Geldtransaktionen können Pflichten auslösen
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Es gibt Pflichten, die Sie als Mediator den Parteien gegenüber einzuhalten haben aber auch solche, die dem Staat gegenüber bestehen. Zu solchen, vom Gesetz auferlegten Auflagen gehören die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz. Sie sind nicht unproblematisch, weshalb sie einen eigenen Beitrag verdienen.
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Buchabschnitt: Recht → Kapitel Pflichten
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Diesmal ist es vielleicht ein Vorteil, wenn der Mediator kein Anwalt ist, denn Anwälte sind im Geldwäschegesetz ausdrücklich erwähnt, Mediatoren nicht. Es gibt also wieder ein unterschiedliches Berufsrecht, wenn der Rechtsanwalt, der als Mediator tätig wird nicht als solcher, sondern als Anwalt behandelt wird. Das ist nicht ungewöhnlich und im Zusammenhang mit dem Anwaltsmediator aufgedeckt. Ohne hier auf die Problematik einzugehen, ob und inwieweit das Oxymoron Anwaltsmediator überhaupt stimmig sein kann, ist das Geldwäschegesetz ein Fakt, an dessen Formulierungen weder der Anwalt noch der Mediator vorbeikommen. Deshalb ist es besser, sich der Realität zu stellen und gegebenenfalls nach Berufsgruppen zu unterscheiden. Aber der Reihe nach. Zunächst einmal soll geklärt werden, was das Geldwäschegesetz überhaupt ist und wann es für wen anwendbar ist.
Das Geldwäschegesetz
Das Geldwäschegesetz (GwG)1 ist das zentrale Gesetz zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland. Es ist Teil der Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinien, zuletzt der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (2018/843/EU). Das ursprüngliche GwG trat am 15. August 2008 in Kraft. In der Zwischenzeit gab es mehrere Anpassungen.2
Der erklärte Zweck des Gesetzes ist die Verhinderung der Einspeisung illegaler Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf („Geldwäsche“), die Verhinderung der Finanzierung terroristischer Aktivitäten und der Schutz des Finanz- und Wirtschaftssystems vor Missbrauch
Die Pflichten des GwG
Das GwG definiert Pflichten zur Geldwäscheprävention für bestimmte Berufsgruppen und Unternehmen, sogenannte Verpflichtete (§ 2 GwG). Verpflichtete sind Banken, Finanzdienstleister, Immobilienmakler, Notare und Rechtsanwälte (unter bestimmten Umständen), Steuerberater,
Glücksspielanbieter und Güterhändler (Barzahlungen > 10.000 €). Folgende Pflichten sind zu beachten:
- 1. Allgemeine Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG
- Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet bestimmte Berufsgruppen – die sogenannten Verpflichteten – dazu, bei bestimmten Tätigkeiten Sorgfaltspflichten einzuhalten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Die zentralen allgemeinen Sorgfaltspflichten sind:
- Identifizierung des Vertragspartners („Know your customer“) – § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG, Verpflichtete müssen die Identität ihrer Vertragspartner feststellen und überprüfen. Dazu gehören: Name, Geburtsdatum, Anschrift, bei Unternehmen auch Handelsregisternummer und Vertretungsverhältnisse. Die Identifizierung erfolgt i.d.R. durch amtliche Ausweisdokumente oder Registerauszüge.
- Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten – § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
Es ist zu klären, wer hinter einer Transaktion oder einem Vertrag tatsächlich steht (Ultimate Beneficial Owner).
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmrechte halten oder auf andere Weise Kontrolle ausüben.
Risikoorientierte Überwachung der Geschäftsbeziehung – § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG
Verpflichtete müssen ihre laufenden Geschäftsbeziehungen kontinuierlich beobachten.
Auffällige Transaktionen, untypische Zahlungsströme oder Änderungen in der Risikostruktur sind zu prüfen und ggf. zu melden.
Aufbewahrungspflichten – § 8 GwG
Alle erhobenen Unterlagen und Informationen müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
Darunter fallen Identitätsnachweise, Verträge und Transaktionsunterlagen.
2. Verdachtsmeldepflichten (§ 43 GwG)
Neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten bestehen besondere Meldepflichten:
Verdachtsmeldung:
Wenn ein Verpflichteter den Verdacht hat, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, muss unverzüglich eine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) erfolgen.
Tipping-off-Verbot:
Während und nach einer Verdachtsmeldung darf der Betroffene nicht informiert werden, um Ermittlungen nicht zu gefährden (§ 47 GwG).
3. Abgrenzung zur Beratung und Relevanz für Mediatoren
Entscheidend ist, ob die Tätigkeit in den Anwendungsbereich des GwG fällt.
GwG einschlägig:
Verpflichtet sind u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und andere Berater, wenn sie an der Planung oder Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken, insbesondere wenn sie
Finanz- oder Immobilientransaktionen vorbereiten oder durchführen,
Gesellschaftsgründungen oder -verkäufe strukturieren,
Treuhand- oder Kontoverbindungen einrichten.
Reine Beratung ohne Geldfluss:
Wenn Du als Mediator oder Berater nur den Vertrag entwirfst, die Struktur planst oder Empfehlungen gibst, aber die Geldflüsse von den Parteien selbst abgewickelt werden,
bist Du grundsätzlich nicht verpflichtet nach GwG,
solange Du nicht als Treuhänder fungierst und keine Gelder für die Parteien bewegst.
Graubereich:
Die GwG-Pflichten können trotzdem einschlägig werden, wenn
Du an der konkreten Durchführung einer Transaktion maßgeblich mitwirkst (z. B. Anweisung von Überweisungen, Einrichtung von Treuhandkonten),
oder Deine Tätigkeit faktisch der Abwicklung des Geldflusses gleichkommt.
Merksatz:
Beratung allein unterfällt nicht dem GwG.
Abwicklung oder faktische Mitwirkung an Finanztransaktionen löst GwG-Pflichten aus.
2. Was das GwG regelt
Das GwG definiert Pflichten zur Geldwäscheprävention für bestimmte Berufsgruppen und Unternehmen, sogenannte Verpflichtete (§ 2 GwG).
Zentrale Inhalte
Verpflichtete (§ 2 GwG):
Banken, Finanzdienstleister
Immobilienmakler
Notare und Rechtsanwälte (unter bestimmten Umständen)
Steuerberater
Glücksspielanbieter
Güterhändler (Barzahlungen > 10.000 €)
➔ Mediator:innen sind nicht automatisch Verpflichtete, außer sie handeln zugleich in einer anwaltlichen oder notariellen Funktion und sind in Vermögensverschiebungen involviert.
Allgemeine Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG):
Identifizierung der Vertragspartner („Know your customer“)
Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
Risikoorientierte Überwachung von Geschäftsbeziehungen
Aufbewahrung von Unterlagen (5 Jahre)
Verdachtsmeldungen (§ 43 GwG):
Verpflichtete müssen bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) erstatten.
Verbot der Informationsweitergabe an den Betroffenen („Tipping-off-Verbot“).
Bußgelder und Sanktionen (§ 56 ff. GwG):
Verstöße können zu hohen Geldbußen führen (bis zu 5 Mio. € oder 10 % des Jahresumsatzes).
Berufsrechtliche Konsequenzen für Anwälte und Notare sind möglich.
3. Bedeutung für die Mediation
Die Relevanz des GwG hängt davon ab, welche Rolle der Mediator spielt und ob er in Vermögensverschiebungen involviert ist.
3.1 Mediator:innen ohne besondere Berufsqualifikation
Keine GwG-Pflichten, wenn sie nur moderieren und keine Gelder treuhänderisch verwalten oder verschieben.
Empfehlung: Bei Verdachtsmomenten auf kriminelle Herkunft von Vermögenswerten sollte dokumentiert und ggf. beraten werden, ohne selbst aktiv Vermögen zu bewegen.
3.2 Anwaltsmediator:innen
Besondere Sorgfaltspflichten nach GwG, wenn:
Sie Kaufpreiszahlungen, Immobilienübertragungen oder Kapitalbewegungen vorbereiten oder abwickeln (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG).
Sie Treuhandkonten verwalten oder Gelder weiterleiten.
Dann gilt:
Identifizierungspflicht der Parteien
Risikoprüfung bei ungewöhnlichen Transaktionen
Meldepflicht bei Verdachtsfällen
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
3.3 Psychologische Mediator:innen
Keine direkte GwG-Pflicht, da sie nicht rechtsberatend tätig sind und in der Regel keine Vermögensbewegungen begleiten.
Risiko: Wenn sie Bargeld oder Wertgegenstände in Empfang nehmen (z.B. als „Neutraler Verwahrer“), kann eine mittelbare Verpflichtung entstehen.
4. Beispiel: Scheidungsmediation und Vermögensübertragung
Frage: Fällt eine Scheidungsvereinbarung, in der Immobilien und Kapital zwischen Ehegatten übertragen werden, unter das GwG?
Ja, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar die Übertragung vorbereitet, begleitet oder abwickelt.
Beispiel: Übertragung einer Immobilie gegen Zahlung
Verpflichtung: Identifizierung, Dokumentation, ggf. Verdachtsmeldung
Nein, wenn die Mediation nur zur Einigung über die Aufteilung führt,
die eigentliche Abwicklung aber direkt zwischen den Parteien oder über Notar/Bank erfolgt.
Praxis-Tipp für Mediator:innen:
Keine treuhänderische Entgegennahme von Geldern oder Wertgegenständen, wenn keine GwG-Pflichten entstehen sollen.
Zusammenarbeit mit anwaltlicher oder notarieller Begleitung bei größeren Vermögensverschiebungen.
Aufklärung der Parteien über mögliche Meldepflichten der beteiligten Berufsträger.
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