Allparteilichkeit nicht offengelegt (erläutert) | Die Allparteilichkeit erlaubt es dem Mediator, die schwächere Partei behutsam zu unterstützen. Der Zweck ist die Herstellung gleicher Augenhöhe. Die Grenze seiner Unterstützung ist die Neutralität. Der Mediator ist gegebenenfalls gut beraten, wenn er die Intention für Unterstützungsleistungen und das Bedürfnis gleicher Augenhöhe herzustellen thematisiert und mit den Parteien abstimmt. Unterlässt er diese Abstimmung kann dies zu einem Mediationsfehler führen weil die Neutralität infrage gestellt wird oder keine gleiche Augenhöhe hergestellt werden kann. | schlechter Stil |
Angaben zu den Kosten unterbleiben | Die Kostenfrage wird von den Parteien meist zu Beginn der Mediation gestellt. In dem Moment fällt es dem Mediator schwer, den Gesprächsbedarf einzuschätzen. Dazu ist er erst in der Lage, nachdem eine Konfliktanalyse durchgeführt wurde und die zu besprechenden Themen und involvierten Parteien bekannt sind. Eine erste, grobe Einschätzung ist aber bereits mit der Prüfung der Geeignetheit möglich, weil sie eine Konfliktanalyse beinhaltet. Die Einschätzung des Gesprächsverlaufs hängt davon ab, welches Mediationsmodell einschlägig ist. | belanglos |
Anwesenheit eines Beistands wird ohne Zustimmung gestattet | Nach §2 Abs. 4 Mediationsgesetz bedarf die Teilnahme eines Beistands der Zustimmung der Parteien. Der Mediator holt diese Zustimmung aber nicht ein. | wichtig! |
Auffassungen der Parteien werden kommentiert | Der Mediator bewertet die Argumente der Parteien und nimmt zu deren Lösungsvorschlägen Stellung. Der Mediator muss darauf hinweisen, wenn die Gedanken der Parteien in die Irre führen oder deren Vorstellung einer Lösung ins Leere gehen. Er muss allerdings auch darauf achten, dass er die Grenze zur Schlichtung nicht überschreitet. Das ist der Fall, wenn sich mit den Bewertungen eigene Lösungsvorstellungen durchsetzen oder wenn die Parteien sich durch die Einflussnahme des Mediators veranlasst sehen, den Mediator dazu bringen die für sie jeweils bessere Lösung zu vertreten. | haftungsrelevant |
Aufgaben werden nicht durchgeführt | Bei den Aufgaben ist zwischen Obligationen (Pflichten) und Optionen zu unterscheiden. Wenn der Mediator eine Option nicht wahrnimmt, könnte die Mediation erschwert werden. Auch könnte ein Mediationsfehler vorliegen. Weder im einen noch im anderen Fall muss es sich dabei um ein vorwerfbares Verhalten handeln. Welche Relevanz die nicht ausgeführte Aufgabe hat, ist im Einzelfall festzustellen. Problematisch ist aber stets eine Pflichtverletzung. | wichtig! |
Aussagen der Partei werden ignoriert | Es gibt Parteien, die zu viel und falsche Dinge sagen. Manchmal auch Dinge, die der Mediator nicht hören will. Das Ignorieren kann eine sinnvolle Technik sein, die Gedanken und den Redefluss in die richtige Richtung zu lenken. Sie verfehlt ihren Zweck jedoch, wenn sie dazu führt, dass sich die Partei vom Mediator ignoriert fühlt. | schlechter Stil |
Bearbeitungstiefe wird nicht abgestimmt | Die notwendige Bearbeitungstiefe ergibt sich aus der Konfliktanalyse. Sie beeinflusst das zu wählende Mediationsmodell. Um die Bearbeitungstiefe festzulegen, macht es Sinn, zwischen Problem- und Konfliktlösung zu unterscheiden. Das Problem ist die zu klärende Sachfrage. Der Konflikt ist oft der zum Problem führende Hintergrund. Die Konfliktdimensionen geben Hinweis auf die notwendige Bearbeitungstiefe und die Dimensionen des Streitkontinuums, die anzusprechen sind. Wenn diese Fragen nicht geklärt werden, können sich die Parteien schlecht auf die Mediation einstellen und haben gegebenenfalls völlig falsche Erwartungen. | haftungsrelevant |
Bedürfnisse der Parteien werden nicht herausgearbeitet oder ignoriert | Die Bedürfnisse liegen unterhalb der Motive. Sind vom Fall ab, ob es genügt die Motive zu erhellen oder ob der Mediator die Bedürfnisse herausarbeiten muss. Die Bedürfnisse orientieren sich an der Frage "was brauchst du?" während sich die Motive an der Frage orientieren "was nutzt es Dir?". Nicht immer sind die Parteien in der Lage den Nutzen zu beschreiben. Jetzt wäre die Gelegenheit zu fragen was ihnen fehlt, um daraus zu schließen was sie brauchen, um daraus den erwarteten Nutzen (für Phase drei) festzulegen. | wichtig! |
Benchmarks werden verletzt | Die Mediation wird nach dem Bauchgefühl durchgeführt. | wichtig! |
Beratungshinweis wird unterlassen | Der Mediator ist, auch wenn er selbst Berater (z.B. Rechtsanwalt) ist, gem § 2 Abs. 6 Mediationsgesetz verpflichtet, auf Beratungsbedarf hinzuweisen. Der Hinweis betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Therapie- und Behandlungsbedarf. Unterlässt er den Hinweis kann dies seine Haftung bedeuten. Schlimmer noch kann es ein Indiz dafür sein, dass er die Mediation in ihrem Wesen verkennt. | schlechter Stil |
Beweisaufnahme wird ohne Not durchgeführt | Die Parteien bestehen auf einer Beweisaufnahme und wollen, dass der Mediator die Beweise würdigt. | wichtig! |
Clearing wird unterlassen | Es gibt mehrere Möglichkeiten (Verfahren) wie ein Konflikt zu lösen ist. Ein Berater und Entscheider und sogar der Mediator müssen die Möglichkeiten des gewählten Verfahrens abklären, den Nutzen abstimmen und gegebenenfalls auf andere Verfahren (Möglichkeiten) verweisen. | haftungsrelevant |
Defizite der Partei werden nicht erkannt | Die Mediation geht davon aus, dass die Parteien auf gleicher Augenhöhe verhandeln können. Die Allparteilichkeit legt es ihm auf, ein Gefälle zu vermeiden. Gegebenenfalls muss er die eine Partei unterstützen, damit ein Verhandeln auf gleicher Augenhöhe möglich wird. Dazu helfen auch Elemente des Coachings. | wichtig! |
Denkfehler werden nicht aufgedeckt | Oft haben die Parteien sich ihre Gedanken in einem Standpunkt verfestigt, der bei neutraler Betrachtung durchaus auch anders beurteilt werden kann. Oft spielen Fehleinschätzungen der Parteien dabei eine wichtige Rolle dass es zu Denkfehlern kommt. Der Loop des Mediators hat nicht die Aufgabe die Kommunikation sondern auch das Denken zu synchronisieren. Das setzt ein klein strittiges Denken voraus, auf das sich alle einlassen können. Der Mediator muss Denkfehler aufdecken, damit sich gegebenenfalls die Sicht der Parteien verändern kann.
| wichtig! |
Der Mediator hört nicht auf seine Intuition | Auch wenn der Mediator die Metaebene abbildet und unparteiisch und emotionsfrei agieren sollte, heißt das nicht, dass er rein rational handeln und denken muss. Im Gegenteil. Es ist ein Kompetenzmerkmal, dass er intuitiv die richtigen Verfahrensentscheidungen treffen kann. Auch im Umgang mit den Parteien sollte er auf seine Emotionen achten. Auch der Mediator ist ein Mensch mit Gefühlen. Auch ihm wollen die Gefühle etwas sagen. Er sollte ihnen zuhören und ihre Botschaft verstehen. Was er nicht sollte ist, ihnen zu erliegen. | schlechter Stil |
Der Mediator nimmt Geschenke von den Parteien an | Geschenke können eine vielseitige Bedeutung haben, besonders wenn sie an den Mediator gerichtet werden. Sie können aus der Dankbarkeit motiviert sein oder auch um den Mediator zu manipulieren. Die Annahme von Geschenken ist nicht unproblematisch. Abgesehen von steuerlichen Fragen kann sie die Neutralität und das Arbeitsbündnis beeinträchtigen. | schlechter Stil |
Der Mediator öffnet eine an ihn gerichtete, vertrauliche Post | Eine Partei schickt dem Mediator einen verschlossenen Brief mit der Aufschrift "vertraulich". Der Mediator kennt den Inhalt nicht. Er öffnet den Brief. der Brief wird wie ein Einzelgespräch behandelt und ist an der Vorschrift des §2 Mediationsgesetz zu messen. Die Entgegennahme des Inhalts bedarf deshalb des Einverständnisses der Gegenpartei. | wichtig! |
Der Mediator protokolliert eine rechtswidrige Vereinbarung | Eine Abschluss Vereinbarung ist nur verbindlich, wenn sie rechtswirksam ist. Dabei sind Formvorschriften zu beachten. Auch darf der Inhalt nicht gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Einem Anwaltsmediator wird man zumuten, diese Frage zuverlässig zu klären, wenn diese Verpflichtung nicht ausdrücklich im Mediationsvertrag ausgenommen wurde. Bei einem Nichtjuristen sind die Anforderungen sicherlich geringer, wenn es darum geht, Aussagen zur Wirksamkeit zu machen. §2 Abs. 6 Mediationsgesetz verpflichtet deshalb den Mediator, auf einen Beratungsbedarf hinzuweisen. Betrifft die Abschlussvereinbarung einen strafrechtlichen Inhalt, könnte die Protokollierung als eine Beihilfehandlung angesehen werden. | haftungsrelevant |
Der Mediator protokolliert ohne Genehmigung | Die Mediation sieht eine Protokollierung grundsätzlich nicht vor. Alternativ gibt es eine Möglichkeit zur Dokumentation. Jede Form von Protokollierung oder Dokumentation mit Namensnennung bedarf der Einwilligung der Parteien. Wird die Einwilligung nicht eingeholt, begeht der Mediator einen haftungsrelevanten Fehler, wenn das Protokoll in die Hände der Parteien gelangt und von diesen verwendet werden kann. | haftungsrelevant |
Der Mediator prüft nicht die Bevollmächtigung der Partei | Der Mediator muss zu Beginn einer jeden Mediation die Anwesenheit und die Parteistellung überprüfen. Auch muss er prüfen, ob sich die Medianden bevollmächtigen lassen können und gegebenenfalls ob eine wirksame Bevollmächtigung vorliegt. | haftungsrelevant |