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Leitsatz |
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Schlagworte |
Leitsatz 3817
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Geeignetheit ist fallorientiert
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Die Mediation ist nicht deshalb das geeignete Verfahren, weil eine bestimmtes Sachproblem oder eine Rechtsangelegenheit vorliegt. Die Geeignetheit der Mediation ist fall- nicht sachorientiert.
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Prozess
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Leitsatz 3816
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Sicherheit des Verfahrens
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Anders als ein Gerichtsverfahren ist die Mediation kein sicheres Verfahren. Ein Ergebnis kommt nur zustande, wenn und solange die Parteien verhandlungsbereit sind. Verhandlungsbereitschaft lässt sich nicht erzwingen!
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Prozess
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Leitsatz 3804
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Die Metaebene
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Als Repräsentant der Meta-Ebene ist der Mediator bewertungsfrei
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Mediation
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Leitsatz 3803
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Bewertungen in der Mediation
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Keine Entscheidung kommt ohne Bewertungen aus! So auch nicht die Mediation. Allerdings kommt es in der Mediation darauf an, dass die Bewertung von den dafür zuständigen Personen und nur insofern durchgeführt wird, als sie die Lösungekriterien bestätigen und nicht vorgeben.
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Mediation
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Leitsatz 3797
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Beendigung der Mediation
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Die Mediation ist beendet, wenn sie als beendet deklariert oder nicht fortgesetzt wird. das Ende der Mediation ist nicht gleichzusetzen mit dem Ende der Verhandlungen.
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Prozess
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Leitsatz 3796
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Der Phasenauftrag
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Die Phasen ergeben den Auftrag an den Mediator (und die Parteien), was konkret zu tun ist, damit sich der Erkenntnisprozess hinter der Mediation verwirklichen kann.
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Prozess
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Leitsatz 3795
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Anfang und Ende der Mediation
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Beginn und Ende der Mediation ergeben sich aus den Handlungen des Mediators und der Parteien.
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Prozess
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Leitsatz 3794
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Hierarchie in der Mediation
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In der Mediation gibt es keine Hierarchie.
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Leitsatz 3793
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Umfang der Konfliktlösung
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Das Verfahren zielt auf eine vollständige Konfliktlösung
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Prozess
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Leitsatz 3792
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Verfahrensgegenstand
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Der Gegenstand des Verfahrens wird in der Mediation nicht vorgegeben, sondern mit den Parteien erarbeitet. Er orientiert sich an den Fragen, die zu klären sind, damit der Konflikt insgesamt oder zu einem festgelegten Teil gelöst werden kann.
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Prozess
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Leitsatz 3791
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Nutzenorientierung
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Die Mediation ist ein nutzenorientiertes Verfahren. Der Verfahrensschwerpunkt liegt deshalb auf der Nutzenermittlung. Der Nutzen erschließt sich über die Interessen (Motive) und ergibt die Kriterien für die zu findende Lösung.
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Mediation
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Leitsatz 3456
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Mediation als Kognitionsprozess
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Ein umfassendes Konzept lässt sich herleiten, wenn die Mediation als ein Kognitionsprozess definiert wird, der den zur Lösung führenden Gedankengang beschreiben kann und darlegt, was erforderlich ist, um den Kongnitionsprozess zu realisieren.
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Mediation
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Leitsatz 3418
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Verstehen als Kompetenzmerkmal
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Je mehr der Mediator versteht, umso mehr kann er vermitteln!
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Methodik
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Leitsatz 3416
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Nützlichkeit
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Je nützlicher sich die durch das Verfahren herbeigeführte Lösung (das Ergebnis) erweist, umso nützlicher ist das Verfahren, das diese Lösung herbeiführen kann
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Prozess
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Leitsatz 3415
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Informiertheit
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Je vollständiger die zugrunde zulegenden Informationen sind, umso treffender wird die Entscheidung. Der Mensch nutzt alle Intelligenzzentren, um entscheidungsfähig zu sein
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Methodik
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Leitsatz 3412
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Themen und Konflikte
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Ein geschickter Mediator achtet darauf, dass sich die Konflikte in den Themen wiederfinden lassen.
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Prozess
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Leitsatz 3400
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Über das Ziel der Mediation
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Je weiter das Ziel in die Zukunft (auf den Nutzen) gelegt wird, umso wahrscheinlicher ist ein paralleles Denken.
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Prozess
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Leitsatz 3399
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Das Ergebnis der Mediation
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Das Ergebnis beschreibt das WAS. Die Lösung beschreibt das Wie. Der Nutzen beschreibt das WOZU.
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Prozess
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Leitsatz 3398
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Die Frage nach dem Streitmotiv
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Es fällt auf, dass der Streit um Positionen die Lösung an und für sich nicht in Frage stellt. Erst wenn auch die Lösung selbst in Frage gestellt wird, bekommt die Frage nach dem WOZU eine Berechtigung. Die Frage nach dem Wozu betrifft das Streitmotiv. Ihre Beantwortung ist in den Antragsverfahren nicht vorgesehen. Diese Verfahren sind also nicht geeignet, wenn es darum geht eine Lösung zu suchen.
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Prozess
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Leitsatz 3397
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Sicherheit des Verfahrens
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Bei den Verfahren, die durch Antrag eingeleitet werden (zB Gerichtsverfahren), ist ein Ergebnis (meist in Form einer Entscheidung) sicher. Wem also ein irgendwie geartetes Ergebnis wichtig ist, der sollte sich für diesen Fokus entscheiden. Es wird ein Ergebnis herauskommen.
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Systematik
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Leitsatz 3396
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Position und Antrag
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Bei Antragsverfahren ist die Position mit dem Antrag identisch, der zugleich die Lösung des Problems darstellt. Wenn die Durchsetzung der eigenen Lösung (Position) im Vordergrund steht, sind konfrontative Antragsverfahren (wie das Gerichtsverfahren) die beste Wahl. Sie erlauben ein Machtspiel und bieten das Instrumentarium, Positionen durchzusetzen. Es werden allerdings Reaktionen beim Gegner provoziert, die möglicherweise dessen Widerstand hervorrufen.
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Systematik
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Leitsatz 3389
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Mediationsvertrag
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Der Mediationsvertrag markiert nicht den Beginn der Mediation. Wohl begründet er die Rechtsverhältnisse aus denen sich die rechtlichen Verpflichtungen der Prozessteilnehmer ergeben und legitimiert die Prozesshandlungen.
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Leitsatz 3387
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Es gibt keine Mediationsordnung
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Auch wenn die Bezeichnung Mediationsordnung eine Allgemeingültigkeit suggeriert, kann sie das Verfahren nur für die Vertragspartner des Verwenders regulieren. Alle anderen am Prozess eventuell zu beteiligenden Personen sind ihr nicht unterworfen.
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Recht
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Leitsatz 3386
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Toleranz und Verletzlichkeit
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Je mehr der Mensch mit sich zufrieden sein kann, umso toleranter kann er sein! Je mehr er mit sich einverstanden ist, umso geringer ist seine Verletzlichkeit
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Konflikte
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Leitsatz 3382
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Augenhöhe
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Wer auf gleicher Augenhöhe verhandeln will, sollte den Gegner nicht mächtiger denken, als man selber ist.
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Methodik
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Leitsatz 14538
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Verfahrensebene - Fallebene
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Es ist eine unbedingte Voraussetzung, dass der Mediator zwischen der Verfahrensebene und der Fallebene zu differenzieren weiß. Nur so verwirklicht er den Charakter eines Metaverfahrens.
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Prozess
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Leitsatz 16294
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Verhandlungsstrategie
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Die Verhandlungsstrategie besteht darin, den Lösungskuchen zu vergrößern aber die Verhandlungsmasse zu verkleinen.
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Mediation
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Leitsatz 16284
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Bewertung
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Die Bewertung ist von der Suche zu unterscheiden und kommt immer erst am Schluss
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Mediation
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Leitsatz 16276
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Verbindlichkeit der Abschlussvereinbarung
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Die Wirksamkeit der Abschlussvereinbarung ist unabhängig von der Frage der Wirksamkeit oder der Fehlerhaftigkeit der Mediation zu beurteilen. Fehler in der Mediation schlagen also nicht notwendigerweise auf die Abschlussvereinbarung durch, die wegen der Fehler also weder anfechtbar noch nichtig ist.
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Recht
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Leitsatz 16271
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Dimensionen
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Wenn Sie die Informationen den Dimensionen der Informationsmetaebene zuordnen, wissen Sie erstens, wo sie hingehören und zweitens, wie damit umzugehen ist. Ordnen Sie die Information also zunächst einer Dimension zu. Positionieren Sie die Information an die Stelle im Verfahren, wo die Dimension eingeordnet wird. Bearbeiten Sie die Information erst dann, wenn der Schritt an der Reihe ist.
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Mediation
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dimensionen
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Leitsatz 16215
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Eigenschaften und Wesen der Mediation
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Was dem Wesen der Mediation zuwiderläuft, ist KEINE Mediation!
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Mediation
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eigenschaften
wesen
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Leitsatz 16171
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Therapie und Mediation
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Die Mediation ist KEINE Therapie. Sie kann der Therapie jedoch zuarbeiten und eine hervorragende Ergänzung darstellen, die auch der Therapeut nutzen kann.
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Mediation
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therapie
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Leitsatz 5314
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Die Mediation ist weder eine Rechtsberatung noch eine Rechtsentscheidung! Trotzdem spielt beides in der Mediation eine Rolle. Die Mediation geht weit über das juristische Denken hinaus, ohne sich darüber hinwegzusetzen.
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Recht
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Leitsatz 16101
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Zweck, Einigung und Mittel
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Der Zweck der Mediation ist nicht die Einigung. Die Einigung ist ihr Mittel zum Zweck.
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Mediation
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Zweck
Mittel
Einigung
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Leitsatz 16039
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Streitdimensionen
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Je mehr Streitdimensionen ein Verfahren abdeckt, umso umfassender ist die Konfliktbearbeitung.
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Mediation
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kontinuum
konfliktbearbeitung
umfang
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Leitsatz 16033
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Lösungsorientierung und Nutzenorientierung
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Die Mediation knüpft die Lösung nicht an das Problem, sondern an den zu erzielenden Nutzen. Sie ist damit nutzenorientiert und nicht lösungsorientiert. Der Nutzen ergibt die Kriterien, an denen die Lösung zu messen ist.
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Mediation
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Leitsatz 16002
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Kenntnis des Wesens der Mediation
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Um die vom Gesetzgeber umschriebenen Aufgaben wirkungsvoll in den Prozess der Mediation einbeziehen zu können, muss der Mediator ihre Bedeutung und Funktionsweise kennen und auf das Wesen beziehen können
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Mediation
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Leitsatz 15999
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Anwendbarkeit des Mediationsgesetzes
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Eine Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes ist eine Mediation, die einen Mediationsvertrag als Rechtsgrundlage erfordert.
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Recht
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Mediationsgesetz
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Leitsatz 15997
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Verschwiegenheitspflicht und Verschwiegenheitsrecht
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Der Mediator hat eine Verschwiegenheitspflicht, kein Verschwiegenheitsrecht!
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Recht
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verschwiegenheit
vertraulichkeit
offenbarung
informationsweitergabe
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Leitsatz 3411
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Mediation als Spiel
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Je besser die Partei das "Spiel" (die Mediation) versteht und je größer ihr Interesse ist, das "Spiel" zu spielen (nach einer Lösung zu suchen), desto besser kann sie mitspielen!
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Systematik
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Leitsatz 15972
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Vorteile der Mediation (Zusammenfassung)
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Die Mediation hat gegenüber anderen Verfahren und Vorgehensweisen den Vorteil, dass sie den Nutzen nach vorne stellt, ein auf wechselseitigem Verstehen basierendes Einvernehmen herstellt und nur die Kosten verursacht, die dem Bedarf der Parteien entsprechen.
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Mediation
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vorteile
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Leitsatz 15971
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Kostenvergleich und Kostenrisiko
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Je größer der Streit, desto größer ist auch das Kostenrisiko. Die Kosten eines streitigen Verfahrens orientieren sich am Streit. Die Kosten eines einvernehmlichen Verfahrens orientieren sich am Bedarf. Im Einvernehmen verringert sich der Unterstützungsbedarf.
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Prozess
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kosten
verfahrenskosten
streitkosten
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Leitsatz 15969
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Konfliktertrag
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Der Konfliktertrag bezieht sich auf den Zustand der von vorne herein bestehenden oder der wiedererlangten Konfliktfreiheit. Er beschreibt, ob der Konflikt und die Art und Weise seiner Beilegung unter dem Strich eher Vor- oder Nachteile eingebracht hat.
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Konflikte
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konfliktkosten
konfliktertrag
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Leitsatz 15968
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Berechnung der Konfliktkosten
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Immer wenn der Aufwand zur Herbeiführung der Lösung und der Aufwand zur Herbeiführung des Nutzens zusammen größer sind als die Kosten zur Schadensbeseitigung, spricht die Kalkulation dafür, einen anderen Weg zur Konfliktlösung einzuschlagen.
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Konflikte
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kosten
konfliktkosten
kostenberechnung
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Leitsatz 15942
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Mediationsverständnis
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Das zugrundeliegende Mediationsverständnis ist ausschlaggebend für die Festlegung der Pflichten des Mediators. Je klarer das Mediationsverständnis definiert ist umso definitiver lassen sich die Pflichten ermitteln.
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Recht
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mediationsverständnis
pflichten
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Leitsatz 3820
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Zwang zur Mediation
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Der Zwang zur Mediation macht die Mediation nicht groß, sondern klein.
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Mediation
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Leitsatz 15876
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Verantwortung des Richters
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Die Verantwortung des Richters endet bei der Frage, inwieweit die gebotene Entscheidung Recht und Gesetz entspricht. Entschieden wird die Rechtsfrage, nicht die Frage des dahinter liegenden oder darüber hinausgehenden Konfliktes.
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Recht
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verantwortung
justiz
richter
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Leitsatz 15842
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Angabe der Grundsätze der Mediation
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Dass Gesetz verlangt die Abstimmung der Grundsätze in §2 Mediationsgesetz. Zu nennen sind (zunächst nur) die (unverzichtbaren) Grundsätze, die der Verhandlungslogik der Mediation entsprechen und diese ergeben.
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Recht
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grundsätze
angabe
benennung
einführung
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Leitsatz 15841
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Grundsätze und Ablauf
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Es kommt darauf an die Informationen an die Parteien so zu bündeln, dass sie den andersartigen Prozess der Mediation verstehen und sich aktiv in diesem Prozess bewegen können.
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Prozess
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grundsätze
informationspflicht
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Leitsatz 15839
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Informationsbeschaffung
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Wenn der Mediator Informationen einbringt oder Berechnungen durchführt haftet er für die Richtigkeit der Information oder des Berechnungsergebnisses.
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Recht
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haftung
information
berechnung
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