnet werden können).
Kombinationen
Es wurde schon beobachtet, dass beispielsweise ein Anwalt, der als Mediator tätig war, sowohl die Mediationsdienstleistung mit einem Stundenhonorar als auch die inkludierte Rechtsberatung mit dem sich aus der Gebührenordnung ergebenden Honorart angesetzt hat. Das klingt verwirrend, weil die Mediation ja keine Rechtsberatung ist. Sie kann aber eine Rechtsberatung inkludieren, wenn die Grenzen der Mediation beachtet werden. Daran ist nach der Lösungsfindung zu denken, wenn die Beratung neutral ist. In derartigen Fällen ist strikt darauf zu achten, dass das Rollenbild des Mediators nicht verwischt wird.1

Nebenkosten

Die Nebenkosten bestehen aus den Auslagen (Fahrtkosten und Spesen). Sie werden separat angesetzt und wenn es so vereinbart wurde, nach Aufwand berechnet. Gegebenenfalls werden externe Raumkosten (Tagungshotel) umgelegt. Auch könnten zusätzliche Beraterkosten bzw. Kosten des Beistandes anfallen. Gegebenenfalls entstehen (für die Parteien) auch Kosten für notarielle Beurkundungen (siehe Abschlussvereinbarung)

Scheitern

Im Falle eines Scheiterns der Mediation fallen die Kosten dennoch an, solange dem Mediator keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. In diesem Fall erhöhen sich die Verfahrenskosten, wenn es zu einem anschließenden oder fortgesetzten Gerichtsverafhren kommt. Mediatoren argumentieren oft, dass auch im Falle eines Scheiterns die Mediation zu einer Besänftigung geführt hat, sodass das Streitverhalten im Anschluss daran reduziert ist und deeskalierende Effekte eingetreten sind. Es gibt allerdings auch Erfahrungen, die das Gegenteil beweisen. Eine gescheiterte Mediation kann die Enttäuschung vergrößern und die Beziehung zwischen den Parteien durchaus auch belasten. Das Risiko ist unwahrscheinlich, aber einzukalkulieren.

Rechtsnatur

Im Gerichtsverfahren würde sich die Kostenlast aus Gebührenordnungen ablesen lassen. Die Gerichtskosten können nicht verhandelt werden. Bei den Anwaltskosten gibt es für Handlungsspielräume. In der Mediation ist die Frage der Kosten stets eine Frage der Vereinbarung. Es gibt keine Möglichkeit, die Kosten zu verordnen. Die Rechtsgrundlage für die Kostenzahlung ergibt sich aus dem Mediationsvertrag. Sie sind die vereinbarte Gegenleistung in einem Dienstvertrag. Der Leistungsaustausch ist: Honorar gegen Durchführung einer Mediation.

Mediationsvertrag

Kostenpflicht

Ist der Mediator verpflichtet ein Honorar zu nehmen? Die Anwort lautet: Ja und Nein.
Ein sogenannter Dienstvertrag nach §611 BGB setzt eine Vergütung voraus. Wenn der Mediator nichts vereinbart, gilt die übliche Vergütung. Es muss allerdings klar sein, dass die Leistung vergütet werden soll. Ohne Vergütung ist es ein Auftrag. Es ist also möglich, auf das Honorar zu verzichten, wenn dies im Mediationsvertrag entsprechend deutlich gemacht wurde. Abzugrenzen ist dann auch von einem Gefälligkeitsverhältnis, wo niemand erwartet, dass weitere Pflichten als bloße Gefälligkeiten eingegangen werden.

Einige Berufe sind verpflichtet ein Honorar zu nehmen. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht. Betroffen sind Anwälte und Notare. Wenn sie eine Mediation ohne Honorierung anbieten, sollte dies als Ausbildungsfall deklariert werden und nicht als eine berufstypische Dienstleistung.

Kostenabgleich

Die Mediationskosten sollten nicht isoliert und losgelöst von den (übrigen) Konfliktkosten betrachtet werden. Sie sind gegebenenfalls Teil oder Folge eines anderen Verfahrens, das ebenfalls in die Verfahrenskostenberechnung einfließt. Oft werden bei einem Kostenvergleich die Verfahrenskosten des einen Verfahrens mit denen des anderen verglichen. Es wird behauptet, die Mediation sei stets das kostengünstigere Verfahren. Das ist so allerdings nicht ohne Weiteres zutreffend. Eine transformative Mediation beispielsweise dauert lange und kann deshalb teurer sein als ein Gerichtsverfahren migt einem niedrigen Streitwert. Um einen Kostenvergleich zu ermöglichen, sind nicht die reinen Kosten sondern auch der Nutzen und die vermiedenen Kollateralschaden einzukalkulieren. Auch sollten das Verfahrensrisiko und das Eskalationsrisiko bei der Kostenkalkulation berücksichtigt werden. Beispiele für diese Berechnungen finden Sie im Beitrag zur Verfahrenskostenberechnung.

Kostenvergleich

Kosteneinschätzung

"Was kostete Mediation?". Das ist eine der ersten Fragen, denen sich der Mediator zu stellen hat. Sie ist nicht leicht zu beantworten. Sicherlich kann er sein Stundenhonorar nennen. Die nächste Frage, wie viel Stunden denn zu erwarten sind, wird ihm schon wesentlich schwerer fallen.

Wie hoch der Zeitaufwand einzuschätzen ist, lässt sich zu Beginn einer Mediation, wo nicht einmal die Themen festgelegt sind und auch das Streitverhalten der Parteien noch nicht wirklich eingeschätzt werden kann, kaum präzise ansagen. Trotzdem gibt es Kriterien, die eine Einschätzung erlauben. Grundsätzlich hängt der für die Gebührenhöhe ausschlaggebende Zeitaufwand von der erforderlichen und gewünschten Bearbeitungstiefe ab. Ausgangspunkt einer Kostenkalkulation ist deshalb die Konfliktanalyse, die der Mediator mit der Prüfung der Geeignetheit der Mediation vorzunehmen hat. Sie definiert das anzuwendende Mediationsmodell, das wiederum den Bearbeitungsaufwand festlegt.

Entscheidend für die Kosteneinschätzung ist die grundlegende Frage, ob die Parteien nur ein Problem lösen, oder den Konflikt vollständig beilegen wollen. Nach der hier präferierten Konfliktlogik legen die Konfliktdimensionen das anzuwendende Mediationsmodell fest, das sich an dem vorgegebenen Ziel ausrichten lässt. Das Mediationsmodell legt die Bearbeitungstiefe fest. Besonders bei einem hoch eskalierten Konflikt sind intensive Gespräche erforderlich, wenn eine vollständige Konfliktbeilegung angestrebt werden soll. In dem Fall bietet sich eine transformative Mediation an, die etwa fünf mal so lange dauert, wie eine facilitative Mediation. Wie schnell und reibungslos sich die Gespräche abwickeln lassen, hängt dann von der Mitwirkungsbereitschaft der Parteien ab, die wiederum von der Konfliktintensität geprägt sein kann.

Weil der Mediator im Vorfeld oder zu Beginn einer Mediation noch nicht viel über die Mitwirkungsbereitschaft der Parteien, ihre konfliktabhängige Verständisfähigkeit und die Motivation zur Suche nach einer Lösung sagen kann, wird eine Kosteneinschätzung ebenfalls erschwert. In einem Vorgespräch mit beiden Parteien kann er in etwa einschätzen was auf ihn zukommt. EWie sich die Parteien verhalten, wenn es bei der Konfliktarbeit zur Sache geht, weiß er allerdings erst dann. Der erfahrene Mediator wird also erst mit dem Fortgang der Gespräche in der Lage sein, konklretere Angaben über die Kosten zu machen.

Bedeutung für die Mediation

Die Kostenfrage wird von den Parteien meist zu Beginn der Mediation gestellt. In dem Moment fällt es dem Mediator schwer, den Gesprächsbedarf einzuschätzen. Dazu ist er erst in der Lage, nachdem eine Konfliktanalyse durchgeführt wurde und die zu besprechenden Themen und involvierten Parteien bekannt sind. Eine erste, grobe Einschätzung ist aber bereits mit der Prüfung der Geeignetheit möglich, weil sie eine Konfliktanalyse beinhaltet. Die Einschätzung des Gesprächsverlaufs hängt davon ab, welches Mediationsmodell einschlägig ist. Eine grobe Orientierung gibt die Formel: Was in einer facilitativen Mediation (nur Problemlösung) in einer Stunde erledigt werden kann, mag bei einer transformativen Mediation (vollständige Konfliktauflösung) mit 5 Stunden kalkuliert werden.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen. Zitiervorgabe im ©-Hinweis unten.

Bearbeitungsstand: 2023-02-02 08:27 / Version 30.

Aliase: Honorar, Honorarfragen
Siehe auch: Dienstleistung, Verfahrenskostenberechnung, Kostenberatung, Finanzierung, Mediationskosten, Kostenlast, Honorierung
Diskussion (Foren): Siehe Mediationskosten

3 Siehe z.B. ein Coach nimmt 90 € / Stunde http://www.kaimagaldi.de/honorar dl. 21.1.2019
4 Siehe dazu die Ausführungen zu Anwaltsmediator und Notarmediator


Based on work by Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Dienstag November 5, 2024 12:06:18 CET.

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