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Beratung in, neben und über die Mediation

Wissensmanagement » Sie befinden sich in der in der Wiki-Abteilung Wissen. Die Seite gehört zum Fachbuch Mediation. Sie wird dem Thema Verfahrensabgrenzungen im 2. Buchabschnitt Systematik und dort dem Kapitel Verfahren zugeordet. Das Thema dieses Beitrages ist die Beratung.

Verfahrensabgrenzungen Mediation Beratung Mediationsberatung Rechtsberatung kollegiale Beratung Moderation Coaching

Worum es geht:Die Beratung kann einerseits als eine (inkludierte) Tätigkeit wie auch als ein (eigenständiges) Verfahren angesehen werden. Selbstverständlich ist die Beratung auch zur Konfliktbeilegung geeignet.

Einführung und Inhalt: Das Wort Beratung stammt laut Wikipedia aus dem althochdeutschen râtan, was „beraten“, „helfen“, „ratschlagen“ oder „einen Rat erteilen“ bedeutet. Es beinhaltet den Rat als die aus einer Überlegung hervorgehende, an jemand gerichtete Einschätzung.1 Mithin umfasst die Beratung die Bereitstellung von Informationen, deren Auswertung, ihren Abgleich mit möglichen Alternativen, woraus sich eine Empfehlung, Bewertung oder Beurteilung ableitet.

Abgrenzung der Beratung zu anderen Verfahren

Die Beratung ist eine meist professionell angelegte Informationsweitergabe. Sie setzt das Wissen voraus, wie die Informationen korrekt zu verarbeiten ist. Sie grenzt sich von einem gut gemeinten Rat oder einem Ratschlag ab. Zumindest die professionelle Beratung ist im Idealfall ein strukturierter Vorgang, der zu einem Ergebnis führen soll.2 Gegebenenfalls soll sie auch eine Lösung herbeiführen oder zumindest den Weg weisen, wie es zur Lösung kommt. Diese Eigenschaften machen die Einordnung der Beratung als ein Verfahren möglich. Deshalb wird die Beratung in der hier zugrundegelegten Verfahrenssystematik als ein sogenanntes dyadisches Verfahren bezeichnet. Wenn das Ergebnis zu einer Konfliktbeilegung führen soll, ist es auch gerechtfertigt, von einem Verfahren zur Konfliktbeilegung zu sprechen. Die Beratung ist von anderen Verfahren wie folgt abzugrenzen:

Vertretung
Die Beratung ist von der Vertretung abzugrenzen. Das Ergebnis der Beratung soll dem Beratenen eine Entschdiung ermöglichen, ob er die Beratung (das Ergebnis) annimmt und was er als nächstes zu tun hat. Während die Beratung dem Beratenen hilft, selbst Handlungen vorzunehmen, überlässt die Vertretung das Handeln dem Vertretenen. Der Umfang der Vertretung ergibt sich einerseits aus Vollmacht und andererseits aus dem zugrunde liegenden Handlungsauftrag.
Rat(schlag)
Der Rat ist eine meist unverbindliche Information als Hilfe zur Informationsverarbeitung, Entscheidungsfindung oder zum Verhalten. Mediatoren weisen gerne daraufhin, dass das Wort Ratschlag einen Schlag beinhaltet, was darauf hindeutet, dass der Rat gegeben und nicht erarbeitet wird. Metaphorisch wird der Beratene mit dem Rat erschlagen. Es ist ein drastisches Bild, weil der Beratene dem Rat nicht ausgeliefert ist.
Empfehlung
Die Empfehlung wird oft mit dem Ratschlag gleichgesetzt. Sie rückt eher in die Richtung eines mehr oder weniger dringlichen Vorschlags. Eine Empfehlung wird meist aus ihrem Zweck heraus begründet und nicht aus dem Inhalt. Sie ist vom Vorschlag abzugrenzen, der wiederum in der Mediation eine große Beachtung findet, um die Mediation von einer Schlichtung abzugrenzen.
Belehrung
Im Gegensatz zum Rat erwartet die Belehrung, dass der Belehrte eine bestimmte Sichtweise zu berücksichtigen hat. Die Belehrung trägt ein richtig und falsch in sich, das nicht zur Disposition gestellt wird.
Beratung
Im Gegensatz zu einem Rat ist die Beratung eine umfassendere Auseinandersetzung mit dem zu lösenden Problem. Beratungen kommen in verschiedenen Disziplinen, wie z.B. als Rechtsdienstleistung und Anwendungsbereichen, wie z.B. in der Unternehmensberatung vor und werden durchaus professionell als eine zu honorierende Dienstleistung angeboten.

Beratungsgegenstand und Beratungsinhalt

Der Beratungsgegenstand ist abhängig von Auftrag und Anlass. Der Gegenstand ergibt den Beratungs- bzw. den Bearbeitungsschwerpunkt. Er wird bei der Auftragsvergabe festgelegt. Eine Rechtsberatung ist deshalb eine umfassendere Auseinandersetzung über die Anwendbarkeit des Rechts. Eine Mediationsberatung ist analog dazu eine umfassendere Auseinandersetzung über die Anwendbarkeit der Mediation. Die Beratung selbst umfasst eine Erfassung der den Beratungsgegenstand beschreibenden Fakten, verbunden mit einer Bewertung seitens des Beraters und einer mit Alternativen abgeglichene Empfehlung. Der Beratungsgegenstand wirkt sich auf den Beratungsinhalt aus. Der Beratungsinhalt erstreckt sich auf den eingeforderten Sachverstand. Eine klassische Rechtsberatung beschränkt sich deshalb auf die Anwendung des Rechts.

Arten der Beratung

Eine Beratung kann verschiedene Gesichter haben und ganz unterschiedlich in Erscheinung treten. Die Unterscheidung orientiert sich an folgenden Kriterien:

Gegenstand
Nach dem Gegenstand werden unterschieden: Finanz- und Anlageberatung, ärztliche Beratung, Rechtsberatung, Eheberatung, Erziehungsberatung,psychologische Beratung, Lebensberatung, Schuldnerberatung, Steuerberatung, Unternehmensberatung, um nur einige zu nennen.
Methode
Nach der Methode werden unterschieden: personenzentrierte und sachzentrierte Beratung, Fallberatung, systemische Beratung. Die systemische Beratung erweitert den Blick vom Beratungsgegenstand auf das System, indem die Einfüsse der Umwelt, andere Systeme und der Elemente eines Systems mituntersucht werden. Wird die Beratung als Begleitung organisiert, die den Auftraggeber befähigen soll, selbst zu entscheiden oder sein Verhalten zu ändern, ist an ein Coaching oder eine Supervision zu denken.
Medium
Nach dem Medium werden unterschieden: Onlineberatung, telefonische Beratung, persönliche Beratung
Personen
Nach dem Personenkreis wird unterschieden: Einzelberatung, kollegiale Beratung, Gruppenberatung

Rechtsgrundlage der Beratung

Eine professionelle, honorierte Beratung erfolgt in der Regel aufgrund eines Dienstvertarges gem. §611 BGB. Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Das Wesen des Dienstvertrages ist, im Gegensatz zum Werkvertrag, dass kein Erfolg geschuldet wird. Die Honorierung kann also nicht unterbleiben, wenn dem Auftraggeber das Ergebnis nicht gefällt. Auf manche Beratungen sind Spezialgesetze anzuwenden, die festlegen, wer zur Beratung berechtigt ist wie die Beratung erfolgt und wie sie abzurechnen ist3

Beratungsverlauf

Clausner-Landerer4 betont die notwendige Strukturierung eines Beratungsgeprächs und fasst die dazu erforderlichen Phasen wie folgt zusammen:

  • 1. Beratungsphase: Vorbereitung des Beratungsgespräches durch Selbstklärung
  • 2. Beratungsphase: Beziehungs- und Situationsklärung durch Schaffung einer tragfähigen Beziehung zwischen Berater und Ratsuchendem sowie Erörterung der Zielerwartungen, der vorgesehenen Struktur des Gesprächsverlaufs etc.
  • 3. Beratungsphase: Bestimmung des inhaltlichen Rahmens der Beratung durch gemeinsame Festlegung des Themas bzw. Problems;
  • 4. Beratungsphase: Herausarbeitung von konkreten Lösungs- und Kompetenzstrategien
  • 5. Beratungsphase: Abschluss des Beratungsgespräches mit Hilfe der Metakommunikation

Berührungspunkte von Beratung und Mediation

Interessanterweise führt der bereits zitierte Beitrag in Wikipedia die Mediation als ein Beratungsformat auf. Diese Einordnung bedarf schon deshalb der Korrektur, weil die Beratung ein dyadisches Verfahren ist, während die Mediation unter die triadische Verfahren fällt. Sie ist schon deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Beratung zu vergleichen. Hinzukommt, dass der Mediator die wertfreie Metaebene repräsentiert, also von Bewertungen, die ja gerade Beratungsinhalt sein sollen, völlig frei ist. Schließlich soll nicht ein Berater, sondern die Parteien eine Lösung erarbeiten.

Beratung der Beteiligten einer Mediation

Innerhalb der Mediation gibt es durchaus Beratungsbedarf. Der Berater kann wie ein Beistand die Partei individuell beraten. Er kann wie ein Experte alle Beteiligten neutral beraten oder gegebenenfalls auch individuell den Mediator.

Beratung duch den Mediator

Auch wenn die Parteien die Lösung finden sollen, sind sie gegebenenfalls auf eine Beratung (auch in der Mediation) angewiesen. Wer genau hinschaut, wird erkennen, dass auch der Mediator die Parteien berät und hierzu sogar verpflichtet ist.5 Die Beratung des Mediators betrifft:

  • Verfahrensfragen
    Die Beratung über Verfahrensfragen betrifft die Auswahl, das Clearing und den Gang des Verfahrens, die Abgrenzung zu anderen Verfahren, die Formbedürftigkeit und die Vollstreckbarkeit der Abschlussvereinbarung, sowie die Frage, wie die Vollstreckbarkeit gegebenenfalls herbeizuführen ist.6
  • Kostenfragen: Mit der Frage nach dem geeigneten Verfahren kommt auch die Frage nach den Kosten des Verfahrens auf. Hier kann der Mediator ebenfalls Hilfestellung geben und eine Kostenberatung durchführen.
  • Beratungsberatung
    Die Beratungsberatung ist eine Beratung über den Beratungsbedarf und die Durchführung einer Beratung. Der Mediator muss den Parteien helfen, ihren Beratungsbedarf zu decken. Er ist verpflichtet auf die Möglichkeit der (externen) Beratung hinzuweisen. Die Pflicht umfasst auch die Fürsorge, dass die Parteien nicht wahllos Beratung in Anspruch nehmen, sondern eine passende. Mithin erstreckt sich die Beratungspflicht erstreckt sich auch auf den Beratungsbedarf sowie die Notwendigkeit einer hinzuzuziehenden, externen und pateilichen Beratung.7
  • Qualitätsberatung
    Die Beratung erstreckt sich auch auf die Qualität, die notwendige Bearbeitungstiefe und die Vorgehensweise innerhalb der Mediation. Die Liestungsqualität erfasst auch die Beratung über die Abschlussvereinbarung, deren Wirksamkeit und Nachhaltigkeit. Gem. §2 Abs. 6 Mediationsgesetz hat der Mediator darauf zu achten, dass die Entscheidung der Parteien in Kenntnis der Sachlage (bei voller Informiertheit) erfolgt.

Nachdem die Lösung gefunden wurde, ist eine auf die Lösung bezogene, neutrale (also nicht parteiliche) Rechtsberatung durchaus mit der Mediation kompatibel. Die Grenzen werden allerdings wegen §2 Abs. 3 Ziff 4 RDG zugunsten der Rechtsanwälte verschoben. In keinem Fall ist auch den Anwälten eine parteiliche oder eine lösungsvorgebende Beratung gestattet. So oder so ist die Beratung stets ein wichtiger Teil der Mediation. Unterlassungen und Fehler können zur Haftung führen, wenn sie eine Pflichtverletzung darstellen. Bitte informieren Sie sich näher über die Abgrenzung der Beratung zur Mediation in den Beiträgen:

Rechtsberatung in der Mediation Mediationsberatung

Mediation in der Beratung

Der Beitrag über die Mediationsberatung setzt sich auch mit der Frage auseinander, ob und inwieweit die Mediation auch ein Teil der Beratung sein kann. Kann von einer mediativen Beratung gesprochen werden, wenn der Berater das aktive Zuhören einsetzt? Auch eine Interessenerhellung führt zu einer Verbesserung der Beratungsleistung. Mit Mediation hat das aber noch nichts zu tun. Die Beratung ist auch dann von der Mediation zu unterscheiden, wenn Beratung mediative Elemente verwendet. Unter Zugrundelegung der Kognitionstheorie ist es durchaus denkbar, weitere Elemente der Mediation in die Beratung zu integrieren. Wenn sich dabei der meditative Erkenntnisprozess verwirklicht, kann von einer materiellen Mediation gesprochen werden.8 Der Container, also der rechtliche Rahmen der Beratung bleibt dabei erhalten. Das bedeutet, dass die Verwendung der Methoden dem Beratungsauftrag nicht zuwiderlaufen darf.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen.
Bearbeitungsstand: 2024-09-10 07:12 / Version 47.

Alias: Beratungen
Siehe auch: Rechtsberatung, Anwaltsmediator, Recht, Kostenberatung, Mediationsberatung
Prüfvermerk: -

2 Siehe Clausner-Landerer (2004) - 2019-04-03
3 Für Rechtsanwälte gelten beispielsweise das Rechtsdienstleistungsesetz und die Bundesrechtsanwaltsordung
4 Siehe Clausner-Landerer (2004) - 2019-04-03
5 Die Aufgabe wird im Aufgabenverzeichnis erfasst als Beratungspflicht (Relevanz: Pflicht)
6 Die Aufgabe wird im Aufgabenverzeichnis erfasst als Verfahrensberatung (Relevanz: Pflicht)
7 Die Aufgabe wird im Aufgabenverzeichnis erfasst als Beratungshinweis (Relevanz: Pflicht)
8 Näheres dazu findet sich bei der integrierten Mediation


Based on work by Arthur Trossen und Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Montag Dezember 30, 2024 18:17:48 CET.

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