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Beweiserhebung

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich auf der Themenseite Beweiserhebung zum 7. Buchabschnitt Recht und Mediation, dem folgende Kapitel zugeordnet sind:

Recht Verfahrensrecht Vereinbarungen Absicherung Beweiserhebung Phase 4 Verhandeln Wahrheit Relationstechnik

Worum es geht: Die Beweiserhebung betrifft die Frage, wie mit Tatsachen umgegangen wird. Die Mediation weiß, wie streitige Tatsachen zu behandeln sind, damit sie keinen Anlass geben, den Konflikt zu eskalieren. Entscheidend sind der Kontext und der Moment.

Einführung und Inhalt: Eine Beweiserhebung kann innerhalb der Mediation durchaus eine Rolle spielen. Sie kann sich aber auch auf die Mediation selbst beziehen. Laut Duden ist ein Beweis der Nachweis, dass etwas zu Recht behauptet oder angenommen wird.1 Wenn die Behauptung eine Meinung ist, muss darüber kein Beweis erhoben werden. Der Beweis bezieht sich stets auf Tatsachen.2 Schauen Sie sich bitte das folgende Video an. In welche Richtung dreht sich die Frau? Was ist die Wahrheit? Was tun sie, wenn sie von den Beobachtern unterschiedliche Angaben bekommen?

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Video um ein bei Youtube (Google) hinterlegtes Video handelt. Was das bedeutet, erfahren Sie in der Datenschutzerklärung. Eintrag im Videoverzeichnis erfasst unter Die sich drehende Frau


Dieses Video zeigt ein animiertes GIF mit einer sich drehenden Frau. Sie sind dem Video bereits in dem Beitrag Sinnesverarbeitung begegnet. Dort wurde die Frage aufgeworfen, ob die Frau in dem Video sich links oder rechts herum dreht. Die Frage in welche Richtung sie sich dreht wäre eine Tatsache, die bewiesen werden kann. Weil es sich jedoch um eine Sinnestäuschung handelt, wird es unterschiedliche Rückmeldungen geben. Die Rückmeldung wäre mit einer Zeugenaussage zu vergleichen. Aber was würde sie beweisen?

In dem Beitrag Sinnesverarbeitung wurde bereits die Frage aufgeworfen, wie ein Richter oder ein Mediator mit der streitigen Behauptung umgeht, dass die Frau sich links oder rechts herum dreht. Ein Richter und ein Mediator würden unterschiedlich mit der Beweisfrage umgehen. Was sie gemeinsam haben, ist die Prüfung der Beweisrelevanz. Zu unterscheiden sind die Vorgehensweisen, der Zeitpunkt und der Zweck der Beweiserhebung.

Die Relevanz der Beweiserhebung

Wie schon gesagt, kommt es stets darauf an, streitige Tatsachen zu klären. Eine Behauptung oder eine Meinung, die nicht auf Tatsachen zurückgeführt werden kann (oder muss), bedarf keiner Beweiserhebung.

Beispiel 14666 - Die Behauptung der einen Partei (A), dass die andere Partei (B) ein Hypochonder sei, ist einer Beweisaufnahme zugänglich, wenn damit eine Diagnose gemeint ist. Ist es nur einem Meinung also eine Einschätzung oder eine Beschreibung der Wahrnehmung, bedarf es keiner Diagnose, außer, wenn der Meinung auf den Grund gegangen werden soll.


Ein Beweis wird also einzufordern sein, wenn eine streitige Tatsachenbehauptung zu klären ist, damit das Problem oder der Fall entschieden werden können. Die Bedeutung der Beweiserhebung in der Mediation soll in Abgrenzung zur Beweiserhebung im Gericht nachfolgend dargelegt werden.

Beweiserhebung im Gerichtsverfahren

Die Beweiserhebung in einem Gerichtsverfahren wird immer dann relevant, wenn es um eine streitige Tatsache geht, die für die Rechtsfindung zu klären ist. Eine Tatsache ist dann streitig, wenn sie von der Gegenseite bestritten wird. Was bestritten wird, ermittelt der Richter (der Jurist) mit Hilfe der Relationstechnik. Gegebenenfalls ist auch ein "Bestreiten mit Nichtwissen" möglich, wenn sich die zu beweisenden Tatsachen der Wahrnehmungssphäre der Gegenseite entziehen. Die Beweislast, also die Pflicht Beweis zu erbringen ob liegt in der Regel der klagenden Partei. Wenn sie keinen Beweis erbringt, kann sie ihren Anspruch nicht belegen. Im Zivilverfahren erfolgt die Beweisaufnahme nur nach Antrag. In einem Amtsverfahren kann sie auch ohne Antrag durchgeführt werden. Was für die Rechtsfindung zu klären ist, ergibt sich aus dem Tatbestand des Gesetzes, aus dem die Partei ihren Anspruch herleitet. Tatsachen oder Behauptungen jenseits des gesetzlichen Tatbestandes sind juristisch völlig irrelevant und deshalb keiner Beweiserhebung zugänglich. Es gibt insgesamt fünf Herangehensweisen, wie der Beweis erhoben wird:

  1. Zeugenvernehmung
  2. Augenscheinseinnahme
  3. Sachverständigengutachten
  4. Urkunden
  5. Parteivernehmung

Der Beweisantrag gilt als ein Angriffsmittel. Die Terminologie belegt, dass der Beweis die zur Durchsetzung des Antrages behauptete Tatsache belegen soll. Die Beweiserhebung wird im Zivilverfahren also dafür benutzt, um den Prozess zu gewinnen.

Beweiserhebung in der Mediation

In der Mediation wird die Notwendigkeit zur Beweiserhebung nicht als Angriffsmittel, sondern als ein Mittel zur Klärung von Fakten angesehen, die zur Herbeiführung der Lösung erforderlich sind. Die Beweisrelevanz orientiert sich deshalb nicht ohne weiteres am gesetzlichen Tatbestand. Weil die Beweiserhebung anders als im Gerichtsverfahren nicht dazu dient, eine zum Sieg führende Behauptung zu belegen, sondern lediglich um eine lösungsrelevante Tatsache zu klären, passt es besser zur Mediation wenn von einer Tatsachenklärung, statt von einer Beweiserhebung gesprochen wird.

 Merke:
Leitsatz 14669 - Bei der Tatsachenklärung in der Mediation geht es nicht darum, zu beweisen wer recht hat, sondern darum, die Entscheidungsgrundlagen zu klären, die für die Lösungsfindung oder ihre Umsetzung erforderlich sind. Der Blick der Mediation ist in die Zukunft gerichtet. Tatsachen, die in der Vergangenheit liegen, können also nur dann von Belang sein, wenn sie für die zu findende Lösung ausschlaggebend sind.

Damit ändert sich auch der Zweck einer Beweisaufnahme in der Mediation. Ob und inwieweit die Klärung von Fakten in der Mediation eine Rolle spielt, hängt nicht von den Behauptungen einer Partei ab, sondern von der Frage, was noch zu wissen ist, damit die (angedachte) Lösung möglich oder umsetzbar wird. Der Zeitpunkt der Tatsachenklärung verschiebt sich deshalb ganz nach hinten. Er erfolgt in dem Moment wo die Lösung erkennbar wird. Die wichtigsten Unterschiede zur Beweiserhebung im Gerichtsverfahren sind:

Zeitpunkt der Beweiserhebung
Wichtig ist, dass der Klärungsbedarf erst in der 4.Phase herausgestellt wird, wenn der Lösungskanal geöffnet ist. Dann ergibt sich die Relevanz der Beweiserhebung aus einem Konzept der Einigung.
Anforderungen an die Beweiserhebung
die Parteien entscheiden, wie tief und gründlich die Tatsachenklärung sein muss. Bei der Bewertung eines Grundstückes zum Beispiel können Sie ein Gutachten einfordern oder sich auf die Einschätzung eines Maklers beschränken.
Durchführung der Beweiserhebung
es gibt viele Möglichkeiten, wie die Tatsachen Klärung in die Mediation eingeführt wird. Der Mediator kann die Parteien beauftragen selbst ein Gutachten beispielsweise herbeizuführen. Es ist aber auch möglich den Gutachter in die Mediationssitzung einzuladen. Entscheidend ist, dass die Tatsachenermittlung stets im Einvernehmen mit den Parteien erfolgt und abgestimmt wird.
Konsequenzen der Beweiserhebung
Im Grunde bewirkt die Tatsachenklärung, dass sich die Parteien auf das zugrunde liegen entscheidungsrelevanter Tatsachen vereinbaren. Wie sie das tun ist grundsätzlich Ihnen überlassen. Die kommunikative Wirkung ist die, dass aus der Tatsache eine Wirklichkeit ersten Grades gestaltet wird, die für alle Seiten verbindlich ist.

Beweiserhebung über die Mediation

Eine Beweiserhebung über Aussagen und Vorgänge in der Mediation ist zunächst nur denkbar, wenn Ansprüche gegen den Mediator für Fehler geltend gemacht werden, für die er einzustehen hat.3 Hier schützt sich der Mediator, indem vorhersehbare Hinweise (wie z.B. die Beratungsmöglichkeit) bereits im Mediationsvertrag oder der Mediationsdurchführungsvereionbarung abgefasst werden. Er kann markante Ziwschenvereinbarungen oder Mediationsabreden darüber hinaus auf dem Flipchart erfassen. In den Fällen lässt sich der Beweis einer Behaupotung über Urkunden erbringen.

Eine Beweiserhebung über Aussagen und Vorgänge in der Mediation ist darüber hinaus denkbar, wenn es um ein Fehlverhalten der Parteien geht. Das kann bei einer Straftat sein oder bei der Gefährdung einer Partei. In diesen Fällen ist die Schweigepflicht des Mediators bereits aufgrund von §4 Mediationsgesetz aufgehoben bzw. eingeschränkt. In allen anderen Fällen muss der Mediator sorgfältig prüfen, ob seine Verschwiegenheitspflicht überhaupt eine Beweisaufnahme über Aussagen oder das Verhalten der Parteien einer Mediation erlaubt.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2024-08-08 14:37 / Version 32.

Aliase: Beweisführung,
Siehe auch: Trossen (un-geregelt)


Based on work by Arthur Trossen und Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Dienstag November 5, 2024 16:01:59 CET.

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