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Leitsätze

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ID Bezeichnung Leitsatz Kategorie Schlagworte
Leitsatz 3817 Geeignetheit ist fallorientiert Die Mediation ist nicht deshalb das geeignete Verfahren, weil eine bestimmtes Sachproblem oder eine Rechtsangelegenheit vorliegt. Die Geeignetheit der Mediation ist fall- nicht sachorientiert. Prozess
Leitsatz 3816 Sicherheit des Verfahrens Anders als ein Gerichtsverfahren ist die Mediation kein sicheres Verfahren. Ein Ergebnis kommt nur zustande, wenn und solange die Parteien verhandlungsbereit sind. Verhandlungsbereitschaft lässt sich nicht erzwingen! Prozess
Leitsatz 3804 Die Metaebene Als Repräsentant der Meta-Ebene ist der Mediator bewertungsfrei Mediation
Leitsatz 3803 Bewertungen in der Mediation Keine Entscheidung kommt ohne Bewertungen aus! So auch nicht die Mediation. Allerdings kommt es in der Mediation darauf an, dass die Bewertung von den dafür zuständigen Personen und nur insofern durchgeführt wird, als sie die Lösungekriterien bestätigen und nicht vorgeben. Mediation
Leitsatz 3797 Beendigung der Mediation

Die Mediation ist beendet, wenn sie als beendet deklariert oder nicht fortgesetzt wird. das Ende der Mediation ist nicht gleichzusetzen mit dem Ende der Verhandlungen.

Prozess
Leitsatz 3796 Der Phasenauftrag Die Phasen ergeben den Auftrag an den Mediator (und die Parteien), was konkret zu tun ist, damit sich der Erkenntnisprozess hinter der Mediation verwirklichen kann. Prozess
Leitsatz 3795 Anfang und Ende der Mediation Beginn und Ende der Mediation ergeben sich aus den Handlungen des Mediators und der Parteien. Prozess
Leitsatz 3794 Hierarchie in der Mediation In der Mediation gibt es keine Hierarchie.
Leitsatz 3793 Umfang der Konfliktlösung Das Verfahren zielt auf eine vollständige Konfliktlösung Prozess
Leitsatz 3792 Verfahrensgegenstand Der Gegenstand des Verfahrens wird in der Mediation nicht vorgegeben, sondern mit den Parteien erarbeitet. Er orientiert sich an den Fragen, die zu klären sind, damit der Konflikt insgesamt oder zu einem festgelegten Teil gelöst werden kann. Prozess
Leitsatz 3791 Nutzenorientierung Die Mediation ist ein nutzenorientiertes Verfahren. Der Verfahrensschwerpunkt liegt deshalb auf der Nutzenermittlung. Der Nutzen erschließt sich über die Interessen (Motive) und ergibt die Kriterien für die zu findende Lösung. Mediation
Leitsatz 3456 Mediation als Kognitionsprozess Ein umfassendes Konzept lässt sich herleiten, wenn die Mediation als ein Kognitionsprozess definiert wird, der den zur Lösung führenden Gedankengang beschreiben kann und darlegt, was erforderlich ist, um den Kongnitionsprozess zu realisieren. Mediation
Leitsatz 3418 Verstehen als Kompetenzmerkmal Je mehr der Mediator versteht, umso mehr kann er vermitteln! Methodik
Leitsatz 3416 Nützlichkeit Je nützlicher sich die durch das Verfahren herbeigeführte Lösung (das Ergebnis) erweist, umso nützlicher ist das Verfahren, das diese Lösung herbeiführen kann Prozess
Leitsatz 3415 Informiertheit Je vollständiger die zugrunde zulegenden Informationen sind, umso treffender wird die Entscheidung. Der Mensch nutzt alle Intelligenzzentren, um entscheidungsfähig zu sein Methodik
Leitsatz 3412 Themen und Konflikte Ein geschickter Mediator achtet darauf, dass sich die Konflikte in den Themen wiederfinden lassen. Prozess
Leitsatz 3400 Über das Ziel der Mediation Je weiter das Ziel in die Zukunft (auf den Nutzen) gelegt wird, umso wahrscheinlicher ist ein paralleles Denken. Prozess
Leitsatz 3399 Das Ergebnis der Mediation Das Ergebnis beschreibt das WAS. Die Lösung beschreibt das Wie. Der Nutzen beschreibt das WOZU. Prozess
Leitsatz 3398 Die Frage nach dem Streitmotiv Es fällt auf, dass der Streit um Positionen die Lösung an und für sich nicht in Frage stellt. Erst wenn auch die Lösung selbst in Frage gestellt wird, bekommt die Frage nach dem WOZU eine Berechtigung. Die Frage nach dem Wozu betrifft das Streitmotiv. Ihre Beantwortung ist in den Antragsverfahren nicht vorgesehen. Diese Verfahren sind also nicht geeignet, wenn es darum geht eine Lösung zu suchen. Prozess
Leitsatz 3397 Sicherheit des Verfahrens Bei den Verfahren, die durch Antrag eingeleitet werden (zB Gerichtsverfahren), ist ein Ergebnis (meist in Form einer Entscheidung) sicher. Wem also ein irgendwie geartetes Ergebnis wichtig ist, der sollte sich für diesen Fokus entscheiden. Es wird ein Ergebnis herauskommen. Systematik
Leitsatz 3396 Position und Antrag Bei Antragsverfahren ist die Position mit dem Antrag identisch, der zugleich die Lösung des Problems darstellt. Wenn die Durchsetzung der eigenen Lösung (Position) im Vordergrund steht, sind konfrontative Antragsverfahren (wie das Gerichtsverfahren) die beste Wahl. Sie erlauben ein Machtspiel und bieten das Instrumentarium, Positionen durchzusetzen. Es werden allerdings Reaktionen beim Gegner provoziert, die möglicherweise dessen Widerstand hervorrufen. Systematik
Leitsatz 3389 Mediationsvertrag Der Mediationsvertrag markiert nicht den Beginn der Mediation. Wohl begründet er die Rechtsverhältnisse aus denen sich die rechtlichen Verpflichtungen der Prozessteilnehmer ergeben und legitimiert die Prozesshandlungen.
Leitsatz 3387 Es gibt keine Mediationsordnung Auch wenn die Bezeichnung Mediationsordnung eine Allgemeingültigkeit suggeriert, kann sie das Verfahren nur für die Vertragspartner des Verwenders regulieren. Alle anderen am Prozess eventuell zu beteiligenden Personen sind ihr nicht unterworfen. Recht
Leitsatz 3386 Toleranz und Verletzlichkeit Je mehr der Mensch mit sich zufrieden sein kann, umso toleranter kann er sein! Je mehr er mit sich einverstanden ist, umso geringer ist seine Verletzlichkeit Konflikte
Leitsatz 3382 Augenhöhe Wer auf gleicher Augenhöhe verhandeln will, sollte den Gegner nicht mächtiger denken, als man selber ist. Methodik
Leitsatz 14538 Verfahrensebene - Fallebene Es ist eine unbedingte Voraussetzung, dass der Mediator zwischen der Verfahrensebene und der Fallebene zu differenzieren weiß. Nur so verwirklicht er den Charakter eines Metaverfahrens. Prozess
Leitsatz 16294 Verhandlungsstrategie Die Verhandlungsstrategie besteht darin, den Lösungskuchen zu vergrößern aber die Verhandlungsmasse zu verkleinen. Mediation
Leitsatz 16284 Bewertung Die Bewertung ist von der Suche zu unterscheiden und kommt immer erst am Schluss Mediation
Leitsatz 16276 Verbindlichkeit der Abschlussvereinbarung Die Wirksamkeit der Abschlussvereinbarung ist unabhängig von der Frage der Wirksamkeit oder der Fehlerhaftigkeit der Mediation zu beurteilen. Fehler in der Mediation schlagen also nicht notwendigerweise auf die Abschlussvereinbarung durch, die wegen der Fehler also weder anfechtbar noch nichtig ist. Recht
Leitsatz 16271 Dimensionen Wenn Sie die Informationen den Dimensionen der Informationsmetaebene zuordnen, wissen Sie erstens, wo sie hingehören und zweitens, wie damit umzugehen ist. Ordnen Sie die Information also zunächst einer Dimension zu. Positionieren Sie die Information an die Stelle im Verfahren, wo die Dimension eingeordnet wird. Bearbeiten Sie die Information erst dann, wenn der Schritt an der Reihe ist. Mediation dimensionen   
Leitsatz 16215 Eigenschaften und Wesen der Mediation Was dem Wesen der Mediation zuwiderläuft, ist KEINE Mediation! Mediation eigenschaften    wesen   
Leitsatz 16171 Therapie und Mediation Die Mediation ist KEINE Therapie. Sie kann der Therapie jedoch zuarbeiten und eine hervorragende Ergänzung darstellen, die auch der Therapeut nutzen kann. Mediation therapie   
Leitsatz 5314 Die Mediation ist weder eine Rechtsberatung noch eine Rechtsentscheidung! Trotzdem spielt beides in der Mediation eine Rolle. Die Mediation geht weit über das juristische Denken hinaus, ohne sich darüber hinwegzusetzen. Recht
Leitsatz 16101 Zweck, Einigung und Mittel Der Zweck der Mediation ist nicht die Einigung. Die Einigung ist ihr Mittel zum Zweck. Mediation Zweck    Mittel    Einigung   
Leitsatz 16039 Streitdimensionen Je mehr Streitdimensionen ein Verfahren abdeckt, umso umfassender ist die Konfliktbearbeitung. Mediation kontinuum    konfliktbearbeitung    umfang   
Leitsatz 16033 Lösungsorientierung und Nutzenorientierung Die Mediation knüpft die Lösung nicht an das Problem, sondern an den zu erzielenden Nutzen. Sie ist damit nutzenorientiert und nicht lösungsorientiert. Der Nutzen ergibt die Kriterien, an denen die Lösung zu messen ist. Mediation
Leitsatz 16002 Kenntnis des Wesens der Mediation Um die vom Gesetzgeber umschriebenen Aufgaben wirkungsvoll in den Prozess der Mediation einbeziehen zu können, muss der Mediator ihre Bedeutung und Funktionsweise kennen und auf das Wesen beziehen können Mediation
Leitsatz 15999 Anwendbarkeit des Mediationsgesetzes Eine Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes ist eine Mediation, die einen Mediationsvertrag als Rechtsgrundlage erfordert. Recht Mediationsgesetz   
Leitsatz 15997 Verschwiegenheitspflicht und Verschwiegenheitsrecht Der Mediator hat eine Verschwiegenheitspflicht, kein Verschwiegenheitsrecht! Recht verschwiegenheit    vertraulichkeit    offenbarung    informationsweitergabe   
Leitsatz 3411 Mediation als Spiel Je besser die Partei das "Spiel" (die Mediation) versteht und je größer ihr Interesse ist, das "Spiel" zu spielen (nach einer Lösung zu suchen), desto besser kann sie mitspielen! Systematik
Leitsatz 15972 Vorteile der Mediation (Zusammenfassung) Die Mediation hat gegenüber anderen Verfahren und Vorgehensweisen den Vorteil, dass sie den Nutzen nach vorne stellt, ein auf wechselseitigem Verstehen basierendes Einvernehmen herstellt und nur die Kosten verursacht, die dem Bedarf der Parteien entsprechen. Mediation vorteile   
Leitsatz 15971 Kostenvergleich und Kostenrisiko Je größer der Streit, desto größer ist auch das Kostenrisiko. Die Kosten eines streitigen Verfahrens orientieren sich am Streit. Die Kosten eines einvernehmlichen Verfahrens orientieren sich am Bedarf. Im Einvernehmen verringert sich der Unterstützungsbedarf. Prozess kosten    verfahrenskosten    streitkosten   
Leitsatz 15969 Konfliktertrag

Der Konfliktertrag bezieht sich auf den Zustand der von vorne herein bestehenden oder der wiedererlangten Konfliktfreiheit. Er beschreibt, ob der Konflikt und die Art und Weise seiner Beilegung unter dem Strich eher Vor- oder Nachteile eingebracht hat.

Konflikte konfliktkosten    konfliktertrag   
Leitsatz 15968 Berechnung der Konfliktkosten Immer wenn der Aufwand zur Herbeiführung der Lösung und der Aufwand zur Herbeiführung des Nutzens zusammen größer sind als die Kosten zur Schadensbeseitigung, spricht die Kalkulation dafür, einen anderen Weg zur Konfliktlösung einzuschlagen. Konflikte kosten    konfliktkosten    kostenberechnung   
Leitsatz 15942 Mediationsverständnis Das zugrundeliegende Mediationsverständnis ist ausschlaggebend für die Festlegung der Pflichten des Mediators. Je klarer das Mediationsverständnis definiert ist umso definitiver lassen sich die Pflichten ermitteln. Recht mediationsverständnis    pflichten   
Leitsatz 3820 Zwang zur Mediation Der Zwang zur Mediation macht die Mediation nicht groß, sondern klein. Mediation
Leitsatz 15876 Verantwortung des Richters Die Verantwortung des Richters endet bei der Frage, inwieweit die gebotene Entscheidung Recht und Gesetz entspricht. Entschieden wird die Rechtsfrage, nicht die Frage des dahinter liegenden oder darüber hinausgehenden Konfliktes. Recht verantwortung    justiz    richter   
Leitsatz 15842 Angabe der Grundsätze der Mediation Dass Gesetz verlangt die Abstimmung der Grundsätze in §2 Mediationsgesetz. Zu nennen sind (zunächst nur) die (unverzichtbaren) Grundsätze, die der Verhandlungslogik der Mediation entsprechen und diese ergeben. Recht grundsätze    angabe    benennung    einführung   
Leitsatz 15841 Grundsätze und Ablauf Es kommt darauf an die Informationen an die Parteien so zu bündeln, dass sie den andersartigen Prozess der Mediation verstehen und sich aktiv in diesem Prozess bewegen können. Prozess grundsätze    informationspflicht   
Leitsatz 15839 Informationsbeschaffung Wenn der Mediator Informationen einbringt oder Berechnungen durchführt haftet er für die Richtigkeit der Information oder des Berechnungsergebnisses. Recht haftung    information    berechnung